Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 15/12

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.01.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 846/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung die nachstehende Neufassung erhält:

Unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten – wird es der Verfügungsbeklagten untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) […], […], […], […] – der Konflikt zwischen D und […] … warf ein schmuddeliges Licht auf die PR-Branche. Ein halbes Jahr nach Einstellung des Verfahrens spricht D erstmals über das Ende des Streits, die Rolle der Medien und die Macht von Kommunikationsberatern in den Top-Etagen der Wirtschaft;

und/oder

b) Q-Magazin: Ende […] dieses Jahres hat die Staatsanwaltschaft E das von Ihnen wegen […] und […] gegen … [sc. den Verfügungskläger] angestrengte Verfahren eingestellt. […];

und/oder

c) Q-Magazin: Hat Sie die Verfahrenseinstellung überrascht?

[…]

Q-Magazin: Das heißt, Ihnen war bewusst, dass es aufgrund der Verjährungsfristen womöglich nicht zu einem Verfahren beziehungsweise Urteil kommt?

[…]

Q-Magazin: Warum haben Sie sich dennoch dazu entschieden, Anzeige gegen … [sc. den Verfügungskläger] zu erstatten?

wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Artikel „F“ in dem Heft 00/0000 des Q-Magazins geschehen:

[Es folgen vier Bilddarstellungen]

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.


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