Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 91/12

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.03.2012 – 403 F 243/11 - teilweise dahin abgeändert, dass die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.1999, allein auf die Antragstellerin übertragen wird.

Die Kosten des Sorgerechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in T. bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im hiesigen Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.


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