Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 157/13
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 274/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
5Der Kläger leitet seine Ansprüche gegen die nunmehr allein in Anspruch genommenen Beklagten zu 1.) und 2.) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB her.
6Voraussetzung eines solchen Anspruches wäre das Vorliegen einer Täuschung durch die Beklagten und eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Klägers, welche zu einem Schaden geführt hat. Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder erstinstanzlich, noch durch sein ergänzendes Vorbringen in der zweiten Instanz dargetan.
7Soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, sie seien von vornherein nicht Willens oder die W Service UG nicht in der Lage gewesen, den mit dem Kläger vereinbarten Vergleich zu erfüllen, so hat dies keinen Erfolg. Denn in Bezug auf seine Ansprüche gegen die W Service UG, welche durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bonn vom 20.10.2011 verpflichtet worden ist, hat der Kläger keinen Schaden erlitten.
8Ein etwaiger Schaden des Klägers ist durch den Vergleich seiner Vermögenssituation mit und ohne die den Beklagten vorgeworfene Täuschungshandlung zu ermitteln, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Ein täuschungsbedingter Vermögensschaden bei Abschluss eines Prozessvergleichs liegt demnach nur dann vor, wenn sich nach einem Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach dem Abschluss des Prozessvergleichs eine Minderung des Vermögens ergibt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die klageweise geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich werthaltig waren und durch den Abschluss des Vergleichs sich deren Realisierungsmöglichkeiten verschlechtert haben. Für den Vermögensschaden ist das zu berücksichtigen, was der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung (Vergleichsabschluss) "aufgegeben" und "erhalten" hat. Bei von vornherein beabsichtigter Nichterfüllung der aus dem täuschungsbedingten Vergleich geschuldeten Leistung liegt, wenn diese nicht erbracht wird, kein weiterer (selbständiger) Vermögensschaden vor (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2003, 5St RR 8/03, NStZ 2004, 503).
9Einen solchen Schaden hat der Kläger indes nicht schlüssig dargelegt. Denn die Beklagten haben von Beginn an vorgetragen, die W Service UG habe die Ansprüche des Klägers auf Gehaltsnachzahlung, die er in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn auf ca. 28.000 € beziffert hatte, nicht bedienen können und sei mithin auf eine Ratenzahlung sowie eine tragfähige Einigung mit der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Rückzahlung an den Kläger geleisteten Arbeitslosengeldes angewiesen, um die Insolvenz zu vermeiden. Dies hat schließlich auch seinen Niederschlag in dem gerichtlichen Vergleich gefunden, welcher erst nach der Gewährung einer Stundung durch die Bundesagentur zu Stande kam, die von dem Kläger geltend gemachten Lohnrückstände abzüglich der erhaltenen Leistungen der Bundesagentur vollständig tituliert und der W Service UG eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt hat.
10Dass die W Service UG entgegen diesen Darlegungen über ausreichendes Vermögen verfügt hätte, um die Forderungen des Klägers in einer Summe zu bedienen, hat der Kläger nicht nachgewiesen und ist angesichts der Insolvenz bereits im Dezember 2011 auch widerlegt. Auch, dass sich die Aussichten auf die Realisierung seines Anspruches, der nach Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung nun gem. Ziff. 5 des Vergleiches in voller Höhe fällig ist, nunmehr verschlechtert hätten, ist nicht dargetan. Denn dazu hätte es Vortrages des Klägers dazu bedurft, dass die W Service UG zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses doch über hinreichendes Vermögen verfügt hätte, um den Kläger zu bezahlen, woran es aber fehlt.
11Auch wenn der Kläger geltend macht, ohne die angebliche Täuschung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) hätte der Kläger den Vergleich nicht geschlossen und aufgrund seines Weiterbeschäftigungsanspruches gegen die ehemalige Beklagte zu 3.) nach § 613 a Abs. 2 BGB weiteren Lohn verdienen und die Rückstände ihr gegenüber geltend machen können, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
12In Bezug auf etwaige Lohnansprüche nach dem 31.05.2011 erweist sich das Schadensersatzbegehren des Klägers bereits als unschlüssig und darüber hinaus als unabgegrenzte Teilklage. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der für seinen Schadensersatzanspruch voll darlegungs- und beweisbelastete Kläger für welchen Zeitraum welchen Lohn hätte verdienen können und welchen Teil dieser Forderung die hier eingeklagten 17.000 € - die allein als Rückstände für die Zeit vom April 2010 bis zum Mai 2011 von der W Service UG anerkannt worden sind - ausmachen sollen. Der Hinweis in der Berufungsschrift, der Kläger hätte „überschlägig“ 48.000 € für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren abzüglich Arbeitslosengeld erzielen können, ist insoweit nicht ausreichend. Aus der im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lohnabrechnung vom 07.12.2009 ergibt sich ein Bruttolohn von 2.010,48 €, das indes auch auf der Leistung von Überstunden beruht. Daneben kann der Kläger als Schaden lediglich den Nettobetrag der angeblich erzielten Einkünfte geltend machen.
13Daneben fehlt jeglicher Vortrag dazu, aufgrund welcher Umstände das Arbeitsverhältnis über den 16.06.2011 hinaus weiter bestanden hätte. Denn die W Service UG hatte den Kläger zunächst fristgemäß zum 30.11.2011, und sodann zum 16.06.2011 auch fristlos gekündigt. Dabei hatte sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, das Kündigungsschutzgesetz finde auf sie wegen der zu geringen Mitarbeiterzahl keine Anwendung und der Kläger habe sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, dass seine fristlose Entlassung rechtfertige. Tatsachen, welche dies Kündigungen der W Service UG als unwirksam erscheinen lassen könnten, hat der in diesem Verfahren hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht benannt.
14Aber auch hinsichtlich der von dem Kläger verlangten rückständigen Löhne für die Zeit von April 2010 bis Mai 2011 kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten hätten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits den Vorsatz gefasst, den Anspruch des Klägers durch die Insolvenz der W Service UG leer laufen zu lassen und durch den Vergleich seine Weiterbeschäftigung in der den Betrieb nach § 613 a BGB weiter führenden ehemaligen Beklagten zu 3) zu verhindern. Diesen von den Beklagten bestrittenen Vorsatz hat der Kläger nicht nachgewiesen.
15Der Kläger kann insoweit lediglich Indizien benennen. So trägt er vor, dass der Betrieb der Gebrüder W GmbH zunächst von der W GmbH, dann von der W Service GmbH und schließlich von der Beklagten zu 3) weitergeführt worden sei, dass die Bundesagentur für Arbeit den Stundungsbescheid bereits gegenüber der Beklagten zu 3.) abgegeben habe und diese Gesellschaft noch heute am Markt aktiv sei, was deren Internetauftritt belege. Hiermit vermag er den ihm obliegenden Nachweis einer Täuschungsabsicht der Beklagten aber nicht zu führen.
16Aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 3.) kann der Kläger eine Täuschungsabsicht der Beklagten zu 1.) und 2.) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht ableiten, da er hiermit die von den Beklagten ins Feld geführte Hoffnung auf eine Weiterführung der W Service UG nicht widerlegt. Dieser Umstand führt auch dazu, dass der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Beklagten hätten mit der Betriebsfortführung durch die Beklagte zu 3.) gleichsam ein gängiges Muster etabliert. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 13.03.2012 im Verfahren 97 IN 13/12 betreffend die W GmbH, aus dem hervorgeht, diese Auffanggesellschaft sei unter Verkennung der Risiken des Betriebsübergans nach § 613 a BGB gegründet worden (Seite 7), was im Ergebnis zum wirtschaftlichen Misserfolg beigetragen habe. Dies bestätigt sich schließlich auch im eigenen Prozess des Klägers gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters, mit dem er seine Kündigung zunächst erfolgreich hatte abwenden können. Dass die Beklagten zu 1.) und 2.) mithin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an einem offenkundig fehlgeschlagenen „Konzept“ festgehalten hätten, erscheint kaum lebensnah.
17Der Hinweis des Klägers auf die Stundung der Bundesagentur gegenüber der Beklagten zu 3.) führt zu keiner anderen Bewertung. Darauf folgt allenfalls, dass sich die Beklagte zu 3.) gegenüber der Bundesagentur in die Pflicht hat nehmen lassen, lässt aber keinen Schluss auf die hinter diesem Vorgang stehende Motivation zu.
18II.
19Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird ausdrücklich hingewiesen.
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Referenzen
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 3x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- 7 O 274/12 1x (nicht zugeordnet)
- 97 IN 13/12 1x (nicht zugeordnet)