Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 33/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.1.2009 (1 O 310/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Kommanditbeteiligung an der W. an die Klägerin 25.936,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins - höchstens aber 8% Zinsen - seit dem 11.7.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Universaldarlehensvertrag vom 14.6.2003 über netto 12.000 € keine Rechte mehr gegenüber der Klägerin und deren Ehemann, Herrn C., zustehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihrem Ehemann, Herrn C., im Zusammenhang mit dem Beitritt zum W. entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinaus weitere 1.677 € sowie 1.958,74 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.7.2008, zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Beteiligung an der W. in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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