Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 36/13

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Januar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 107/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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