Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 207/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 05.11.2008 - 14 O 590/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.738,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2008 sowie 1.419,19 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2008 sowie weitere 22.500,-- € Schmerzensgeld zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.12.2001 auf der L00 zwischen C. und O. (H) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-gegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites 1. Instanz tragen die Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen