Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 3872/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine gerichtliche Feststellung zur Glücksspieleigenschaft von Pokerspielen.
Sie betreibt seit Jahren auf der Internetseite ... eine Pokerschule, bei der ausschließlich kostenlose Spielgeldchips zum Einsatz kommen. Nunmehr beabsichtigt sie, auf der genannten Internetseite auch kostenpflichtige Cash-Games und Pokerspiele für Spieler aus Deutschland und Europa zu veranstalten. Geplant ist die Veranstaltung der Pokerspielvarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em Pot Limit“.
Die Variante „Texas Hold’em“ wird mit einem französischen Blatt (52 Karten) von mindestens zwei bis maximal zehn Spielern gespielt. Ziel des Spieles ist der Gewinn des „Pot“, d.h. der Gesamteinsätze der Spieler während einer Spielrunde. Den Spielern stehen zwei verdeckt bleibende persönliche Karten und fünf offen sichtbare Gemeinschaftskarten zur Verfügung. Mit den persönlichen Karten und drei der Gemeinschaftskarten werden Kartenkombinationen gebildet. Gewonnen hat der Spieler, der entweder - während des Spiels - die anderen Mitspieler zum Aussteigen aus dem Spiel gebracht oder - am Ende des Spiels - die höchstgewertete Kartenkombination auf der Hand hat. In insgesamt vier Spielrunden können die Spieler reihum ihre Ein-sätze tätigen oder abwarten. Zu Beginn der Runde setzen zwei Spieler den Grundeinsatz („Big blind“) und den geringeren „Small blind“. Anschließend werden an die Spieler jeweils die beiden persönlichen Karten ausgegeben. Daraufhin haben die Spieler die Möglichkeit, entweder aus dem Spiel auszusteigen - wobei die Spieler, welche zuvor den „Big blind“ und den „Small blind“ gesetzt hatten, ihren Einsatz verlieren - oder den Mindesteinsatz in Höhe des „Big blind“ zu setzen oder den Spieleinsatz zu erhöhen. Anschließend werden die ersten drei Gemeinschaftskarten („Flop“) offen auf den Tisch gelegt. Hierauf folgt eine weitere Setzrunde. Anschließend werden - mit jeweils anschließender erneuter Setzrunde - die vierte Gemeinschaftskarte („Turn“) und die fünfte Gemeinschaftskarte („River“) auf den Tisch gelegt. Zum Aufdecken der persönlichen Karten („Showdown“) kommt es, wenn nach der letzten Setzrunde noch zwei oder mehrere Spieler im Spiel sind. Dann gewinnt der Spieler den „Pot“, der die höchstwertige Kartenkombination hat.
Die Variante „Omaha Hold’em“ unterscheidet sich von „Texas Hold’em“ dadurch, dass jeder Spieler nicht zwei, sondern vier persönliche Karten erhält, von denen er aber nur zwei für seine endgültige Hand behalten darf. Wie bei „Texas Hold’em“ kommen fünf Gemeinschaftskarten auf den Tisch, wobei der Spieler aber drei dieser fünf Gemeinschaftskarten zur Vervollständigung seiner Hand verwenden muss. Für das Spielergebnis beim Showdown ist daher die beste Kombination aus zwei der vier persönlichen Karten und drei der fünf Gemeinschaftskarten entscheidend. Vom Spielablauf her unterscheidet sich die Variante „Omaha Hold’em“ von der Variante „Texas Hold’em“ nicht.
Mit Schreiben vom 17.09.2013 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe zu bestätigen, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... die Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ zu veranstalten. Zur Begründung trug sie vor, zwar werde Poker in der Rechtsprechung der deutschen Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichte allgemein und auch in der Variante „Texas Hold’em“ als überwiegend zufallsabhängig und damit als Glücksspiel eingestuft, in jüngerer Zeit gebe es aber in der juristischen Fachliteratur zunehmend Autoren, welche Poker als Geschicklichkeitsspiel einstuften. Auch das Finanzgericht Köln sei in seinem Urteil vom 31.10.2012 zu dieser Auffassung gelangt. Dem sei zu folgen. Poker sei - wie das Kartenspiel Skat, das in Deutschland herkömmlich als Geschicklichkeitsspiel eingestuft werde - als Geschicklichkeitsspiel anzusehen, weil bessere Spieler auf Dauer gewännen. Zwar seien beim Skat nur 2 der insgesamt 32 Karten nicht im Spiel, so dass aufmerksame Spieler ungefähr wüssten, welche Karten noch gespielt werden könnten um ihre Strategie danach auszurichten. Es fehle aber eine überzeugende Begründung dafür, dass die Zufälligkeitskomponente beim Skat vernachlässigt werden könne, zumal die Zufälligkeit der Kartenverteilung dort eine dominante Rolle spiele. Eine unbefangene Analyse ergebe, dass der Spieler bei den in Rede stehenden Pokervarianten deutlich stärker Einfluss auf das Spiel nehmen könne als beim Skat. Beim Poker habe der Spieler jederzeit die Möglichkeit, auch mit schlechten Karten seine Mitspieler durch taktisches Geschick zum Aufgeben zu drängen, so dass er gewinne. Er könne aber auch durch frühzeitiges Aussteigen (Aufgabe der Hand) seinen Verlust auf nahezu Null reduzieren. Studien hätten erheben, dass beim Poker in deutlich mehr als 50 % der Runden nicht der Spieler gewinne, dem der Zufall die besten Karten zuweise. Demgemäß sei das New York District Court jüngst in einer überzeugenden Grundsatzentscheidung - welche vorgelegt werde - zu dem Ergebnis gekommen, dass Poker nicht überwiegend zufallsabhängig und deshalb kein Glücksspiel im Sinne des - strengen - US-amerikanischen Glücksspielrechts sei.
Mit Bescheid vom 18.11.2013 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ nicht um Glücksspiel handele, ab und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 500 EUR fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Gewinnentscheidung bei den genannten Pokervarianten überwiegend vom Zufall abhängig. Die Zufallsabhängigkeit sei offenkundig in jenen Fällen gegeben, in denen es zwischen zwei oder mehr Spielern zum „Showdown“ komme und der Spieler gewinne, dessen Karten die höchste Wertigkeit hätten. Denn die Gewinnentscheidung hänge von der zufälligen vorangegangenen Kartenvergabe ab. Aber auch dann, wenn es nicht zum „Showdown“ komme, sondern die Partie durch Aussteigen der Mitspieler entschieden werde, hänge die Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall ab, weil die Entscheidung der Mitspieler, auszusteigen oder weiterzuspielen, ungewiss, nicht direkt beeinflussbar oder vorhersehbar sei. Die Entscheidung, auszusteigen, werde von dem Mitspieler aufgrund einer autonomen Entscheidung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Kartenkombinationen getroffen. Durch „bluffen“ könne das Verhalten der Mitspieler zwar beeinflusst werden, aber nicht in einer Weise, welche die überwiegende Zufallsabhängigkeit ausschließe. Jeder Mitspieler wisse, dass „bluffen“ zum Spiel gehöre und werde die eigene Entscheidung, entweder auszusteigen oder weiterzuspielen, immer anhand der zur Verfügung stehenden Karten und einer darauf beruhenden Risikoeinschätzung treffen. Das Setzen eines besonders hohen Einsatzes, mit dem auf die Mitspieler Druck ausgeübt werden solle, erfordere kein besonderes Geschick und zwar auch dann nicht, wenn es in der Hoffnung geschehe, hierdurch alle anderen Spieler zur Aufgabe zu bewegen. Ein Mitspieler, der gute Karten habe, werde es auf einen “Showdown“ ankommen lassen, bei schlechten Karten werde er sich autonom dafür entscheiden auszusteigen. Die Zufallsabhängigkeit des Pokerspiels werde nicht dadurch zurückgedrängt, dass ein Spieler durch Beobachten der Mimik der Mitspieler und durch deren Spielverhalten Rückschlüsse über die Qualität der diesen zur Verfügung stehenden Kartenkombinationen erhalten könne. Ein unmittelbarer Kontakt zu den Mitspielern bestehe bei den geplanten Internet-Pokerspielen nicht. Außerdem bleibe das Verhalten eines Mitspielers letztlich unberechenbar und zufällig, zumal jedem Pokerspieler bekannt sei, dass die eigene Spielweise variiert werden sollte um nicht vorhersehbar zu werden. Auch wenn der Klägerin zuzugeben sei, dass die in Rede stehenden Pokervarianten ein Geschicklichkeitselement insofern aufwiesen als ein Spieler die Wertigkeit seiner eigenen Karten und die potentielle Wertigkeit der Karten der Mitspieler anhand der fünf offenen Gemeinschaftskarten beurteilen könne, handele es sich doch um eine Prognoseentscheidung zur Risikoabschätzung, welche alle Mitspieler vornehmen könnten. Ausgangspunkt der Risikoabschätzung blieben in jedem Fall aber die durch Zufall zugeteilten Karten. Mithin handele es sich bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em“ um Glücksspiel. Dies gelte sowohl für die einzelne Pokerpartie als auch für die Gesamtheit mehrerer in einem Turnier abgehaltener Pokerspiele. Zwar könne es aus Gründen der Wahrscheinlichkeitsverteilung so sein, dass sich bei einer Vielzahl von Spielen Glück und Pech die Waage hielten, da ein Spieler die Karten der Mitspieler aber nicht kenne, könne er nie sicher abschätzen, ob nicht dann, wenn er zufällig gute Karten habe, ein Mitspieler über noch bessere verfüge. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Vielzahl von Partien jeder Spieler einmal über die besten Karten verfügen werde, helfe dem Einzelspieler nicht weiter. Der Ausnahmefall, dass ein Spieler über die denkbar beste Kartenkombination verfüge und das Spiel in jedem Fall voraussehbar gewinnen werde, ändere am Prinzip der Zufallsabhängigkeit nichts. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25.11.2013 zugestellt.
Am 19.12.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, zu deren Begründung sie zusammengefasst ausführt: Sie wolle u.a. in Baden-Württemberg Hold’em Pokerspiele im Internet anbieten. Handele es sich hierbei um Glücksspiele, so wäre das Veranstalten und das Vermitteln im Internet kategorisch verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und u.U. strafbar (§ 284 StGB). Sie - die Klägerin - habe daher ein berechtigtes Interesse an der rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob Hold’em-Pokerspiele die Voraussetzungen des gesetzlichen Glücksspielbegriffes erfüllten. Die hierzu erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO stehe nicht entgegen, weil die streitige Frage sachgerecht im Wege einer gerichtlichen Feststellung geklärt werden könne und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht umgangen würden. Die Feststellungsklage sei hier neben der Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 18.11.2013 zulässig. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil Poker kein Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV, sondern ein Geschicklichkeitsspiel sei. Der Begriff Poker bezeichne eine Familie von Kartenspielen mit ähnlichen Regeln. Bei den Hold’em-Varianten würden an die einzelnen Spieler verdeckte Karten (Hole Cards) und dann sukzessive Gemeinschaftskarten (offene Tischkarten) ausgegeben, welche allen konkurrierenden Spielern zur Verfügung stünden. Die „Pokerhand“ eines Spielers sei die nach einer festgelegten Reihenfolge beste Kombination aus fünf Karten, die sich ein Spieler aus seinen persönlichen Karten und aus den Gemeinschaftskarten zusammenstellen könne. Die Spieler hätten auf jeder Entwicklungsstufe einer Pokerpartie mehrere Handlungsoptionen. Er habe jederzeit die Möglichkeit zu passen, indem er seine Karten abwerfe und jeden Anspruch auf den Spielgewinn aufgebe. Er könne auch „schieben“, indem er nicht setze, seine Karten jedoch behalte. Die dritte Option sei das Setzen von Einsätzen, die dem sog. „Pot“ zugefügt würden. Es gebe pro Pokerpartie insgesamt vier mögliche Setzrunden (Preflop, Flop, Turn und River). Welche Optionen einem Spieler jeweils zur Verfügung stünden, hänge von den Aktionen der Mitspieler ab, die vor ihm an der Reihe gewesen seien. Seien noch keine Einsätze gesetzt, könne der Spieler entweder schieben oder setzen. Sei ein Einsatz erfolgt, so könnten nachfolgende Spieler entweder passen, „mitgehen“, d.h. den bestehenden Einsatz einzahlen, oder durch Anheben des Einsatzes „erhöhen“. Jede Setzrunde gehe so lange bis alle noch aktiven Spieler Einsätze in gleicher Höhe in den Pot eingezahlt hätten. Pokerspiele bestünden üblicherweise aus zahlreichen gespielten Runden, in denen jeweils neue Karten an die Spieler ausgegeben würden. Bei Pokerturnieren werde eine Art Eintrittsgelds („Buy In“) gezahlt und sei die Anzahl der gespielten Partien von vornherein beschränkt, wobei die Spieler den Tisch jederzeit verlassen und sich auszahlen lassen könnten. Bei den im Internet angebotenen Pokerspielen handele es sich um wettkampfmäßig betriebene strategische Mehrpersonenspiele, an denen der Veranstalter nicht mitwirke. Diesem sei der Ausgang der von ihm veranstalteten Spiele gleichgültig. Traditionell werde Poker von deutschen Gerichten - von Ausnahmen abgesehen - anders als Skat, Billard oder Bridge, welche als Geschicklichkeitsspiele angesehen würden, als Glücksspiel eingestuft. Diese Auffassung sei revisionsbedürftig. Rechtlicher Ausgangspunkt seien die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 GlüStV, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter ausgelegt werden dürften als der Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Ein Glücksspiel liege demnach nur dann vor, wenn die Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall abhänge und nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler. Entscheidend komme es mithin auf das Maß der Verursachung durch den Zufall an. Die Zufallskausalität für die Gewinnentscheidung müsse überwiegen. Bei der Beurteilung der Zufallsabhängigkeit sei nicht auf den Ablauf von einzelnen Spielen, sondern im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise auf die allgemeine Struktur des Spiels abzustellen, so wie es von einem Durchschnittsspieler, welcher die für ein Spiel erforderlichen typischen Fähigkeiten in angemessener Zeit erlernen könne, gespielt werde. Maßgebend sei, ob in der Mehrzahl der Spielgänge die Gewinnzuweisung durch den Zufall wahrscheinlicher sei als die Gewinnzuweisung durch die Geschicklichkeit der Spieler. Die Wahrscheinlichkeit, auf Verlauf und Ausgang des Spieles einzuwirken, müsse für den Durchschnitt der in Betracht kommenden Spieler so gering sein, dass bei der Mehrheit der Einzelspiele hiermit nicht zu rechnen sei, sondern der Zufall entscheide. Der Zufall entscheide dann nicht, wenn ein Durchschnittsspieler, der unter Einsatz der ihm gegebenen Geschicklichkeit versuche, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, besser abschneide als ein Spieler, der allein auf die Chancen setze, die der Zufall ihm biete und „auf gut Glück“ spiele. Der Durchschnittsspieler müsse mithin eine zufallsüberwindende Geschicklichkeit aufbringen können um die Glücksspieleigenschaft ausschließen zu können. Der statistische Nachweis der überwiegenden Zufallsabhängigkeit erfordere die Beobachtung und Analyse einer ausreichenden Anzahl von Spielrunden. Gerade bei gemischten Spielen wie Poker - bei denen auch das Zufallselement eine Rolle spiele - werde hierfür in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Strategische Kartenspiele und andere agonale Mehrpersonenspiele - wie Poker - seien schwieriger zu analysieren als einphasige Spiele, bei denen der Einzelspieler gegen den Veranstalter („Bank“) oder gegen einen Automaten antrete. Denn es konkurrierten mehrere Spieler nach allgemein anerkannten bzw. festgelegten Regeln miteinander um ihre unterschiedliche Geschicklichkeit einzusetzen zu dem Zweck, das Spielergebnis zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Bei Poker sei eine unbestimmte Vielzahl von Spielabläufen möglich, wobei die Regeln persönliche Steuerungsprozesse vorgäben. Zwar treffe es zu, dass die Kartenlage und damit das Spiel als solches in jeder Runde auf Neue durch den Zufallsgenerator (= Mischen und Verteilen der Karten) in Gang gesetzt und sukzessive beeinflusst werde. Entscheidender Erfolgsfaktor sei aber, die durch den Zufallsgenerator geschaffene Kartenhand richtig zu erfassen und zu bewerten, die Gewinnchancen der eigenen Hand anhand der bekannten Wahrscheinlichkeiten realistisch einzuschätzen und auf der Grundlage dieser Risikoeinschätzung sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Dabei böten sich einem Spieler in jeder Lage des Spieles eine Fülle von Entscheidungsmöglichkeiten mit einer großen Auswahl an Handlungsoptionen. Es zeichne das Pokerspiel aus, dass die Spieler - anders als z.B. beim Skat - auf die jeweilige Kartenlage flexibel reagieren könnten und zwar bis zum verlustvermeidenden bzw. zumindest verlustbegrenzenden Ausstieg aus der Partie. Durch diese strategischen Optionen, die den Spielern auf den verschiedenen Entwicklungsstufen des Spiels zur Verfügung stünden, würden in der großen Mehrzahl der Spiele die Wirkungen des Zufallsgenerators so stark abgeschwächt, dass das Geschick der Spieler den Spielausgang überwiegend bestimme. Anders als beim Skat bestehe bei ungünstiger Kartenverteilung schon zu Beginn der Runde die Möglichkeit des Aussteigens. Nach den Regeln und der Struktur des Spielablaufs könnten sich auch Durchschnittsspieler kausale Gesetzmäßigkeiten durch zielgerichtete Entscheidungen insoweit zunutze machen als sie den Spielverlauf mit einer für den Spielgewinn geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und prognostizieren und dadurch die Zufallskausalität unterbrechen bzw. dominieren könnten, z.B. durch frühzeitiges Aufgeben schlechter Hände. Sichere Gewinnhände gebe es - anders als beim Skat - so gut wie nie, so dass es darauf ankomme abzuschätzen wie sich die eigene Hand entwickeln könne, wenn in der weiteren Spielabfolge sukzessive die offenen Gemeinschaftskarten aufgedeckt würden und wie wahrscheinlich anhand der dem jeweiligen Spieler bekannten Karten sei, dass ein Gegner eine bessere oder eine schlechtere Hand halte. Dieses Ergebnis werde durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Pokerstudie (Rechtsanwälte ..., TÜV Rheinland, Prof. Dr. ..., ...: „Texas Hold’em: strafloses Geschicklichkeitsspiel oder strafbares Glücksspiel ?“) und das Gutachten des amerikanischen Pokersachverständigen Dr. ... vom 05.07.2012 bestätigt. Für dessen Richtigkeit spreche auch der Umstand, dass es Pokerspieler gebe, die mit Pokern ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Demgemäß habe das Regierungspräsidium Karlsruhe den gestellten Feststellungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Denn der Bescheid stütze sich auf subjektive Bewertungen und nicht auf einen empirischen Nachweis bzw. eine statistisch-mathematische Analyse. Der Prüfungsansatz des Regierungspräsidiums sei fehlerhaft, denn die Zuteilung der Karten durch den Zufallsgenerator sei erst die Grundlage dafür, dass sich die in aller Regel strukturell und auch nach der „Tagesform“ unterschiedliche Geschicklichkeit der konkurrierenden Spieler entfalten könne. Trotz zufälliger Kartenverteilung gewännen diejenigen, welche aufgrund von Fähigkeiten und Erfahrungen anderen Spielern überlegen seien. Das Regierungspräsidium erkenne zwar auch den Einfluss der Geschicklichkeitselemente an, verkenne aber, dass lediglich ein relatives Geschicklichkeitsmaß zu verlangen sei, das zur Beeinflussung des Spielausganges aufgewendet werden müsse. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Durchschnittsspieler absolut gesehen gewinne oder nicht. Maßgeblich sei allein, ob sich Durchschnittsspieler gegen „Zufallsspieler“ durchsetzten. Bekanntlich würden 75 % der im Internet gespielten Pokerhände ohne Showdown entschieden. Dies zeige, dass von der entscheidungsgeleiteten Option des Aussteigens aus einer Partie überwiegend Gebrauch gemacht werde. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums auf S. 3f des Bescheides stellten das Pokerspiel allzu vereinfacht dar. Es möge vorkommen, dass das Ergebnis eines Einzelspiels durch das Kartenglück eines Spielers überwiegend zufallsabhängig, weil formal determiniert sei; solche Spielausgänge gebe es aber vor allem beim Skatspiel, weniger häufig beim Poker, das gewöhnlich nicht als „Partie zwischen Fill House und Straight Flush“ entschieden werde. Die Möglichkeit, schlechte Hände, die aller Wahrscheinlichkeit nach keinerlei Gewinnaussichten böten, aufzugeben und dadurch Verluste zu vermeiden bzw. zu minimieren, gebe es beim Pokern, nicht aber beim Skatspiel. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums müssten daher bei Skat erst Recht zu einer Bejahung der überwiegenden Zufallsabhängigkeit führen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.11.2013 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... Pokerspiele der Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ in Baden-Württemberg zu veranstalten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 1 GlüStV müsse sich die Zufallsabhängigkeit auf die Gewinnentscheidung beziehen. Daher sei es für den Begriff des Glücksspiels unerheblich, dass ein Spieler mittels Geschicklichkeitselementen eventuell sein Verlustrisiko begrenzen oder nahezu ausschließen könne. Ein Spieler, der wegen schlechter Karten aus dem Spiel aussteige, handele zwar vernünftig, habe aber verloren und gerade keinen durch ein Geschicklichkeitselement hervorgerufenen Einfluss auf die Gewinnentscheidung zu seinen Gunsten bewirken können. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die rechtliche Einordnung gemischter Spiele nicht maßgeblich, ob Spieler, die ihre Geschicklichkeit einsetzten, im Vergleich zu Spielern, welche ohne Geschicklichkeitseinsatz nur auf gut Glück spielten, erfolgreicher seien. Denn nach dem Gesetz liege ein Glücksspiel bereits dann vor, wenn der Anteil des Zufalls bei der Gewinnentscheidung überwiege. Eine ausschließliche Zufallsabhängigkeit sei nicht erforderlich. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, so wären alle gemischten Spiele Geschicklichkeitsspiele. Die gesamten Ausführungen der Klägerin - und der vorgelegten Pokerstudie - krankten daran, dass durch die Möglichkeit, durch den Einsatz von Strategie und Taktik Verluste zu minimieren, der Glücksspielcharakter nicht in Frage gestellt werde. Der Verlauf einer Pokerpartie sei aber maßgeblich durch die zufallsabhängige Kartenvergabe determiniert. Selbst der geschickteste Spieler werde verlieren, wenn ihm der Zufall schlechte, den Mitspielern aber gute Karten zugeteilt habe. Andererseits werde selbst der geschickteste Spieler aus eigenen schlechten Karten keine guten Karten machen. Entscheidend komme es für das Vorliegen eines zufallsabhängigen Glücksspiels darauf an, ob Spieler, die in etwa das gleiche Geschicklichkeitslevel aufwiesen, die Gewinnentscheidung noch durch den Einsatz des Geschicks maßgeblich beeinflussen könnten oder ob dann doch überwiegend der Zufall entscheide. Die vorgelegte Pokerstudie spreche insoweit eher dafür, dass Poker ein Glücksspiel sei. Denn wenn bei einem Vergleich von Durchschnittsspielern und Profispielern die Profispieler bei 10 Tischen nur 4 mal gewonnen hätten, zeige dies eindrucksvoll, dass das Geschick keine tragende Rolle spielen könne. Noch extremer sei der Vergleich der Durchschnittsspieler mit Spielern ohne Geschick. Hier hätten die Durchschnittsspieler bei der Variante Fixed Limit von 20 Tischen zwar 19 gewonnen, bei der Variante No Limit aber alle 20 Tische verloren. Der Umstand, dass die Profispieler bei einem Vergleich mit den Spielern, welche ohne Geschick gespielt haben, überdurchschnittlich gut abgeschnitten haben, sei Folge des Umstandes, dass bei Poker Geschicklichkeitselemente gerade bei einer Vielzahl hintereinander gespielter Partien einen gewissen Einfluss auf das Gesamtergebnis ausmachten. Dies belege aber nicht, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement übersteige. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, das Verhältnis von Zufalls- und Geschicklichkeitselementen auf der Basis eines Spielversuchs zu ermitteln. Bei der Pokervariante Texas Hold’em gewinne ein Spieler entweder dann, wenn alle anderen Mitspieler vor ihm aus der Partie ausgestiegen seien oder er beim Showdown die Karten mit der höchsten Wertigkeit aufbieten könne. Beide Gewinnentscheidungen seien überwiegend zufallsabhängig. Bei der Gewinnentscheidung ohne Showdown hänge alles vom Verhalten der Mitspieler ab. Eine überwiegende Zufallsabhängigkeit der Gewinnentscheidung fehle hier nur dann, wenn der gewinnende Spieler durch sein eigenes Verhalten einen nennenswerten Einfluss auf die Ausstiegsentscheidung des Mitspielers ausüben könne. Dies sei nicht der Fall, weil der Mitspieler, der aufgebe, sein Verhalten maßgeblich von den ihm zur Verfügung stehenden persönlichen Karten und den offen ausliegenden Gemeinschaftskarten abhängig machen werde. Je besser diese Karten seien, desto eher werde er weiterspielen; seien die Karten hingegen schlecht und sei er der Ansicht, dass sie dies auch im Verhältnis zu den möglichen Kartenkombinationen der Mitspieler seien, so werde er aussteigen. Ein Spieler könne aber die ihm zugeteilten Karten nicht beeinflussen, ebenso wenig wie er die Entscheidung der Mitspieler, aufzugeben oder weiterzumachen, nicht maßgeblich beeinflussen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Spieler bluffen oder äußerst selbstsicher auftreten könne. Mit einem solchen Verhalten werde er dann keinen Einfluss ausüben können, wenn der Mitspieler seinerseits gute Karten habe und sich aufgrund dessen gute Gewinnchancen ausrechne. Außerdem wisse jeder Laie, dass Bluffen zum Spiel gehöre, so dass entsprechendes Auftreten nicht zwingend bedeuten müsse, der sich so verhaltende Spieler werde auch entsprechend gute Karten besitzen. Auch durch Studieren des Verhaltens und der Mimik der Mitspieler sei es nicht möglich, einen maßgeblichen Einfluss auf deren Verhalten zu nehmen. In dem vorgelegten Gutachten werde der Eindruck erweckt, als könne ein Spieler durch sorgfältiges Beobachten seiner Mitspieler die Wertigkeit deren Karten zutreffend bestimmen, so eine eigene Spielstrategie aufbauen und bei eigenen schlechten Karten durch das Platzieren hoher Einsätze die Mitspieler zum Aussteigen bewegen. Diese Annahme verkenne aber, dass Verhalten und Mimik der Mitspieler niemals sicheren Rückschluss auf deren Karten zuließen. Entsprechendes gelte auch für das eigene Setzverhalten. Bei der zweiten Gewinnmöglichkeit, des Gewinns aufgrund der höchstbewerteten Kartenkombination im Showdown, sei die Zufallsabhängigkeit der Gewinnentscheidung unproblematisch gegeben. Soweit die Klägerin argumentiere, zu einem Showdown komme es nur in etwa 25 % aller Spiele, verkenne sie, dass auch die Ausstiegsentscheidung der Mitspieler maßgeblich von der Kartenvergabe beeinflusst sei. Auch beim Pokerturnier, einer Vielzahl an gespielten Pokerrunden, hänge die Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall ab. Insoweit sei allerdings nicht auf die einzelne Pokerrunde, sondern auf das gesamte Turnier abzustellen. Zwar dürfte der Vortrag der Klägerin richtig sein, dass bei einer langfristigen Betrachtungsweise (mehrere hundert Partien) die Spieler in etwa im gleichen Verhältnis zueinander schlechte und gute Karten erhielten, doch helfe dieser Umstand dem Spieler nicht weiter, weil er zu keiner Zeit wisse, ob nicht dann, wenn ihm der Zufall gute Karten bescherte habe, ein Mitspieler noch bessere bekommen habe und umgekehrt. Bei Pokerturnieren sei daneben zu berücksichtigen, dass sich der Gewinn letztlich aus der Summe der Einzelspiele ergebe. Insoweit gebe es aber keine Gesetzmäßigkeit dahingehend, dass ein Spieler mit guten Karten immer hohe Gewinne mache, welche dann quasi seine Verluste bei schlechten Karten ausglichen. Der Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, die Tatsache, dass es stabile Weltranglisten im Pokerbereich gebe, belege, dass der Spielerfolg primär vom Geschick des Spielers abhängig sei. Die Gesamtliste der Gewinner der inoffiziellen Pokerweltmeisterschaft könne über Wikipedia eingesehen werden. Es sei auffällig, dass es seit ... (1987/1988) keinem Spieler mehr gelungen sei, seinen Titel zu verteidigen und alle Gewinner nach ... die Pokerweltmeisterschaft nur einmal gewonnen hätten. Entsprechendes gelte für die auf der Liste angegebenen Zweitplatzierten. Gleiche man die Sieger der inoffiziellen Pokerweltmeisterschaft mit den bestehenden Weltranglisten im Pokerbereich ab, so stelle man fest, dass keiner der dort aufgeführten Spieler jemals die inoffizielle Pokerweltmeisterschaft gewonnen oder wenigstens den zweiten Platz erzielt habe. Der Umstand, dass es professionelle Pokerspieler gebe, die mit ihren Gewinnen ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, sei kein Indiz für ein Geschicklichkeitsspiel. Denn angesichts der Gewinnsummen, welche bei der inoffiziellen Pokerweltmeisterschaft an den Gewinner ausgeschüttet würden (zuletzt über 8 Mio. Dollar) leuchte ein, dass bereits ein Sieg genüge, um von den Gewinnen einige Zeit leben zu können. Entsprechendes gelte auch für Turniere, in denen Gewinne in sechsstelliger Höhe ausgeschüttet würden. Der nach seinen Gesamteinkünften derzeit erfolgreichste Pokerspieler ... (www.pokerpages.com), welcher bislang über 25 Mio. Dollar gewonnen habe, habe bisher an 56 Turnieren teilgenommen, von diesen aber nur 6 gewonnen. Fast 75 % seines in der gesamten Karriere erzielten Preisgeldes habe er bei einem einzigen Turniersieg im Juli 2012 gewonnen. Die Ergebnisschwankungen sowie die Tatsache, dass es immer wieder „Amateuren“ gelinge, Pokerturniere mit mehreren hundert oder tausend Teilnehmern zu gewinnen, zeigten, dass das Geschicklichkeitselement nur eine untergeordnete Bedeutung habe.
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Mit Schriftsätzen vom 21.01.2015 und vom 03.02.2015 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen und ihre bisherige Argumentation weiter vertieft: Die Feststellung überwiegender Zufallsabhängigkeit anhand des anzuwendenden Durchschnittsmaßstabes sei Tatfrage und müsse gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden. Man habe wissenschaftliche Untersuchungen und Entscheidungen in- und ausländischer Gerichte vorgelegt, die aufgrund entsprechender Versuchsreihen und der Auswertung von mehr als 400 Mio. Online-Spielrunden zu dem Ergebnis kämen, dass die Gewinnentscheidung bei Hold’em Poker nicht überwiegend vom Zufall abhänge. Der Behauptung des Regierungspräsidiums, der Verlauf einer Pokerpartie werde maßgeblich durch die zufallsabhängige Kartenverteilung determiniert, sei entgegenzuhalten, dass die Kartenverteilung nur eine Ursache für die Gewinn- und Verlustentscheidung sei, diese aber keineswegs determiniere. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums sei auch maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass die Pokerspieler - anders als die Skatspieler - ihr Verlustrisiko durch Aussteigen aus dem Spiel begrenzen könnten und insoweit nicht der zufälligen Kartenverteilung ausgeliefert seien. Sie könnten - auf der Grundlage der Kartenverteilung - vielmehr rationale Entscheidungen über ihr Spielverhalten treffen. Es überzeuge nicht, die Zufallsabhängigkeit nur auf die Gewinnentscheidung zu beziehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend zufallsabhängig sei oder nicht. Dies sei zu verneinen. Die Wahrscheinlichkeit, im Falle „2 aus 52“ die beste Starthandkarte (ein Paar mit zwei Assen) zu erhalten, betrage nur 0,45 %. Die für die Gewinnentscheidung maßgebliche Rangfolge der Kartenkombinationen ergebe sich aus der Wahrscheinlichkeit, wie oft eine bestimmte Kombination im Falle „5 aus 52“ auftrete. Hier betrage die Wahrscheinlichkeit, dass die „höchste Karte“ entscheide, dass also mit 5 von 52 Karten keine höherrangige Kategorie erreicht werde, ziemlich genau 50 %. Höher als 1% sei nur die Wahrscheinlichkeit, ein Paar (42,3 %), ein Doppelpaar (4 %) oder einen Drilling (2,1 %) zu erhalten. Bei allen anderen Kartenkombinationen (Straße, Flush, Full House, Vierling, Straight Flush, Royal Fush) liege die Wahrscheinlichkeit deutlich unter 1 %. Die eindimensionale, nur am Wert der Hand des einzelnen Spielers orientierte Betrachtungsweise des Regierungspräsidiums werde den überaus komplexen Gesetzmäßigkeiten des Pokerspieles nicht gerecht. Bei Poker könne ein Spieler mit anfangs scheinbar „schlechten Karten“ gewinnen und ein Spieler mit anfangs „guten Karten“ verlieren. Ein erfahrener Spieler werde auch mit „guten Karten“ aussteigen, wenn er Grund zu der Annahme habe, dass der Mitspieler bessere Karten habe. Diese Fähigkeit, von Fall zu Fall auch mit scheinbar „guten Karten“ auszusteigen, werde oft als wesentlicher Erfolgsfaktor beim Pokerspiel identifiziert. Die Ergebnisse der Pokerstudie würden vom Regierungspräsidium irreführend referiert. Die Testreihe 1 habe darin bestanden, dass 100 Testspieler, die zu Durchschnittsspielern ausgebildet worden seien, an insgesamt 20 Tischen in einem virtuellen Pokerraum gegen jeweils einen Profispieler angetreten seien. Bei Testreihe 2 habe ein Durchschnittsspieler gegen 5 virtuelle Spieler gespielt, deren Verhalten von einem Zufallsgenerator bestimmt worden seien. Als Erfolg sei definiert worden, wenn Profis und Durchschnittsspieler am Ende des Versuchs überdurchschnittlich gut abgeschnitten hätten, also zu den besten drei der sechs Spieler am jeweiligen Tisch gehört hätten. Wäre Hold’em Poker ein reines Glücksspiel, so bestünde eine so definierte Erfolgswahrscheinlichkeit von 50 %, denn am Ende des Versuchs wäre dann sowohl beim Profispieler als auch beim Durchschnittsspieler jeder der möglichen Rangplätze 1 bis 6 gleich wahrscheinlich. Die Versuchsergebnisse würden verfälscht, wenn man ausschließlich darauf abstelle, wie häufig der Profispieler bzw. der Durchschnittsspieler an den verschiedenen Tischen den Rangplatz 1 erreicht habe. Es treffe gewiss zu, dass ein Spieler eine Gewinnentscheidung zu einen Gunsten auch durch noch so gutes Einschätzen der Gewinnchancen von bestimmten Kartenkombinationen, welche in einer Partie konkret vorhanden oder erreichbar seien, nicht unmittelbar herbeiführen könne. Die Vielzahl der Handlungsoptionen gewährleiste jedoch, dass die zufallsabhängige Kartenverteilung in der ganz überwiegenden Anzahl der Partien die Gewinnentscheidung nicht determiniere. Bei Hold’em Poker gewinne in deutlich mehr als 70 % aller Partien nicht der Spieler, der die besten Karten erhalten habe. Der Sachverständige Dr. ... habe festgestellt, dass bei einem Vergleich von Spitzenspielern, die zu den besten 10 % aller Pokerspieler gehörten, mit den schlechtesten 30 % der Pokerspieler 80 % der Spitzenspieler nach nur 240 Spielrunden und über 90 % der Spitzenspieler nach nur 300 Spielrunden vorne lägen. Diese Anzahl von Spielrunden lasse sich selbst von Gelegenheitsspielern eines geselligen Spiels leicht in einer einzelnen Pokersitzung erreichen. Gehe man von 30 gespielten Händen in einer Stunde aus, könnten in zehn Stunden 300 Hände gespielt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Geschicklichkeit nicht anhand einer zeitlich zu kurzen Einzelprobe gemessen werden dürfe, vielmehr der Zeitraum so gewählt werden müsse, dass er die Art und Weise widerspiegele, in der das Spiel normalerweise gespielt werde. Es werde daran festgehalten, dass viele Pokerprofis mit dem Spiel zuverlässig ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Die vom Regierungspräsidium präsentierte Liste der Gewinner und Zweitplatzierten der inoffiziellen jährlichen Pokerweltmeisterschaft (WSOP) sei nur beschränkt aussagekräftig. Es werde eine Wikipedia-Liste bekannter Pokerspieler vorgelegt, in der nicht nur die WSOP-Titelträger, sondern auch alle anderen Spieler angegeben seien, die bei der inoffiziellen Weltmeisterschaft ein Preisgeld erhalten hätten. Aus dieser ergebe sich, dass sehr viele Titelträger bei weiteren WSOP-Turnieren Preisgelder erhalten und erfolgreich abgeschnitten hätten. Extrem große Schwankungen, wie sie das Regierungspräsidium für den Spieler ... referiere, seien in gleicher Weise bei der Geschicklichkeitssportart Golf zu beobachten.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.02.2015 erwidert und seinen bisherigen Vortrag aufrechterhalten.
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Dem Gericht liegen die das Verfahren betreffenden Behördenakten der Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten, auf die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.02.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Die Klage ist in beiden Klageanträgen zulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung der ergangenen Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.11.2013 begehrt, ist sie als isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klägerin hat ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse daran, die Entscheidung des Regierungspräsidiums, mit der ihr Feststellungsantrag abgelehnt wurde, nicht bestandskräftig werden zu lassen (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 42 Rdnr. 19).
18 
Soweit die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... Pokerspiele der Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ in Baden-Württemberg zu veranstalten, ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die begehrte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches liegt bereits dann vor, wenn es um eine rechtliche Beziehung geht, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander ergibt (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327). Dies ist der Fall, denn zwischen dem Beklagten als baden-württembergischer Glücksspielaufsicht (§ 9 GlüStV) und der Klägerin als derjenigen, die den Maßnahmen der Glücksspielaufsicht prinzipiell unterworfen ist, wird hier konkret die Glücksspieleigenschaft der o.g. Pokervarianten und mithin die Zulässigkeit der Veranstaltung dieser Pokervarianten im Internet von Baden-Württemberg aus unterschiedlich beurteilt. Das Rechtsverhältnis ist auch in der erforderlichen Weise durch subjektive Rechten und Pflichten gekennzeichnet, denn der Meinungsstreit besteht gerade darin, ob eine der beteiligten Personen - hier die Klägerin - „etwas Bestimmtes tun darf oder nicht“ (so BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37/93 -, juris Rdnr. 22). Von der Berechtigung dieses Tuns hängt es ab, ob der Beklagte als Glücksspielaufsicht Veranlassung hat, gegen das beschriebene Geschäftsmodell der Klägerin einzuschreiten, sobald sie es wie beabsichtigt im Internet anbietet. Die begehrte Feststellung betrifft ferner nicht nur unselbständige Elemente bzw. Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, denen für sich genommen die Feststellungsfähigkeit fehlt, wie etwa die Frage, ob einzelne Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm erfüllt sind oder nicht (vgl. Eyermann a.a.O. Rdnr. 15), sondern das Rechtsverhältnis selbst.
19 
Ein berechtigtes Interesse (vgl. § 43 Abs. 1) der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich ohne weiteres daraus, dass diese ohne diese Feststellung Gefahr liefe, bei Veranstaltung der in Rede stehenden Pokerspiele Adressatin glücksspielaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere einer auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützten Untersagungsverfügung, zu werden und möglicherweise auch Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Veranstaltens unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) ausgesetzt ist.
20 
Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Begehren durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte bzw. hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Zwar ließe sich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bereits bei der Behörde eine entsprechende Feststellungsentscheidung beantragt, aber nicht erhalten hatte, daran denken, dass diese eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts hätte erheben können. Die begehrte Feststellung durch das Gericht ist hier jedoch effektiver als die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht. Denn die genannte Verpflichtungsklage erwiese sich nur dann als begründet, wenn zum einen der Beklagte - handelnd durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - überhaupt berechtigt wäre, einen feststellenden Verwaltungsakt zu treffen („Verwaltungsaktsbefugnis“) und zum anderen die Klägerin einen Anspruch hierauf hätte (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rdnr. 132). Die Frage, ob die Behörde für den Erlass eines feststellenden Verwaltungakts eine Ermächtigungsgrundlage benötigt, wird in Rechtsprechung und Literatur ebenso unterschiedlich beurteilt wie die sich anschließende Frage nach der Reichweite des ggf. erforderlichen Gesetzesvorbehalts (zum Streitstand Sodan/Ziekow a.a.O. Rn. 133). Hier enthält der GlüStV jedenfalls keine ausdrückliche Ermächtigung an die Glücksspielaufsicht, feststellende Verwaltungsakte zu treffen. Daher wäre vorliegend die o.g. Frage zu klären, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsaktsbefugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts überhaupt erforderlich ist. Zudem wäre zu klären, ob der Klägerin ein entsprechender Feststellungsanspruch gegenüber dem Regierungspräsidium zusteht. Beide Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall ist jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie die Feststellungsklage statthaft, denn es wäre prozessökonomisch unsinnig, wenn zur Klärung des Rechtsanspruchs der Klägerin auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ein erheblicher Aufwand betrieben werden müsste nur um herauszufinden, ob das Gericht selbst oder die Behörde die Feststellung treffen muss.
21 
Der Erhebung einer Feststellungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage umgangen würden. Denn die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist hier eingehalten, die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich (§ 47 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz vom 29.11.2012 (GBl. 2012, 604) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO).
B.
22 
Die mithin zulässige Klage ist jedoch in beiden Klageanträgen unbegründet.
I.
23 
Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... Pokerspiele der Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ in Baden-Württemberg zu veranstalten, nicht beanspruchen.
24 
Nach § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 in der Fassung des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glückspiel vor, wenn im Rahmen eines Spieles für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Satz 1). Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (Satz 2).
25 
1. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den in Rede stehenden Pokervarianten um ein „Spiel“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV handelt. Der GlüStV definiert diesen Begriff nicht, jedoch kann insoweit auf die zivilrechtliche Begriffsbestimmung des § 762 BGB zurückgegriffen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, juris Rdnr. 21). Für das Spiel ist in objektiver Hinsicht charakteristisch, dass jeder Spieler ein Vermögensrisiko in der Hoffnung eingeht, auf Kosten des jeweils anderen Spielers einen Gewinn zu erzielen. Die am Spiel Beteiligten sagen sich für den Spielgewinn gegenseitig eine Leistung - meist Geld (den sog. Einsatz) - zu. Nach den zuvor festgesetzten Regeln erhält der Gewinner eine seinem Einsatz entsprechende oder höhere Leistung, der Verlierer muss seinen Einsatz dem Gewinner überlassen. In subjektiver Hinsicht ist es Zweck des Spiels, sich unter Eingehung eines Wagnisses zu unterhalten oder zu gewinnen. Die Spieler wollen einen Gewinn zulasten des anderen erzielen und handeln infolgedessen in der erforderlichen Spielabsicht; einen ernsten sittlichen und/oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen sie mit dem Spiel nicht (VGH Bad.-Württ., a.a.O. m.w.N.). Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die genannten objektiven und subjektiven Voraussetzungen bei den von der Klägerin als Internetangebot vorgesehenen Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em“ vorliegen. Es ist nach dem vorliegenden Konzept insbesondere davon auszugehen, dass die weit überwiegende Anzahl der Spieler mit ihrer Teilnahme in Spielabsicht handelt, mithin keinen wirtschaftlichen Zweck - etwa der Lebensunterhaltssicherung - verfolgt.
26 
2. Im Rahmen des Spiels wird „für den Erwerb einer Gewinnchance“ auch „ein Entgelt verlangt“. Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für eine Gewinnchance deckt sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB insoweit, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Unter den „Einsatz“ fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens“ dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 12 m.w.N). Entgelt in diesem Sinne ist der von den Pokerspielern regelgerecht im Rahmen jeder Runde zu erbringende (Geld-)Einsatz.
27 
3. Bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limitvarianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ hängt die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall ab, weshalb es sich um ein Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV handelt und nicht um ein Geschicklichkeitsspiel.
28 
a) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Entscheidung über den Gewinn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bereits dann „in jedem Fall vom Zufall anhängt, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist“. Zum einen kann diese Bestimmung schon von ihrem Wortlaut her nicht dahin verstanden werden, dass damit bei ungewissem Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse automatisch auch eine „ganze oder überwiegende“ Zufallsabhängigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV fingiert werden soll (so aber wohl OLG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - 6 U 142/09 -, juris Rdnr. 38, im Revisionsverfahren von BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 - juris Rdnr. 80 unbeanstandet gelassen). Zum anderen steht die Vorschrift in systematischem Zusammenhang zu § 3 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 GlüStV, wonach Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele und Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen sind. Die bereits seit dem Lotteriestaatsvertrag 2004 bestehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV hatte insbesondere vor der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV (durch den GlüStV a.F. vom 14.12.2006) den Zweck klarzustellen, dass Sportwetten, bei denen auf den Ausgang zukünftiger Ereignisse getippt wird, als Glücksspiel zu verstehen sind (Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, § 3 GlüStV, Rdnr. 14).
29 
b) Bei der Frage, ob die Gewinnentscheidung ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird. Denn das von der Klägerin vorgesehene Spielangebot richtet sich nicht an bestimmte Personen, sondern an eine unbestimmte Anzahl von Interessenten unterschiedlichen Kenntnisstandes. Maßgeblich für die Prüfung der Zufallsabhängigkeit ist daher weder der professionell geübte Spieler noch der geübte Amateur, der sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben mag (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, juris Rdnr. 80) noch der Befähigungsdurchschnitt einer spielerfahrenen Anhängerschaft (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14), sondern die Geschicklichkeit und die Fähigkeit eines durchschnittlichen Spielers aus der spielinteressierten Bevölkerung im Sinne eines mittleren Maßstabs. Es kommt darauf an, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung der Gewinnentscheidung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14; Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 28f; Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 16). Bei reinen Glücksspielen ist das Spielergebnis durch Überlegung oder Geschick des Spielers nicht beeinflussbar. Er setzt allein auf den Zufall. Kann das Spielergebnis durch den Spieler hingegen beeinflusst werden - wovon bei den hier in Rede stehenden Pokervarianten allgemein ausgegangen wird und was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - , so ist zu prüfen, ob nach den Spielbedingungen trotz dieser Beeinflussbarkeit die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles überwiegend bestimmen (zu diesen Maßstäben BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 29).
30 
aa) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den relativen Erfolg eines Durchschnittsspielers - der unter Einsatz seiner Geschicklichkeit versucht, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen - im Vergleich mit dem „Zufallsspieler“ an, der alleine auf den Zufall setzt. Denn ein Glücksspiel setzt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 GlüStV nicht voraus, dass die Gewinnentscheidung - wie es bei reinen Zufallsspielern der Fall wäre - ausschließlich zufallsabhängig ist. Es genügt, dass der Anteil des Zufalls bei der Gewinnentscheidung überwiegt. Daher führt der Vergleich mit „reinen Zufallsspielern“, welcher auch der von der Klägerin vorgelegten Pokerstudie zugrunde liegt (Rechtsanwälte ..., TÜV Rheinland Secure iT GmbH, Prof. Dr. ..., Leiter des Instituts für Stochastik an der Universität Karlsruhe, Dipl. Math. ...: „Texas Hold’em: strafloses Geschicklichkeitsspiel oder strafbares Glücksspiel ?“, S. 102, 103, 104, 113, 153) nicht weiter. Maßgeblich ist vielmehr das Maß der Zufallsabhängigkeit der von den Durchschnittsspielern tatsächlich gewonnenen Spiele.
31 
Aus diesem Grund kommt der mit Beweisanträgen Nr. 4 und 5 unter Beweis gestellten „Attraktivität von Fernsehübertragungen von Pokerwettkämpfen und anderen traditionell legal veranstalteten Geschicklichkeitsspielen für Fernsehzuschauer“ hier keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Beweistatsache ist vielmehr - auch soweit mit ihr lediglich Indizien beschafft werden sollen - unerheblich. Das gleiche gilt für Beweisanträge Nrn. 13 und 19, mit denen festgestellt werden soll, dass bei „Hold’em Poker“ wesentlich höhere Strategieanteile bestünden als bei Skat und bei Skat die Bedeutung der Kartenverteilung für die Gewinnentscheidung sehr viel höher sei als bei Hold’em Poker. Der vergleichende Blick auf Skat ist hier nicht relevant. Unerheblich ist nach dem Ausgeführten ferner, ob sich „kenntnisreiche Durchschnittsspieler“ - wie mit Beweisanträgen Nrn. 11 und 12 unter Beweis gestellt -, in statistisch relevanter Weise gegen „reine Zufallsspieler“ durchsetzen.
32 
bb) Die genannte Pokerstudie, welche zu dem Ergebnis kommt, dass „die nach den höchstrichterlichen Vorgaben ausgebildeten Durchschnittsspieler bei der durchgeführten Anzahl von Versuchen gegen Zufallsspieler gewinnen“ überzeugt auch deshalb nicht, weil dort als Versuchsparameter eine durchgehende Spielzeit von 6 Stunden bzw. ca. 600 Händen zugrunde gelegt wurde (S. 24/25, 71, 75), d.h. es wurde so lange gespielt, bis die genannten Parameter erreicht wurden. Abzustellen ist aber auf die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel gewöhnlich betrieben wird (s.o.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr zur Veranstaltung beabsichtigten Pokervarianten gewöhnlich durchgängig sechs Stunden bzw. „mindestens ca. 600 Hände lang“ gespielt werden. Eine solche Spielzeit dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Zugrundelegung üblicher Lebensgewohnheiten (Arbeitszeiten etc.) von vorneherein nicht den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechen (so zu Recht VG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2011 - 27 K 6586/08 -, juris Rdnr. 90-92).
33 
cc) Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung, bei den in Rede stehenden Pokervarianten hänge die Gewinnentscheidung überwiegend vom Geschick der Spieler ab, auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.1979 (- II OE 41/77 -, juris [nur Ls.]) verweist, führt dies hier nicht weiter. Denn diese Entscheidung betraf die Pokervariante „Search Poker“, welche sich von den hier streitgegenständlichen Pokervarianten darin unterscheidet, dass dort „das verdeckte Verteilen des Handblattes durch eine eigenständige Regelung der Kartenentnahme aus einer vorher eingesehenen Kartenauslegung ersetzt worden ist“ (Urteilsabschrift S. 16). Gerade in dem Umstand, dass der Spieler aufgrund der offenen Kartenauslegung in der Lage ist, sich die für seine Spielgestaltung wichtigen Karten zu merken, lag für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof der entscheidende Grund für die Annahme, der Spieler könne das Spiel im Sinne eines Geschicklichkeitsspiels planvoll steuern (Urteilsabschrift S. 14,15,16). Die hierzu angestellten Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind auf die hier zu entscheidende Fallvariante nicht übertragbar. Wegen der völlig anderen Ausgangslage bei „Search Poker“ musste das Gericht dem auf eine vergleichende Betrachtung zu Search Poker gerichteten Beweisantrag Nr. 14 nicht nachgehen.
34 
Unergiebig sind auch die Ausführungen des Finanzgerichts Köln in dem Zwischenurteil vom 31.10.2012 (- 12 K 1136/11 -, juris). Das Finanzgericht ist zwar - u.a. auch in Bezug auf Texas Hold’em - zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall „die Erzielung der Preisgelder“ unter Berücksichtigung der „individuellen Gegebenheiten“ des dortigen Klägers - eines erfahrenen, seit fast 20 Jahren regelmäßig spielenden Pokerspielers - wesentlich und überwiegend von dessen Fähigkeiten und weniger vom Zufall abhängig gewesen sei, weshalb es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb handele. Das Finanzgericht hat bei seiner Würdigung aber ausdrücklich auf die - von ihm im Einzelnen näher dargelegten - besonderen Fähigkeiten dieses Klägers und ausdrücklich nicht auf die hier maßgebliche Perspektive eines Durchschnittsspielers abgestellt (a.a.O. Rdnr. 55f und 58f).
35 
dd) Aus demselben Grund kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin, es gebe Pokerspieler, welche mit dem Pokerspiel ihren Lebensunterhalt verdienen können, nicht an. Denn bei diesen Personen handelt es sich nicht um durchschnittliche Pokerspieler aus der spielinteressierten Bevölkerung im Sinne des o.g. mittleren Maßstabs, sondern um Profispieler. Da auch die Teilnehmer der inoffiziellen Pokerweltmeisterschaft (World Series of Poker, WSOP), die in der „Liste bekannter Pokerspieler“ (GA Bl. 403) genannten Personen und der von den Beteiligten erwähnte Pokerspieler ... Profispieler sind, kann aus deren Siegchancen, Preisgeldern und Turniergewinnen kein überzeugendes Argument für die entscheidungserhebliche Frage gewonnen werden, ob die Gewinnentscheidung bei einem Durchschnittsspieler überwiegend zufallsabhängig ist oder nicht.
36 
Aus diesem Grund musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 1, 2, 3, 8, 11 und 12 keine Folge geben. Ob Berufsspieler mit Poker ihren Lebensunterhalt bestreiten können oder ob eine stabile Weltrangliste der besten Pokerspieler geführt wird, ist für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob sich „kenntnisreiche“ - und damit nicht den o.g. Durchschnittsmaßstab bildende Spieler - gegenüber Anfängern durchsetzen.
37 
ee) Soweit die Klägerin die überwiegende Zufallsabhängigkeit der hier in Rede stehenden Pokervarianten mit den Überlegungen der Entscheidung des Bezirksgerichts („Rechtbank“) Amsterdam vom 23.01.2014 zu begründen versucht, führt dies nicht weiter. Dieses Gericht hat bei seiner Entscheidung - Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen das niederländische Glücksspielgesetz - maßgeblich darauf abgestellt, „ob die überwiegende Mehrheit der Spieler auf das Spiel so viel Einfluss nehmen könnte, dass infolgedessen der durch das Vorhandensein des Zufallsgenerators bestimmte Zufall in bedeutendem Ausmaß durch die Berechnung der Wahrscheinlichkeit oder auf andere Weise eliminiert“ werde. Das ist ersichtlich nicht der Maßstab, ob im Falle eines Durchschnittsspielers die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles bestimmen oder nicht.
38 
Soweit die Klägerin in Zusammenhang mit der niederländischen Rechtsprechung auf das mathematische Gutachten von ... verweist, wonach bei Poker der Spielvariante „Texas Hold’em“ der Geschicklichkeitsfaktor („Skill-Faktor“) immer größer als 0,3 sei und es sich bei einem Skill-Faktor von 0,3 oder größer immer um ein Geschicklichkeitsspiel handele (vgl. Anlage Nr. 2 zum Kläger-Schriftsatz vom 28.05.2014), ist diese Bewertung schon für sich genommen nicht nachvollziehbar. Auch die von den Klägern selbst vorgelegte Pokerstudie geht (auf S. 147f) davon aus, dass die von ... erstellte Rangliste (beginnend mit reinen Glücksspielen und endend bei reinen Geschicklichkeitsspielen) nicht geeignet ist, die nach deutschem Recht erforderliche Grenze zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel zu ziehen.
39 
ff) Gleiches gilt in Bezug auf das Gutachten, welches ... für den United States District Court Eastern District of New York gefertigt hat. Dieser Gutachter stützt sich maßgeblich auf eine Analyse von 415 Mio. Spielrunden auf der Online-Poker Site von Poker Stars (S. 3 und 9ff) und berücksichtigt hierbei maßgeblich den Erfahrungsschatz der dort tätigen - erfahrenen - Spieler inclusive der „Spitzenspieler“ (S. 10,17). Dies gilt insbesondere, soweit der Geschicklichkeitscharakter des Pokerspiels (auch) daraus abgeleitet wird, dass „ein geschickter Spieler mit einem bestimmten Spiel zuverlässig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann“ (S. 3).
40 
gg) Nach Auffassung der Kammer kommt den unter aa) bis ff) erwähnten Stellungnahmen und Äußerungen lediglich indizielle Wirkung zu. Sie bestätigen die Plausibilität der in mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen aufgestellten und wohl auch von der Klägerin (GA Bl. 395) geteilten These, Poker sei ein sowohl vom Zufall als auch von der Geschicklichkeit der Spieler abhängiges, „gemischtes“ Spiel, bei dem die relative Bedeutung des Zufalls gegenüber dem Geschick aufgrund der Konvergenz der Streuung mit zunehmender Wiederholungshäufigkeit abnehme (Rock/Fiedler, ZfWG 2008, 412 (417); Holznagel, MMR 2008, 439 (443); Peren/Clement, „Messung und Bewertung des Suchtgefährdungspotentials des Onlinepokerspiels Texas Hold’em No Limit“, Februar 2012 S. 25f, abrufbar unter www.forschung-gluecksspiel.de/publikationen; ebenso die Ausführungen von Prof. ... in der Pokerstudie, S. 86).
41 
Die Frage, ob bei einem Durchschnittsspieler von Texas Hold’em die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles bestimmen oder nicht, lässt sich nach den o.g. Maßstäben nur anhand einer wertenden Analyse der Spielverhältnisse entscheiden, unter denen das Spiel gewöhnlich betrieben wird. Einer abstrakten wissenschaftlichen Klärung ist diese Frage nicht vollständig zugänglich (vgl. Rock/Fiedler a.a.O. S. 415 und 422; Holznagel MMR 2008, 444: „Abwägung“; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.08.2009 - 11 ME 67/09 -, juris Rdnr. 9: „wertende Gesamtbetrachtung“; ebenso Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV 2. Aufl. § 3 Rdnr. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2011 - 27 K 6586/08 -, juris Rdn. 82; a.A. wohl BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, juris Rdnr. 10: „Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung (…) bedarf). Denn aufgrund der Komplexität des Pokerspiels ist eine mathematische Modellierung des Spielverlaufs unmöglich (Rock/Fiedler a.a.O.). Möglich ist allenfalls, mit den Mitteln der Wahrscheinlichkeitsrechnung Aussagen darüber zu treffen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Pokerhand das Spiel gewinnt oder nicht. Eine - rechtlich allerdings notwendige - Kausalitätsaussage ist aber auch mit Hilfe der Wahrscheinlichkeitsrechnung naturgemäß nicht zu treffen. Dementsprechend hat Prof. ... die Ergebnisse der Feldversuche der Pokerstudie in seinem stochastischen Gutachten nur als „starkes“ bzw. „überwältigendes Indiz“ dafür gewertet, dass das Spielergebnis beim Online-Spiel von Texas Hold’em überwiegend vom Geschick des Spielers abhänge und nicht vom Zufall bestimmt werde (Pokerstudie S. 84/85). Soweit Rock/Fiedler (ZfWG 2008, 412ff) versucht haben, beim Online-Poker mit Hilfe eines CRF-Wertes (d.h. des Verhältnisses des Erwartungswertes - Geschick - zur Streuung des Spielergebnisses - Zufall -) die kritische Wiederholungshäufigkeit zu bestimmen, ab der das Geschick einen stärkeren Einfluss auf das Spielergebnis hat als der Zufall, haben sie selbst die Grenzen dieser Methodik aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine „Momentaufnahme“ handele, welche sich retrospektiv auf eine bestimmte be-obachtete Spielperiode beziehe. Poker lasse sich „für die Zukunft“ auch mit Hilfe des CRF-Wertes daher nicht eindeutig als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einordnen. Gutachterlich könnte allenfalls in Wege einer Vergleichsbetrachtung festgestellt werden, in wie vielen Pokerpartien - über das reine Anfängerstadium hinaus geschulte - Durchschnittsspieler gegen reine Zufallsspieler gewinnen. Diesen Weg ist die von der Klägerin vorgelegte Pokerstudie gegangen (dort S. 100ff). Das Ergebnis hätte aber allenfalls indizielle Bedeutung, weil es nichts darüber aussagt, ob in den von den Durchschnittsspielern gewonnenen Spielen tatsächlich deren Fertigkeiten - und nicht der Zufall - den Ausschlag für die Gewinnentscheidung gegeben haben.
42 
Aus diesen Gründen musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18 und 20 keine Folge geben. Teilweise tut man sich außerordentlich schwer, aus der Begründung dieser Beweisanträge eine fassbare, konkrete Beweistatsache herauszudestillieren und zu erkennen, welcher Erkenntnisgewinn mit den unter Beweis gestellten Behauptungen - unterstellt, sie könnten durch einen Sachverständigen bestätigt werden - überhaupt verbunden sein könnte (Beweisanträge Nrn. 7, 8, 9, 10, 15, 20). Teilweise ist die Beweiserhebung darauf gerichtet, herauszufinden, ob und inwieweit der behauptete überwiegende Geschicklichkeitsanteil von Poker überhaupt einer wissenschaftlichen Klärung zugänglich ist (Beweisanträge Nrn. 9, 10 und 20). In jedem Fall sind die Beweisanträge Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18 und 20 aber darauf gerichtet, mithilfe empirischer Spielversuche und deren Auswertung nach den Grundsätzen der Statistik/ der Stochastik/der Wahrscheinlichkeitsrechnung Indizien für eine Erfassung und Bewertung der Geschicklichkeitsanteile bei der Gewinnentscheidung zu gewinnen. Die Frage, ob bei den Gewinnern dieser Spielversuche tatsächlich deren Fertigkeiten und nicht der Zufall den bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, wird damit aber nicht beantwortet. Eine wertende Analyse der Spielverhältnisse anhand der Regeln, unter denen das Spiel unter gewöhnlichen Umständen betrieben wird, durch das Gericht bliebe selbst dann, wenn eine sachverständige Auswertung in der Vergangenheit liegender Spielversuche entsprechend den Vorstellungen der Klägerin das von ihr erwartete Ergebnis brächte, unumgänglich.
43 
Bei der wertenden Analyse der Spielverhältnisse der hier in Rede stehenden Texas Hold’em-Varianten sind zunächst zwei Situationen getrennt zu betrachten: Die Spielentscheidung aufgrund eines „Showdown“, d.h. anhand der besten Kartenkombination, wenn am Ende der letzten Bietrunde noch mehr als ein Spieler im Spiel ist, und die Spielentscheidung ohne „Showdown“.
44 
(1) Bei der Entscheidung aufgrund eines „Showdown“ ist die überwiegende Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über Gewinn des Spieles einigermaßen offensichtlich: Der Spieler erhält zu Anfang des Spieles seine beiden (bei Omaha Hold’em: vier) persönlichen Karten, welche nur er kennt. Die Karten der übrigen Mitspieler kennt er nicht. Den Umstand, ob er ein gutes Startblatt erhält, kann der Spieler nicht beeinflussen. Er ist hier vollständig zufallsabhängig. Bei seinem weiteren Agieren im Rahmen der ersten Bietrunde wird sich der Spieler von der Einschätzung des ihm vom Zufall in die Hand gespielten Startblattes leiten lassen. Hat er ein gutes Startblatt, so wird er in der Runde mitgehen. Hat er ein schlechtes Startblatt und steigt er deshalb aus dem Spiel aus, dann wirkt die Zufälligkeit der Kartenverteilung bei der Handlungsentscheidung unmittelbar fort. Geht er trotz mäßigen oder gar schlechten Startblattes in der ersten Bietrunde mit in der Hoffnung, dass er durch das Aufdecken der ersten drei Gemeinschaftskarten eine günstige Kartenkombination erhält, dann ist sein Handeln insoweit weiterhin zufallsabhängig. Auch soweit der Spieler bei seiner Handlungsentscheidung die mögliche Qualität der gegnerischen Handkarten bewertet und in diese Bewertungsentscheidung das Bietverhalten der übrigen Mitspieler berücksichtigt, ist sein Handeln zufallsabhängig. Denn wie sich die Mitspieler entscheiden - ob in dem von ihm erhofften bzw. erwarteten Sinne oder nicht - ist aus seiner Sicht als zukünftiges Ereignis ungewiss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Durch das Aufdecken der drei Gemeinschaftskarten („Flop“) ergibt sich dann wiederum eine zufallsgeleitete Handlungssituation: Denn in der folgenden zweiten Bietrunde wird sich der Spieler erneut entweder von der Einschätzung des eigenen Blattes anhand der neuen Kartenkombination oder von der möglichen Qualität der gegnerischen Handkarten bzw. dem voraussichtlichem Verhalten der Mitspieler oder von beidem leiten lassen. Im ersten Fall hängt das Verhalten des Spielers vom „Flop“ ab, im zweiten und dritten Fall zusätzlich auch noch von dem Verhalten der Mitspieler als eines zukünftigen ungewissen Ereignisses. Dieselbe Situation ergibt sich sodann beim Aufdecken der vierten Gemeinschaftskarte („Turn“) und der anschließenden dritten Bietrunde bzw. dem Aufdecken der letzten Gemeinschaftskarte („River“) und der anschließenden vierten Bietrunde. Mitspieler, die im Verlauf der geschilderten Spielrunden das Spiel verlassen haben bzw. in den Setzrunden nicht mehr weiter „mitgegangen“ sind, haben zwar ihr Verlustrisiko minimiert, weil sie - mit Ausnahme der von ihnen u.U. zwangsweise zu setzenden „Blinds“ - keine (weiteren) Einsätze verloren haben. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den „Pot“ nicht gewinnen und diese Verlustentscheidung maßgeblich durch die aufgezeigten Zufallselemente bestimmt wird. Bleibt am Ende der letzten Runde noch mehr als ein Spieler im Spiel, so entscheidet sich die Frage, wer den „Pot“ gewinnt, nach der höchstwertigen Kartenkombination aus persönlichen Karten und Gemeinschaftskarten. Diese Entscheidung ist unmittelbar zufallsgeleitet, denn auf die Zuteilung dieser Karten hat kein Mitspieler Einfluss. Auch dann, wenn Spieler beim „Showdown“ eine identische oder gleichwertige Kartenkombination haben und sich den „Pot“ zu gleichen Anteilen teilen, entscheidet allein die Zufälligkeit der Kartenvergabe über den (anteiligen) Gewinn des „Pots“.
45 
An dieser Aussage ändert sich nichts, wenn man mit der Klägerin - entsprechend dem von ihr gestellten Beweisantrag Nr. 6 - davon ausgeht, dass nur ca. 30 % der Texas-Hold’em-Spiele durch einen „Showdown“ entschieden werden.
46 
(2) Ist am Ende der vierten Bietrunde nur noch ein Spieler im Spiel verbleiben - und kommt es daher nicht zum „Showdown“ -, so ist die Verlustentscheidung derjenigen Spieler, die schon vorher aus den Bietrunden ausgestiegen sind, maßgeblich zufallsgeleitet. Denn sie sind zu dieser Entscheidung entweder aufgrund der Bewertung der zufällig erhaltenen eigenen Karten (in Verbindung mit den zufällig ausgelegten Gemeinschaftskarten) oder aufgrund einer Bewertung der möglichen Qualität der gegnerischen Karten oder aufgrund einer bestimmten Erwartung des voraussichtlichen Verhaltens der Mitspieler - und damit aufgrund eines als Zufall anzusehenden ungewissen zukünftigen Ereignisses - oder aus einer Kombination aus alldem gekommen.
47 
Der zuletzt im Spiel verbliebene Spieler gewinnt den „Pot“ alleine deshalb, weil er noch im Spiel ist und die übrigen Mitspieler ihn - trotz einer möglicherweise „schlechten“ Pokerhand und obwohl sie im Falle eines Showdowns möglicherweise bessere Karten gehabt hätten - nicht zum Aufgeben bewegen konnten. In dieser Situation kommen sicherlich die beim Pokerspiel unzweifelhaft vorhandenen Geschicklichkeits-elemente zum Tragen: Auch ein nur durchschnittlich geübter Spieler wird aus dem Verhalten der Mitspieler - etwa ihrer Reaktionsgeschwindigkeit oder ihres Setzverhaltens - Rückschlüsse ziehen können und in der Lage sein zu versuchen, die Mitspieler durch eigene strategische Entscheidungen zu beeinflussen - z.B. durch die sofortige Erhöhung des Einsatzes noch vor dem Aufdecken des „Flops“, um Mitspieler zum Aufgeben zu bewegen (Holznagel, MMR 2008, 439). Der durchschnittliche Spieler wird auch bestrebt sein, die Mitspieler zu verwirren oder zu falschen Schlüssen kommen zu lassen in dem Bestreben, einen Showdown zu vermeiden und den „Pot“ trotz eigenen schlechten Blattes zu gewinnen. Aus den der Kammer vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen (insb. Holznagel a.a.O., Peren/Clement a.a.O., König/Ciszewski, GewArch 2007, 402ff, auch Heeb a.a.O. S. 40f) wird man den Schluss ziehen können, dass beim Pokerspiel - anders als bei einem „reinen“, ausschließlich vom Zufall abhängigen Glücksspiel - geschickte Spielzüge und Taktiken in gewissem Maße erlernbar sind und dass die so erworbenen Fertigkeiten in den Spielverlauf eingebracht werden können. Diese erlernbaren Elemente führen aber weder automatisch noch gar zwingend zum Erfolg, nämlich zu einer positiven Gewinnentscheidung. Der Erfolg hängt vielmehr von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler, von deren eigenen Fertigkeiten und Entscheidungen und damit aus Sicht jedes einzelnen Mitspielers wiederum vom Zufall ab (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, so auch zu Recht VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 104). Damit aber handelt es sich um Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt hierin keine unzulässige Ausweitung des Glücksspielbegriffs über den in § 284 StGB bundeseinheitlich geregelten Glücksspielbegriff hinaus. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen mehrfach festgestellt (Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 11; Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 16), dass der Landesgesetzgeber den Glücksspielbegriff des GlüStV aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls nicht weiter fassen dürfe als der Bundesgesetzgeber in § 284 StGB i.V.m. § 33 h Nr. 3 GewO. Auch ein Glücksspiel § 284 StGB liegt aber schon dann vor, wenn der Spielerfolg „überwiegend“ vom Zufall abhängt, wobei das Überwiegen des Zufalls nicht bereits dadurch in Frage gestellt wird, dass über den Ausgang des Spieles anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden kann. Ausreichend für die Bejahung der Glücksspieleigenschaft ist vielmehr, dass der Spielausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder beeinflussbar noch vorausberechenbar sind (BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, juris Rdnr. 8). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Glücksspielvarianten wie ausgeführt der Fall.
48 
Aus den genannten Gründen musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 6 und 7 nicht nachgehen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang als wahr unterstellt werden und ist für die Qualifizierung der hier streitgegenständlichen Pokervarianten unerheblich, dass ca. 70 % der Spiele nicht durch einen „Showdown“ beendet werden. Es kann mit der Klägerin auch angenommen werden, dass die Gewinnentscheidung in diesen Fällen „nicht unmittelbar“ von der Kartenverteilung und damit „nicht unmittelbar“ vom Zufall abhängt. Auch die von ihr mit Beweisanträgen Nrn. 6 und 7 behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten (insbesondere) geschickterer Spieler auf das Spielergebnis mögen gegeben sein. All dies ändert nichts daran, dass es völlig ungewiss und damit zufällig ist, ob sich die gegebenen Einflussnahmemöglichkeiten im weiteren Spielverlauf auch tatsächlich realisieren und - darüber hinaus - bei der konkreten Gewinnentscheidung den Ausschlag geben.
II.
49 
Aus den unter I. genannten Gründen hat die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid vom 18.11.2013 keinen Erfolg. Da es sich bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em Pot Limit“ um Glücksspiele handelt, hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, im Verwaltungsverfahren eine gegenteilige Feststellung zu treffen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
51 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Poker in den Hold’em Varianten als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist oder nicht (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung Texas Hold’em bislang als Glücksspiel qualifiziert. Ob hieran angesichts der in dem vorliegenden Verfahren verwerteten neueren Erkenntnisse und sachverständigen Äußerungen festgehalten werden soll, erscheint grundsätzlich bedeutsam.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Wertung des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 und 54.2.1. des Streitwertkatalogs auf EUR 15.000 EUR festgesetzt. Die Kammer geht davon aus, dass dem Klageantrag zu 1. neben dem umfassenderen Klageantrag zu 2. keine selbständige Bedeutung zukommt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
17 
Die Klage ist in beiden Klageanträgen zulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung der ergangenen Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.11.2013 begehrt, ist sie als isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klägerin hat ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse daran, die Entscheidung des Regierungspräsidiums, mit der ihr Feststellungsantrag abgelehnt wurde, nicht bestandskräftig werden zu lassen (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 42 Rdnr. 19).
18 
Soweit die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... Pokerspiele der Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ in Baden-Württemberg zu veranstalten, ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die begehrte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches liegt bereits dann vor, wenn es um eine rechtliche Beziehung geht, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander ergibt (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327). Dies ist der Fall, denn zwischen dem Beklagten als baden-württembergischer Glücksspielaufsicht (§ 9 GlüStV) und der Klägerin als derjenigen, die den Maßnahmen der Glücksspielaufsicht prinzipiell unterworfen ist, wird hier konkret die Glücksspieleigenschaft der o.g. Pokervarianten und mithin die Zulässigkeit der Veranstaltung dieser Pokervarianten im Internet von Baden-Württemberg aus unterschiedlich beurteilt. Das Rechtsverhältnis ist auch in der erforderlichen Weise durch subjektive Rechten und Pflichten gekennzeichnet, denn der Meinungsstreit besteht gerade darin, ob eine der beteiligten Personen - hier die Klägerin - „etwas Bestimmtes tun darf oder nicht“ (so BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37/93 -, juris Rdnr. 22). Von der Berechtigung dieses Tuns hängt es ab, ob der Beklagte als Glücksspielaufsicht Veranlassung hat, gegen das beschriebene Geschäftsmodell der Klägerin einzuschreiten, sobald sie es wie beabsichtigt im Internet anbietet. Die begehrte Feststellung betrifft ferner nicht nur unselbständige Elemente bzw. Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, denen für sich genommen die Feststellungsfähigkeit fehlt, wie etwa die Frage, ob einzelne Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm erfüllt sind oder nicht (vgl. Eyermann a.a.O. Rdnr. 15), sondern das Rechtsverhältnis selbst.
19 
Ein berechtigtes Interesse (vgl. § 43 Abs. 1) der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich ohne weiteres daraus, dass diese ohne diese Feststellung Gefahr liefe, bei Veranstaltung der in Rede stehenden Pokerspiele Adressatin glücksspielaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere einer auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützten Untersagungsverfügung, zu werden und möglicherweise auch Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Veranstaltens unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) ausgesetzt ist.
20 
Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Begehren durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte bzw. hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Zwar ließe sich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bereits bei der Behörde eine entsprechende Feststellungsentscheidung beantragt, aber nicht erhalten hatte, daran denken, dass diese eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts hätte erheben können. Die begehrte Feststellung durch das Gericht ist hier jedoch effektiver als die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht. Denn die genannte Verpflichtungsklage erwiese sich nur dann als begründet, wenn zum einen der Beklagte - handelnd durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - überhaupt berechtigt wäre, einen feststellenden Verwaltungsakt zu treffen („Verwaltungsaktsbefugnis“) und zum anderen die Klägerin einen Anspruch hierauf hätte (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rdnr. 132). Die Frage, ob die Behörde für den Erlass eines feststellenden Verwaltungakts eine Ermächtigungsgrundlage benötigt, wird in Rechtsprechung und Literatur ebenso unterschiedlich beurteilt wie die sich anschließende Frage nach der Reichweite des ggf. erforderlichen Gesetzesvorbehalts (zum Streitstand Sodan/Ziekow a.a.O. Rn. 133). Hier enthält der GlüStV jedenfalls keine ausdrückliche Ermächtigung an die Glücksspielaufsicht, feststellende Verwaltungsakte zu treffen. Daher wäre vorliegend die o.g. Frage zu klären, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsaktsbefugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts überhaupt erforderlich ist. Zudem wäre zu klären, ob der Klägerin ein entsprechender Feststellungsanspruch gegenüber dem Regierungspräsidium zusteht. Beide Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall ist jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie die Feststellungsklage statthaft, denn es wäre prozessökonomisch unsinnig, wenn zur Klärung des Rechtsanspruchs der Klägerin auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ein erheblicher Aufwand betrieben werden müsste nur um herauszufinden, ob das Gericht selbst oder die Behörde die Feststellung treffen muss.
21 
Der Erhebung einer Feststellungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage umgangen würden. Denn die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist hier eingehalten, die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich (§ 47 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz vom 29.11.2012 (GBl. 2012, 604) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO).
B.
22 
Die mithin zulässige Klage ist jedoch in beiden Klageanträgen unbegründet.
I.
23 
Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass sie berechtigt ist, auf der Internetseite ... Pokerspiele der Varianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limit-Varianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ in Baden-Württemberg zu veranstalten, nicht beanspruchen.
24 
Nach § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 in der Fassung des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glückspiel vor, wenn im Rahmen eines Spieles für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Satz 1). Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (Satz 2).
25 
1. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den in Rede stehenden Pokervarianten um ein „Spiel“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV handelt. Der GlüStV definiert diesen Begriff nicht, jedoch kann insoweit auf die zivilrechtliche Begriffsbestimmung des § 762 BGB zurückgegriffen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, juris Rdnr. 21). Für das Spiel ist in objektiver Hinsicht charakteristisch, dass jeder Spieler ein Vermögensrisiko in der Hoffnung eingeht, auf Kosten des jeweils anderen Spielers einen Gewinn zu erzielen. Die am Spiel Beteiligten sagen sich für den Spielgewinn gegenseitig eine Leistung - meist Geld (den sog. Einsatz) - zu. Nach den zuvor festgesetzten Regeln erhält der Gewinner eine seinem Einsatz entsprechende oder höhere Leistung, der Verlierer muss seinen Einsatz dem Gewinner überlassen. In subjektiver Hinsicht ist es Zweck des Spiels, sich unter Eingehung eines Wagnisses zu unterhalten oder zu gewinnen. Die Spieler wollen einen Gewinn zulasten des anderen erzielen und handeln infolgedessen in der erforderlichen Spielabsicht; einen ernsten sittlichen und/oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen sie mit dem Spiel nicht (VGH Bad.-Württ., a.a.O. m.w.N.). Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die genannten objektiven und subjektiven Voraussetzungen bei den von der Klägerin als Internetangebot vorgesehenen Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em“ vorliegen. Es ist nach dem vorliegenden Konzept insbesondere davon auszugehen, dass die weit überwiegende Anzahl der Spieler mit ihrer Teilnahme in Spielabsicht handelt, mithin keinen wirtschaftlichen Zweck - etwa der Lebensunterhaltssicherung - verfolgt.
26 
2. Im Rahmen des Spiels wird „für den Erwerb einer Gewinnchance“ auch „ein Entgelt verlangt“. Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für eine Gewinnchance deckt sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB insoweit, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Unter den „Einsatz“ fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens“ dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt (BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 12 m.w.N). Entgelt in diesem Sinne ist der von den Pokerspielern regelgerecht im Rahmen jeder Runde zu erbringende (Geld-)Einsatz.
27 
3. Bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ (mit allen Limitvarianten) und „Omaha Hold’em Pot Limit“ hängt die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall ab, weshalb es sich um ein Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV handelt und nicht um ein Geschicklichkeitsspiel.
28 
a) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Entscheidung über den Gewinn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bereits dann „in jedem Fall vom Zufall anhängt, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist“. Zum einen kann diese Bestimmung schon von ihrem Wortlaut her nicht dahin verstanden werden, dass damit bei ungewissem Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse automatisch auch eine „ganze oder überwiegende“ Zufallsabhängigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV fingiert werden soll (so aber wohl OLG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - 6 U 142/09 -, juris Rdnr. 38, im Revisionsverfahren von BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 - juris Rdnr. 80 unbeanstandet gelassen). Zum anderen steht die Vorschrift in systematischem Zusammenhang zu § 3 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 GlüStV, wonach Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele und Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen sind. Die bereits seit dem Lotteriestaatsvertrag 2004 bestehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV hatte insbesondere vor der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV (durch den GlüStV a.F. vom 14.12.2006) den Zweck klarzustellen, dass Sportwetten, bei denen auf den Ausgang zukünftiger Ereignisse getippt wird, als Glücksspiel zu verstehen sind (Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, § 3 GlüStV, Rdnr. 14).
29 
b) Bei der Frage, ob die Gewinnentscheidung ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird. Denn das von der Klägerin vorgesehene Spielangebot richtet sich nicht an bestimmte Personen, sondern an eine unbestimmte Anzahl von Interessenten unterschiedlichen Kenntnisstandes. Maßgeblich für die Prüfung der Zufallsabhängigkeit ist daher weder der professionell geübte Spieler noch der geübte Amateur, der sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben mag (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, juris Rdnr. 80) noch der Befähigungsdurchschnitt einer spielerfahrenen Anhängerschaft (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14), sondern die Geschicklichkeit und die Fähigkeit eines durchschnittlichen Spielers aus der spielinteressierten Bevölkerung im Sinne eines mittleren Maßstabs. Es kommt darauf an, ob die zufallsüberwindende Beeinflussung der Gewinnentscheidung einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in so kurzer Zeit möglich wird, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt (BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20.82 -, juris Rdnr. 14; Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 28f; Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 16). Bei reinen Glücksspielen ist das Spielergebnis durch Überlegung oder Geschick des Spielers nicht beeinflussbar. Er setzt allein auf den Zufall. Kann das Spielergebnis durch den Spieler hingegen beeinflusst werden - wovon bei den hier in Rede stehenden Pokervarianten allgemein ausgegangen wird und was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - , so ist zu prüfen, ob nach den Spielbedingungen trotz dieser Beeinflussbarkeit die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles überwiegend bestimmen (zu diesen Maßstäben BVerwG, Urt. v. 24.10.2001 - 6 C 1/01 -, juris Rdnr. 29).
30 
aa) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den relativen Erfolg eines Durchschnittsspielers - der unter Einsatz seiner Geschicklichkeit versucht, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen - im Vergleich mit dem „Zufallsspieler“ an, der alleine auf den Zufall setzt. Denn ein Glücksspiel setzt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 GlüStV nicht voraus, dass die Gewinnentscheidung - wie es bei reinen Zufallsspielern der Fall wäre - ausschließlich zufallsabhängig ist. Es genügt, dass der Anteil des Zufalls bei der Gewinnentscheidung überwiegt. Daher führt der Vergleich mit „reinen Zufallsspielern“, welcher auch der von der Klägerin vorgelegten Pokerstudie zugrunde liegt (Rechtsanwälte ..., TÜV Rheinland Secure iT GmbH, Prof. Dr. ..., Leiter des Instituts für Stochastik an der Universität Karlsruhe, Dipl. Math. ...: „Texas Hold’em: strafloses Geschicklichkeitsspiel oder strafbares Glücksspiel ?“, S. 102, 103, 104, 113, 153) nicht weiter. Maßgeblich ist vielmehr das Maß der Zufallsabhängigkeit der von den Durchschnittsspielern tatsächlich gewonnenen Spiele.
31 
Aus diesem Grund kommt der mit Beweisanträgen Nr. 4 und 5 unter Beweis gestellten „Attraktivität von Fernsehübertragungen von Pokerwettkämpfen und anderen traditionell legal veranstalteten Geschicklichkeitsspielen für Fernsehzuschauer“ hier keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Beweistatsache ist vielmehr - auch soweit mit ihr lediglich Indizien beschafft werden sollen - unerheblich. Das gleiche gilt für Beweisanträge Nrn. 13 und 19, mit denen festgestellt werden soll, dass bei „Hold’em Poker“ wesentlich höhere Strategieanteile bestünden als bei Skat und bei Skat die Bedeutung der Kartenverteilung für die Gewinnentscheidung sehr viel höher sei als bei Hold’em Poker. Der vergleichende Blick auf Skat ist hier nicht relevant. Unerheblich ist nach dem Ausgeführten ferner, ob sich „kenntnisreiche Durchschnittsspieler“ - wie mit Beweisanträgen Nrn. 11 und 12 unter Beweis gestellt -, in statistisch relevanter Weise gegen „reine Zufallsspieler“ durchsetzen.
32 
bb) Die genannte Pokerstudie, welche zu dem Ergebnis kommt, dass „die nach den höchstrichterlichen Vorgaben ausgebildeten Durchschnittsspieler bei der durchgeführten Anzahl von Versuchen gegen Zufallsspieler gewinnen“ überzeugt auch deshalb nicht, weil dort als Versuchsparameter eine durchgehende Spielzeit von 6 Stunden bzw. ca. 600 Händen zugrunde gelegt wurde (S. 24/25, 71, 75), d.h. es wurde so lange gespielt, bis die genannten Parameter erreicht wurden. Abzustellen ist aber auf die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel gewöhnlich betrieben wird (s.o.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr zur Veranstaltung beabsichtigten Pokervarianten gewöhnlich durchgängig sechs Stunden bzw. „mindestens ca. 600 Hände lang“ gespielt werden. Eine solche Spielzeit dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Zugrundelegung üblicher Lebensgewohnheiten (Arbeitszeiten etc.) von vorneherein nicht den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechen (so zu Recht VG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2011 - 27 K 6586/08 -, juris Rdnr. 90-92).
33 
cc) Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung, bei den in Rede stehenden Pokervarianten hänge die Gewinnentscheidung überwiegend vom Geschick der Spieler ab, auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04.1979 (- II OE 41/77 -, juris [nur Ls.]) verweist, führt dies hier nicht weiter. Denn diese Entscheidung betraf die Pokervariante „Search Poker“, welche sich von den hier streitgegenständlichen Pokervarianten darin unterscheidet, dass dort „das verdeckte Verteilen des Handblattes durch eine eigenständige Regelung der Kartenentnahme aus einer vorher eingesehenen Kartenauslegung ersetzt worden ist“ (Urteilsabschrift S. 16). Gerade in dem Umstand, dass der Spieler aufgrund der offenen Kartenauslegung in der Lage ist, sich die für seine Spielgestaltung wichtigen Karten zu merken, lag für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof der entscheidende Grund für die Annahme, der Spieler könne das Spiel im Sinne eines Geschicklichkeitsspiels planvoll steuern (Urteilsabschrift S. 14,15,16). Die hierzu angestellten Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind auf die hier zu entscheidende Fallvariante nicht übertragbar. Wegen der völlig anderen Ausgangslage bei „Search Poker“ musste das Gericht dem auf eine vergleichende Betrachtung zu Search Poker gerichteten Beweisantrag Nr. 14 nicht nachgehen.
34 
Unergiebig sind auch die Ausführungen des Finanzgerichts Köln in dem Zwischenurteil vom 31.10.2012 (- 12 K 1136/11 -, juris). Das Finanzgericht ist zwar - u.a. auch in Bezug auf Texas Hold’em - zu dem Ergebnis gekommen, dass im Streitfall „die Erzielung der Preisgelder“ unter Berücksichtigung der „individuellen Gegebenheiten“ des dortigen Klägers - eines erfahrenen, seit fast 20 Jahren regelmäßig spielenden Pokerspielers - wesentlich und überwiegend von dessen Fähigkeiten und weniger vom Zufall abhängig gewesen sei, weshalb es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb handele. Das Finanzgericht hat bei seiner Würdigung aber ausdrücklich auf die - von ihm im Einzelnen näher dargelegten - besonderen Fähigkeiten dieses Klägers und ausdrücklich nicht auf die hier maßgebliche Perspektive eines Durchschnittsspielers abgestellt (a.a.O. Rdnr. 55f und 58f).
35 
dd) Aus demselben Grund kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin, es gebe Pokerspieler, welche mit dem Pokerspiel ihren Lebensunterhalt verdienen können, nicht an. Denn bei diesen Personen handelt es sich nicht um durchschnittliche Pokerspieler aus der spielinteressierten Bevölkerung im Sinne des o.g. mittleren Maßstabs, sondern um Profispieler. Da auch die Teilnehmer der inoffiziellen Pokerweltmeisterschaft (World Series of Poker, WSOP), die in der „Liste bekannter Pokerspieler“ (GA Bl. 403) genannten Personen und der von den Beteiligten erwähnte Pokerspieler ... Profispieler sind, kann aus deren Siegchancen, Preisgeldern und Turniergewinnen kein überzeugendes Argument für die entscheidungserhebliche Frage gewonnen werden, ob die Gewinnentscheidung bei einem Durchschnittsspieler überwiegend zufallsabhängig ist oder nicht.
36 
Aus diesem Grund musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 1, 2, 3, 8, 11 und 12 keine Folge geben. Ob Berufsspieler mit Poker ihren Lebensunterhalt bestreiten können oder ob eine stabile Weltrangliste der besten Pokerspieler geführt wird, ist für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob sich „kenntnisreiche“ - und damit nicht den o.g. Durchschnittsmaßstab bildende Spieler - gegenüber Anfängern durchsetzen.
37 
ee) Soweit die Klägerin die überwiegende Zufallsabhängigkeit der hier in Rede stehenden Pokervarianten mit den Überlegungen der Entscheidung des Bezirksgerichts („Rechtbank“) Amsterdam vom 23.01.2014 zu begründen versucht, führt dies nicht weiter. Dieses Gericht hat bei seiner Entscheidung - Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen das niederländische Glücksspielgesetz - maßgeblich darauf abgestellt, „ob die überwiegende Mehrheit der Spieler auf das Spiel so viel Einfluss nehmen könnte, dass infolgedessen der durch das Vorhandensein des Zufallsgenerators bestimmte Zufall in bedeutendem Ausmaß durch die Berechnung der Wahrscheinlichkeit oder auf andere Weise eliminiert“ werde. Das ist ersichtlich nicht der Maßstab, ob im Falle eines Durchschnittsspielers die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles bestimmen oder nicht.
38 
Soweit die Klägerin in Zusammenhang mit der niederländischen Rechtsprechung auf das mathematische Gutachten von ... verweist, wonach bei Poker der Spielvariante „Texas Hold’em“ der Geschicklichkeitsfaktor („Skill-Faktor“) immer größer als 0,3 sei und es sich bei einem Skill-Faktor von 0,3 oder größer immer um ein Geschicklichkeitsspiel handele (vgl. Anlage Nr. 2 zum Kläger-Schriftsatz vom 28.05.2014), ist diese Bewertung schon für sich genommen nicht nachvollziehbar. Auch die von den Klägern selbst vorgelegte Pokerstudie geht (auf S. 147f) davon aus, dass die von ... erstellte Rangliste (beginnend mit reinen Glücksspielen und endend bei reinen Geschicklichkeitsspielen) nicht geeignet ist, die nach deutschem Recht erforderliche Grenze zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel zu ziehen.
39 
ff) Gleiches gilt in Bezug auf das Gutachten, welches ... für den United States District Court Eastern District of New York gefertigt hat. Dieser Gutachter stützt sich maßgeblich auf eine Analyse von 415 Mio. Spielrunden auf der Online-Poker Site von Poker Stars (S. 3 und 9ff) und berücksichtigt hierbei maßgeblich den Erfahrungsschatz der dort tätigen - erfahrenen - Spieler inclusive der „Spitzenspieler“ (S. 10,17). Dies gilt insbesondere, soweit der Geschicklichkeitscharakter des Pokerspiels (auch) daraus abgeleitet wird, dass „ein geschickter Spieler mit einem bestimmten Spiel zuverlässig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann“ (S. 3).
40 
gg) Nach Auffassung der Kammer kommt den unter aa) bis ff) erwähnten Stellungnahmen und Äußerungen lediglich indizielle Wirkung zu. Sie bestätigen die Plausibilität der in mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen aufgestellten und wohl auch von der Klägerin (GA Bl. 395) geteilten These, Poker sei ein sowohl vom Zufall als auch von der Geschicklichkeit der Spieler abhängiges, „gemischtes“ Spiel, bei dem die relative Bedeutung des Zufalls gegenüber dem Geschick aufgrund der Konvergenz der Streuung mit zunehmender Wiederholungshäufigkeit abnehme (Rock/Fiedler, ZfWG 2008, 412 (417); Holznagel, MMR 2008, 439 (443); Peren/Clement, „Messung und Bewertung des Suchtgefährdungspotentials des Onlinepokerspiels Texas Hold’em No Limit“, Februar 2012 S. 25f, abrufbar unter www.forschung-gluecksspiel.de/publikationen; ebenso die Ausführungen von Prof. ... in der Pokerstudie, S. 86).
41 
Die Frage, ob bei einem Durchschnittsspieler von Texas Hold’em die nicht zu beeinflussenden Spielelemente den Ausgang des Spieles bestimmen oder nicht, lässt sich nach den o.g. Maßstäben nur anhand einer wertenden Analyse der Spielverhältnisse entscheiden, unter denen das Spiel gewöhnlich betrieben wird. Einer abstrakten wissenschaftlichen Klärung ist diese Frage nicht vollständig zugänglich (vgl. Rock/Fiedler a.a.O. S. 415 und 422; Holznagel MMR 2008, 444: „Abwägung“; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.08.2009 - 11 ME 67/09 -, juris Rdnr. 9: „wertende Gesamtbetrachtung“; ebenso Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV 2. Aufl. § 3 Rdnr. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2011 - 27 K 6586/08 -, juris Rdn. 82; a.A. wohl BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, juris Rdnr. 10: „Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung (…) bedarf). Denn aufgrund der Komplexität des Pokerspiels ist eine mathematische Modellierung des Spielverlaufs unmöglich (Rock/Fiedler a.a.O.). Möglich ist allenfalls, mit den Mitteln der Wahrscheinlichkeitsrechnung Aussagen darüber zu treffen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Pokerhand das Spiel gewinnt oder nicht. Eine - rechtlich allerdings notwendige - Kausalitätsaussage ist aber auch mit Hilfe der Wahrscheinlichkeitsrechnung naturgemäß nicht zu treffen. Dementsprechend hat Prof. ... die Ergebnisse der Feldversuche der Pokerstudie in seinem stochastischen Gutachten nur als „starkes“ bzw. „überwältigendes Indiz“ dafür gewertet, dass das Spielergebnis beim Online-Spiel von Texas Hold’em überwiegend vom Geschick des Spielers abhänge und nicht vom Zufall bestimmt werde (Pokerstudie S. 84/85). Soweit Rock/Fiedler (ZfWG 2008, 412ff) versucht haben, beim Online-Poker mit Hilfe eines CRF-Wertes (d.h. des Verhältnisses des Erwartungswertes - Geschick - zur Streuung des Spielergebnisses - Zufall -) die kritische Wiederholungshäufigkeit zu bestimmen, ab der das Geschick einen stärkeren Einfluss auf das Spielergebnis hat als der Zufall, haben sie selbst die Grenzen dieser Methodik aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine „Momentaufnahme“ handele, welche sich retrospektiv auf eine bestimmte be-obachtete Spielperiode beziehe. Poker lasse sich „für die Zukunft“ auch mit Hilfe des CRF-Wertes daher nicht eindeutig als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einordnen. Gutachterlich könnte allenfalls in Wege einer Vergleichsbetrachtung festgestellt werden, in wie vielen Pokerpartien - über das reine Anfängerstadium hinaus geschulte - Durchschnittsspieler gegen reine Zufallsspieler gewinnen. Diesen Weg ist die von der Klägerin vorgelegte Pokerstudie gegangen (dort S. 100ff). Das Ergebnis hätte aber allenfalls indizielle Bedeutung, weil es nichts darüber aussagt, ob in den von den Durchschnittsspielern gewonnenen Spielen tatsächlich deren Fertigkeiten - und nicht der Zufall - den Ausschlag für die Gewinnentscheidung gegeben haben.
42 
Aus diesen Gründen musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18 und 20 keine Folge geben. Teilweise tut man sich außerordentlich schwer, aus der Begründung dieser Beweisanträge eine fassbare, konkrete Beweistatsache herauszudestillieren und zu erkennen, welcher Erkenntnisgewinn mit den unter Beweis gestellten Behauptungen - unterstellt, sie könnten durch einen Sachverständigen bestätigt werden - überhaupt verbunden sein könnte (Beweisanträge Nrn. 7, 8, 9, 10, 15, 20). Teilweise ist die Beweiserhebung darauf gerichtet, herauszufinden, ob und inwieweit der behauptete überwiegende Geschicklichkeitsanteil von Poker überhaupt einer wissenschaftlichen Klärung zugänglich ist (Beweisanträge Nrn. 9, 10 und 20). In jedem Fall sind die Beweisanträge Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 17, 18 und 20 aber darauf gerichtet, mithilfe empirischer Spielversuche und deren Auswertung nach den Grundsätzen der Statistik/ der Stochastik/der Wahrscheinlichkeitsrechnung Indizien für eine Erfassung und Bewertung der Geschicklichkeitsanteile bei der Gewinnentscheidung zu gewinnen. Die Frage, ob bei den Gewinnern dieser Spielversuche tatsächlich deren Fertigkeiten und nicht der Zufall den bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, wird damit aber nicht beantwortet. Eine wertende Analyse der Spielverhältnisse anhand der Regeln, unter denen das Spiel unter gewöhnlichen Umständen betrieben wird, durch das Gericht bliebe selbst dann, wenn eine sachverständige Auswertung in der Vergangenheit liegender Spielversuche entsprechend den Vorstellungen der Klägerin das von ihr erwartete Ergebnis brächte, unumgänglich.
43 
Bei der wertenden Analyse der Spielverhältnisse der hier in Rede stehenden Texas Hold’em-Varianten sind zunächst zwei Situationen getrennt zu betrachten: Die Spielentscheidung aufgrund eines „Showdown“, d.h. anhand der besten Kartenkombination, wenn am Ende der letzten Bietrunde noch mehr als ein Spieler im Spiel ist, und die Spielentscheidung ohne „Showdown“.
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(1) Bei der Entscheidung aufgrund eines „Showdown“ ist die überwiegende Zufallsabhängigkeit der Entscheidung über Gewinn des Spieles einigermaßen offensichtlich: Der Spieler erhält zu Anfang des Spieles seine beiden (bei Omaha Hold’em: vier) persönlichen Karten, welche nur er kennt. Die Karten der übrigen Mitspieler kennt er nicht. Den Umstand, ob er ein gutes Startblatt erhält, kann der Spieler nicht beeinflussen. Er ist hier vollständig zufallsabhängig. Bei seinem weiteren Agieren im Rahmen der ersten Bietrunde wird sich der Spieler von der Einschätzung des ihm vom Zufall in die Hand gespielten Startblattes leiten lassen. Hat er ein gutes Startblatt, so wird er in der Runde mitgehen. Hat er ein schlechtes Startblatt und steigt er deshalb aus dem Spiel aus, dann wirkt die Zufälligkeit der Kartenverteilung bei der Handlungsentscheidung unmittelbar fort. Geht er trotz mäßigen oder gar schlechten Startblattes in der ersten Bietrunde mit in der Hoffnung, dass er durch das Aufdecken der ersten drei Gemeinschaftskarten eine günstige Kartenkombination erhält, dann ist sein Handeln insoweit weiterhin zufallsabhängig. Auch soweit der Spieler bei seiner Handlungsentscheidung die mögliche Qualität der gegnerischen Handkarten bewertet und in diese Bewertungsentscheidung das Bietverhalten der übrigen Mitspieler berücksichtigt, ist sein Handeln zufallsabhängig. Denn wie sich die Mitspieler entscheiden - ob in dem von ihm erhofften bzw. erwarteten Sinne oder nicht - ist aus seiner Sicht als zukünftiges Ereignis ungewiss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Durch das Aufdecken der drei Gemeinschaftskarten („Flop“) ergibt sich dann wiederum eine zufallsgeleitete Handlungssituation: Denn in der folgenden zweiten Bietrunde wird sich der Spieler erneut entweder von der Einschätzung des eigenen Blattes anhand der neuen Kartenkombination oder von der möglichen Qualität der gegnerischen Handkarten bzw. dem voraussichtlichem Verhalten der Mitspieler oder von beidem leiten lassen. Im ersten Fall hängt das Verhalten des Spielers vom „Flop“ ab, im zweiten und dritten Fall zusätzlich auch noch von dem Verhalten der Mitspieler als eines zukünftigen ungewissen Ereignisses. Dieselbe Situation ergibt sich sodann beim Aufdecken der vierten Gemeinschaftskarte („Turn“) und der anschließenden dritten Bietrunde bzw. dem Aufdecken der letzten Gemeinschaftskarte („River“) und der anschließenden vierten Bietrunde. Mitspieler, die im Verlauf der geschilderten Spielrunden das Spiel verlassen haben bzw. in den Setzrunden nicht mehr weiter „mitgegangen“ sind, haben zwar ihr Verlustrisiko minimiert, weil sie - mit Ausnahme der von ihnen u.U. zwangsweise zu setzenden „Blinds“ - keine (weiteren) Einsätze verloren haben. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den „Pot“ nicht gewinnen und diese Verlustentscheidung maßgeblich durch die aufgezeigten Zufallselemente bestimmt wird. Bleibt am Ende der letzten Runde noch mehr als ein Spieler im Spiel, so entscheidet sich die Frage, wer den „Pot“ gewinnt, nach der höchstwertigen Kartenkombination aus persönlichen Karten und Gemeinschaftskarten. Diese Entscheidung ist unmittelbar zufallsgeleitet, denn auf die Zuteilung dieser Karten hat kein Mitspieler Einfluss. Auch dann, wenn Spieler beim „Showdown“ eine identische oder gleichwertige Kartenkombination haben und sich den „Pot“ zu gleichen Anteilen teilen, entscheidet allein die Zufälligkeit der Kartenvergabe über den (anteiligen) Gewinn des „Pots“.
45 
An dieser Aussage ändert sich nichts, wenn man mit der Klägerin - entsprechend dem von ihr gestellten Beweisantrag Nr. 6 - davon ausgeht, dass nur ca. 30 % der Texas-Hold’em-Spiele durch einen „Showdown“ entschieden werden.
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(2) Ist am Ende der vierten Bietrunde nur noch ein Spieler im Spiel verbleiben - und kommt es daher nicht zum „Showdown“ -, so ist die Verlustentscheidung derjenigen Spieler, die schon vorher aus den Bietrunden ausgestiegen sind, maßgeblich zufallsgeleitet. Denn sie sind zu dieser Entscheidung entweder aufgrund der Bewertung der zufällig erhaltenen eigenen Karten (in Verbindung mit den zufällig ausgelegten Gemeinschaftskarten) oder aufgrund einer Bewertung der möglichen Qualität der gegnerischen Karten oder aufgrund einer bestimmten Erwartung des voraussichtlichen Verhaltens der Mitspieler - und damit aufgrund eines als Zufall anzusehenden ungewissen zukünftigen Ereignisses - oder aus einer Kombination aus alldem gekommen.
47 
Der zuletzt im Spiel verbliebene Spieler gewinnt den „Pot“ alleine deshalb, weil er noch im Spiel ist und die übrigen Mitspieler ihn - trotz einer möglicherweise „schlechten“ Pokerhand und obwohl sie im Falle eines Showdowns möglicherweise bessere Karten gehabt hätten - nicht zum Aufgeben bewegen konnten. In dieser Situation kommen sicherlich die beim Pokerspiel unzweifelhaft vorhandenen Geschicklichkeits-elemente zum Tragen: Auch ein nur durchschnittlich geübter Spieler wird aus dem Verhalten der Mitspieler - etwa ihrer Reaktionsgeschwindigkeit oder ihres Setzverhaltens - Rückschlüsse ziehen können und in der Lage sein zu versuchen, die Mitspieler durch eigene strategische Entscheidungen zu beeinflussen - z.B. durch die sofortige Erhöhung des Einsatzes noch vor dem Aufdecken des „Flops“, um Mitspieler zum Aufgeben zu bewegen (Holznagel, MMR 2008, 439). Der durchschnittliche Spieler wird auch bestrebt sein, die Mitspieler zu verwirren oder zu falschen Schlüssen kommen zu lassen in dem Bestreben, einen Showdown zu vermeiden und den „Pot“ trotz eigenen schlechten Blattes zu gewinnen. Aus den der Kammer vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen (insb. Holznagel a.a.O., Peren/Clement a.a.O., König/Ciszewski, GewArch 2007, 402ff, auch Heeb a.a.O. S. 40f) wird man den Schluss ziehen können, dass beim Pokerspiel - anders als bei einem „reinen“, ausschließlich vom Zufall abhängigen Glücksspiel - geschickte Spielzüge und Taktiken in gewissem Maße erlernbar sind und dass die so erworbenen Fertigkeiten in den Spielverlauf eingebracht werden können. Diese erlernbaren Elemente führen aber weder automatisch noch gar zwingend zum Erfolg, nämlich zu einer positiven Gewinnentscheidung. Der Erfolg hängt vielmehr von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler, von deren eigenen Fertigkeiten und Entscheidungen und damit aus Sicht jedes einzelnen Mitspielers wiederum vom Zufall ab (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, so auch zu Recht VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 104). Damit aber handelt es sich um Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt hierin keine unzulässige Ausweitung des Glücksspielbegriffs über den in § 284 StGB bundeseinheitlich geregelten Glücksspielbegriff hinaus. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen mehrfach festgestellt (Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, juris Rdnr. 11; Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 16), dass der Landesgesetzgeber den Glücksspielbegriff des GlüStV aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls nicht weiter fassen dürfe als der Bundesgesetzgeber in § 284 StGB i.V.m. § 33 h Nr. 3 GewO. Auch ein Glücksspiel § 284 StGB liegt aber schon dann vor, wenn der Spielerfolg „überwiegend“ vom Zufall abhängt, wobei das Überwiegen des Zufalls nicht bereits dadurch in Frage gestellt wird, dass über den Ausgang des Spieles anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden kann. Ausreichend für die Bejahung der Glücksspieleigenschaft ist vielmehr, dass der Spielausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder beeinflussbar noch vorausberechenbar sind (BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, juris Rdnr. 8). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Glücksspielvarianten wie ausgeführt der Fall.
48 
Aus den genannten Gründen musste das Gericht den Beweisanträgen Nrn. 6 und 7 nicht nachgehen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang als wahr unterstellt werden und ist für die Qualifizierung der hier streitgegenständlichen Pokervarianten unerheblich, dass ca. 70 % der Spiele nicht durch einen „Showdown“ beendet werden. Es kann mit der Klägerin auch angenommen werden, dass die Gewinnentscheidung in diesen Fällen „nicht unmittelbar“ von der Kartenverteilung und damit „nicht unmittelbar“ vom Zufall abhängt. Auch die von ihr mit Beweisanträgen Nrn. 6 und 7 behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten (insbesondere) geschickterer Spieler auf das Spielergebnis mögen gegeben sein. All dies ändert nichts daran, dass es völlig ungewiss und damit zufällig ist, ob sich die gegebenen Einflussnahmemöglichkeiten im weiteren Spielverlauf auch tatsächlich realisieren und - darüber hinaus - bei der konkreten Gewinnentscheidung den Ausschlag geben.
II.
49 
Aus den unter I. genannten Gründen hat die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid vom 18.11.2013 keinen Erfolg. Da es sich bei den Pokervarianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Hold’em Pot Limit“ um Glücksspiele handelt, hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, im Verwaltungsverfahren eine gegenteilige Feststellung zu treffen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
51 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Poker in den Hold’em Varianten als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist oder nicht (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung Texas Hold’em bislang als Glücksspiel qualifiziert. Ob hieran angesichts der in dem vorliegenden Verfahren verwerteten neueren Erkenntnisse und sachverständigen Äußerungen festgehalten werden soll, erscheint grundsätzlich bedeutsam.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Wertung des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 und 54.2.1. des Streitwertkatalogs auf EUR 15.000 EUR festgesetzt. Die Kammer geht davon aus, dass dem Klageantrag zu 1. neben dem umfassenderen Klageantrag zu 2. keine selbständige Bedeutung zukommt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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