Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 167/13

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29. August 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 225/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2013 – 31 O2 125/13 – wird hinsichtlich Nr. 1 b) des Tenors aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verbotstenor lautet:

Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs personenbezogene Daten von Gesellschaftern und Treugebern der J. Fonds GmbH & Co. KG für eigene Werbezwecke mit dem Ziel der Mandatsgewinnung zu nutzen, wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen Gesellschaftern übermittelt wurden, wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform – Rundschreiben an Anleger und Internetauftritt der Schutzgemeinschaft)

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 7/12, die Antragsgegner 5/12.


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