Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 190/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 214/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Klageforderung hat der Kläger ferner darauf gestützt, dass die Beklagte sich wegen unterlassener Aufklärung über Kick-back-Zahlungen und wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung schadensersatzpflichtig gemacht habe.

 

Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm den Mindestrückkaufswert. Dieser betrage die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Ihm stehe aber auch ein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil die Beklagte unwirksame Versicherungsbedingungen zur Anwendung gebracht habe.

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