Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 142/09

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dem Verbotsausspruch die Worte "Glücksspiele, insbesondere" und "Kasinospiele, insbesondere" ersatzlos entfallen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Voll-streckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € abwenden, die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € und die Voll-streckung des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs und des Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und hinsichtlich des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 3872/13
12. Februar 2015
3 K 3872/13 12. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 K 1267/09.WI
4. Dezember 2012
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 12 K 1136/11
31. Oktober 2012
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 330/10
26. April 2012
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21. Juni 2011
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Referenzen