Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 177/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2008 wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils zu einem Sechstel, die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) jeweils zu einem Fünftel

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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