Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 167/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.3.2013 (90 O 57/11) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.3.2013 (90 O 57/11) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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