Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 96/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 416/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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