Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 62/12

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.4.2012 (28 O 1015/11) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:

Die Verfügungsbeklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Verwaltungsratspräsidenten, verurteilt, es zu unterlassen,

a) die nachstehend wiedergegebenen Fotos des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie im auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“:

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle drei Bilder]

b) den Verfügungskläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren in der Schweiz wegen des Vorwurfs des Stalkings durch die Angaben „Deutscher […]“, „N.“, die Nennung seines Alters „00“ Jahre sowie die Angabe „mit 00 Jahren […]“ erkennbar zu machen, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgenden auf der Webseite C. veröffentlichten Artikel vom 00.00.0000 mit der Überschrift „[…]“:

              [Die Entscheidung enthält an dieser Stelle den Abdruck eines Internetartikels]


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