Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 185/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.08.2010 – 5 O 492/09 – , soweit sie gegen den Beklagten zu 1.) eingelegt ist, wird als unzulässig verworfen

Im Übrigen wird auf die gegen den Beklagten zu 2.) eingelegte Berufung des Klägers unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.08.2010 – 5 O 492/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2.) für alle materiellen Schäden, die dem Kläger aus dem Beurkundungsvorgang vom 29.01.2009 – UR-Nr. 84/2009 B des Beklagten zu 2.) – entstanden sind und noch entstehen werden, ersatzverpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den gerichtlichen Kosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 3/5 und der Beklagte zu 2.) 2/5.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte zu 2.) 4/5.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2.) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für diesen auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) bzw. des Beklagten zu 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von diesen auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 1.) bzw. der Beklagte zu 2.) Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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