Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 193/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 291/11 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 291/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer KV 21XXXXX0, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2011 beendet wurde, sondern, auch soweit der Kläger versicherte Person ist, über den 29. Juli 2011 hinaus fortbesteht.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 10.191, -- € nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; diejenigen des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/4  und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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