Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 15/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 150/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2009 zu widersprechen. Die Verträge mit den Endziffern 36 und 38 seien nicht wirksam nach dem Antragsmodell geschlossen worden. Er hat zu allen Verträgen in Abrede gestellt, über sein im Rahmen des Policenmodells bestehendes Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Soweit es den Vertrag mit der Endziffer 36 angeht, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Teilurteil vom 18. Mai 2012, auf das Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 39/21
17. August 2021
12 U 39/21 17. August 2021

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