Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 40/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 480/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.852,01 € abzüglich eines am 20.05.2008 gezahlten Betrages von 444,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 U 62/13 (Lw)
3. April 2014
2 U 62/13 (Lw) 3. April 2014

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