Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 27/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 110/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 09.11.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.


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