Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 251/13
Tenor
I.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss – 10 F 311/13 – eingelegten Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss – 10 F 311/13 – wird als unzulässig verworfen.
III.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
IV.
Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegenüber der Beschwerde des Antragstellers unter Beiordnung von Rechtsanwältin L in M bewilligt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Ehe der Beteiligten wurde am 19.12.2011 geschieden. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Gesamtschuldnerausgleich wegen vor Scheidung gemeinsam begründeter und von ihm getilgter Verbindlichkeiten in der Höhe von 2.691,20 € in Anspruch genommen. Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Beschlussabschrift enthält eine Belehrung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde und die Notwendigkeit der Einreichung einer Beschwerdebegründung, die binnen einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln – eingegangen sein müsse. Eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses ist dem Antragsteller zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten unter dem 28.10.2013 zugestellt worden.
4Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem bei dem Amtsgericht am 25.11.2013 per Fax eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Nach Vorlage der Akte hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Mitteilung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 02.12.2013 veranlasst, dass die Beschwerde vom 25.11.2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist und unter dem gleichzeitig mitgeteilten Aktenzeichen geführt wird. Eine gleichlautende Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis veranlasst worden. Das Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin weist den Zugang der Mitteilung vom 02.12.2013 und eines Doppels der Beschwerdeschrift vom 25.11.2013 mit dem 06.12.2013 aus.
5Mit anwaltlichem, an das Amtsgericht adressiertem und bei diesem per Fax übermittelt am 27.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller den Sachantrag angekündigt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verurteilen, an ihn 2.952,97 € nebst geltend gemachten Zinsen zu zahlen, und diesen Antrag begründet. Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz sowie auch das dazu bei dem Amtsgericht am 30.12.2013 eingereichte Original an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem beide Schriftsätze am 06.01.2014 eingegangen sind.
6Mit am 14.01.2014 erlassenem Beschluss hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, sein Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.01.2014 hat der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung hat er unter anwaltlicher Versicherung vorgetragen, es liege kein Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vor. Bei Verfassung der Beschwerdebegründung am 27.12.2013 sei das Beschwerdegericht im Aktenstamm des verwendeten Anwaltsprogramms noch nicht gespeichert gewesen, was wiederum darauf beruhe, dass am 27.12.2013 noch keine Eingangsmitteilung des Beschwerdegerichts vorgelegen habe, sondern diese erst am 02.01.2014 im Gerichtsfach eingelegt gewesen sei. Bei Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes sei die falsche Adressangabe übersehen worden, da sich auch in der Akte noch keine Mitteilungen des Beschwerdegerichts befunden hätten. Bei der Bearbeitung sei auf Grund eines sehr hohen Arbeitsanfalls an diesem Tag nicht aufgefallen, dass das Beschwerdegericht im Aktenstamm noch nicht erfasst war.
7Die Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und Verwerfung der Beschwerde als unzulässig nachsucht, meint, von einer durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schuldhaft verursachten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei insbesondere mit Blick auf die in der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen.
8II.
9Die Entscheidung zum Wiedereinsetzungsgesuch beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 233 ff. ZPO und die Entscheidung zur Zulässigkeit der Beschwerde auf § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO.
10Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Rechtsfolgenausspruch näher bezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil er die rechtzeitige Begründung seines Rechtsmittels versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in den vorigen Stand nicht vorliegen.
11Nachdem dem Antragsteller zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten eine Abschrift des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 28.10.2013 zugestellt worden war, bestand für ihn gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde vom 25.10.2013 innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Oberlandesgericht Köln als dem zur Entscheidung berufenen Beschwerdegericht. § 117 FamFG ist anwendbar, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Antragsteller nach erfolgter Scheidung einen Gesamtschuldnerausgleich wegen zuvor gemeinsam begründeter Verbindlichkeiten verfolgt, um eine Familienstreitsache i. S. v. §§ 112 Abs. 1 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 FamFG handelt. Da der letzte Tag der Frist, der 28.12.2013, auf einen Samstag fiel, hätte die Beschwerdebegründung spätestens am 30.12.2013 bei dem Oberlandesgericht eingehen müssen. Tatsächlich ist seine an das Amtsgericht adressierte und dort eingegangene Beschwerdebegründung infolge der Weiterleitung durch das Amtsgericht erst am 06.01.2014 und damit nach Fristablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
12Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde kann dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gewährt werden. Denn die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten i. S. v. § 233 ZPO, das sich der Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dabei kann dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Mitteilung von dem Eingang seiner Beschwerde unter Bekanntgabe des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts Köln erst am 02.01.2014 zugegangen ist. Ungeachtet dessen wäre er im Rahmen einer sorgfältigen Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Begründung der von ihm für den Antragsteller eingelegten Beschwerde bereits bei dem Diktat des entsprechenden Schriftsatzes, spätestens aber bei der Unterzeichnung der Beschwerdebegründung gehalten gewesen, auf die Adressierung dieses Schriftsatzes an das Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zu achten und für eine entsprechende Versendung Sorge zu tragen. Insoweit enthält § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG eine unmissverständliche Regelung über den richtigen Adressaten der Beschwerdebegründung. Auch die in der übersandten Abschrift des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung hätte Veranlassung zur Kontrolle und eventuellen Korrektur geben müssen. Sein Vorbringen, bei der Bearbeitung sei die falsche Adressierung auf Grund eines sehr hohen Arbeitsanfalles nicht aufgefallen, vermag den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu exkulpieren.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
14Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.952,97 € festgesetzt.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
17Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Referenzen
- §§ 233 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- FamFG § 266 Sonstige Familiensachen 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 1x
- FamFG § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde 1x
- 10 F 311/13 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 4x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x