Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 6/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 36/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 zu widersprechen. Die Vertragsunterlagen habe er, „wenn überhaupt“ erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins erhalten. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht über alle „vertragsrelevanten Informationen“, über das Widerspruchsrecht und über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

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