Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 13/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.01.2011 - 29 S 69/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e
2Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.
3Die Klägerin hat einen Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 27.04.2009 zu einem Antrag auf Wiederaufbau eines Kamins angefochten und zugleich die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses begehrt. Hierbei hat sie sich auf das von der beteiligten Verwalterin erstellte Protokoll gestützt, in dem das Abstimmungsergebnis und die Beschlussfeststellung wie folgt festgehalten sind:
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| Ja-Stimmen: 479 | Nein-Stimmen: 0 | Enthaltungen: 521 |
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Herr A. verkündet, dass damit beschlossen wurde dies vorerst nicht zu beauftragen.
6Die Klägerin hat gemeint, bei dem festgehaltenen Abstimmungsergebnis sei der Beschluss angenommen, da nur "Ja" und "Nein" Stimmen zählten.
7Die Beklagten haben sich damit verteidigt, dass die Feststellung des Beschlussergebnisses richtig gewesen sei. Tatsächlich hätten außer der von der Verwalterin aufgrund einer gebundenen Stimmrechtsvollmacht vertretenen Klägerin alle anderen Wohnungseigentümer mit Miteigentumsanteilen von 521/1000 mit "Nein" gestimmt. Diese Zahl sei sodann bei der Erstellung des Protokolls versehentlich in die Spalte über die Enthaltungen geraten.
8Nach Klageabweisung in erster Instanz haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat das Landgericht nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs auf Anregung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG der Verwalterin auferlegt, weil diese durch den auf einem groben Verschulden beruhenden Fehler bei der Erstellung des Protokolls die Tätigkeit des Gerichts veranlasst habe
10Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Es hat gemeint, das Rechtsmittel sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
11II.
12Die sofortige Beschwerde, über die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nicht statthaft.
13Das Gesetz sieht eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG gegen einen Verwalter nicht vor. Die Situation ist indes vergleichbar mit sonstigen Fällen, in denen eine Partei oder ein Dritter, ohne Beschwer in der Hauptsache mit Kosten belastet wird, z. B. nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, einem Anerkenntnis, einer Rücknahme der Klage oder einer Entscheidung, mit dem einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Nach fast einhelliger Meinung in Rspr. u. Lit. kann daher ein Verwalter die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten (z. B. LG Frankfurt NJW 2009, 924; LG Berlin NJW 2009, 2544; LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 49 Rz. 27;Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Auflage, § 49 Rz. 6; Lehmann-Richter ZWE 2009, 74, 75; Doetsch, NZM 2011, 97; Drasdo NJW-Spezial 2011, 97).
14Darüber hinaus wird in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass auch bei einer erstmals vom Berufungsgericht zu Lasten des Verwalters getroffenen Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft sei (Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Auflage, § 49 Rz. 37).
15Diese nicht näher begründete Meinung ist indes mit dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht in Einklang zu bringen; denn nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts statthaft, während gegen Entscheidungen, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gem. § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet ist. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist und das Landgericht eine solche auch nicht zugelassen hat, besteht mithin keine Anfechtungsmöglichkeit (so zutreffend Lehmann-Richter a. a. O. S. 75).
16Die gegenteilige Auffassung würde im Übrigen dazu führen, dass ein Verwalter bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hätte als eine Partei, die eine erstmals im Berufungsverfahren ergangene isolierte Kostenentscheidung (z. B. nach § 91a ZPO) gerade nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten könnte. Wenn aber für eine Partei eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, gilt dies auch für Dritte, die durch eine isolierte Kostenentscheidung beschwert sind (BGH NJW 1988, 50 für die Kostenlast eines vollmachtlosen Vertreters; Zöller/Greger, a. a. O. § 380 Rz. 10 für die sofortige Beschwerde eines Zeugen gegen eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 380 Abs. 1 ZPO). Auch ist ein Verwalter, der am Verfahren zunächst nicht beteiligt war und erst durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts mit Kosten belastet wird, nicht rechtlos gestellt; denn ihm ist vom Berufungsgericht vor einer Kostenentscheidung zu seinen Lasten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und er kann sich gegen eine etwaige – hier nicht vorliegende – Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wenden (Lehmann-Richter a. a. O. S. 75).
17Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat scheidet aus; denn eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei einer zulässigen sofortigen Beschwerde möglich (BGH NJW 2004, 1112; BGH NJW-RR 2006, 286), was – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.
18Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Beschwerdewert: Summe der in erster und zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 29 S 69/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 2 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 119 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen 2x
- NJW 2009, 924 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 2544 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2009, 868 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2011, 97 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- NJW 1988, 50 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- NJW 2004, 1112 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2006, 286 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x