Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 27/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Januar 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 393/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung des teilweise rechtskräftigen Senatsurteils vom 16.01.2008 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Senatsurteil vom 16.01.2008 zuerkannten Betrag von 4.074,24 € nebst Zinsen hinaus weitere 34.611,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. 06. 2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin über den über den durch Senatsurteil vom 16.01.2008 zuerkannten Betrag von 4.074,24 € nebst Zinsen hinaus weitere 29.595,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. 06. 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und  die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagte zu 1.) zu 50 % und die Beklagte zu 2.) zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt diese zu 89 % und die Klägerin zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

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