Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 96/17

Tenor

1.       Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

a)      identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

„Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt – zu Beginn des Prozesses gegen D. – lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks „Erhöhung ihres Verfügungsrahmens“. Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: „Ich bin spielsüchtig.“ „Und das“, sagt sein Anwalt N, „hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen.“ D. war am Ende überschuldet. „Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide.“

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: „Die konnte ich nicht mehr bedienen.“ Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. „Weil ich mich dort auskannte“, erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: „Limiterhöhung.“ Das freundliche Ende: „Wir freuen uns auf Ihren Besuch!“

Sein Anwalt antwortete: „Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist.“

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben.“

b)      zu behaupten, die Klägerin habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

„F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.;

wenn dies jeweils geschieht wie in dem auf F am 16.01.2017 veröffentlichten Artikel „Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben“, der als Anlage Ast 1 beigefügt ist.

2.       Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

a)      identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

„Bank will Bankräuber Kredit geben

Kunde hatte zwei andere Kreditinstitute überfallen, war offenkundig spielsüchtig – und dennoch sollte er ein höheres Limit erhalten

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt – zu Beginn des Prozesses gegen D. – lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks „Erhöhung ihres Verfügungsrahmens“. Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: „Ich bin spielsüchtig.“ „Und das“, sagt sein Anwalt N, „hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen.“ D. war am Ende überschuldet. „Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide.“

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: „Die konnte ich nicht mehr bedienen.“ Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. „Weil ich mich dort auskannte“, erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: „Limiterhöhung.“ Das freundliche Ende: „Wir freuen uns auf Ihren Besuch!“

Sein Anwalt antwortete: „Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist.“

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben.“

b)      zu behaupten, die Klägerin  habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

„F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.;

wenn dies jeweils geschieht wie in dem in der E Lokalausgabe des F vom 16.01.2017 veröffentlichten Artikel „Bank will Bankräuber Kredit geben“, der als Anlage Ast 2 beigefügt ist.

3.       Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an die Klägerin 865,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2017  zu zahlen.

4.       Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu 1 und 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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