Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 52/09

Tenor

I.) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2009 - 28 O 647/08 - abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Theaterstück "Kinski –-Wie ein Tier in einem Zoo" aufzuführen und/oder aufführen zu lassen, solange darin die nachstehend wiedergegebenen Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet sind:

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wo und wann das Theaterstück "Kinski –-Wie ein Tier in einem Zoo" aufgeführt wurde, wie viele Sitzplätze vorhanden und wie viele Zuschauer jeweils anwesend waren und welche Einnahmen dadurch erzielt wurden und hierüber Rechnung zu legen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ih-nen durch die Handlung gemäß Ziff. 1.) entstanden ist.

II.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, dabei in Höhe von 1/5 als Gesamtschuldner.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 10.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 500 €.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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