Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 251/13

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss – 10 F 311/13 – eingelegten Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth  am  21.10.2013  erlassenen  Beschluss – 10 F 311/13 – wird als unzulässig verworfen.

III.

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

IV.

Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegenüber der Beschwerde des Antragstellers unter Beiordnung von Rechtsanwältin L in M bewilligt.


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