Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 99/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 289/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht die Beklagten die weiteren Behandlungskosten, Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall vom 1.8.2003, die ab dem 1.7.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, an die C vor Ort, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vstraße 43, C2, zu ersetzen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 27.581,07 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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