Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 35/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 13.02.2014 (AZ.: 11 F 207/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.340 € festgesetzt.
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G R Ü N D E
2I.
3Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht einen Ausgleich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz nicht vorgenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Differenz der Kapitalwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung den Grenzwert von § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht überschreite. Von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der E Lebensversicherungsverein a. G. hat das Amtsgericht nach § 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz Abstand genommen, da auch dieses Anrecht den Grenzwert von § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht übersteigt.
4Gegen den ihr am 25.02.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.03.2014, eingegangen am 18.03.2014, Beschwerde eingelegt, mit der sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung anstrebt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich auch bei geringfügigen Renten vorzunehmen ist, wenn die Anrechte bei demselben Rentenversicherungsträger geführt werden und deshalb der Ausgleich keinen erheblichen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers erfordert.
5II.
6Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass der Beschwerdewert gemäß § 61 FamFG nicht erreicht wird. Gemäß § 228 FamFG findet § 61 FamFG in Versorgungsausgleichssachen keine Anwendung. Der Senat kann ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
7Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend von der Durchführung des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung Abstand genommen, weil die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz vorliegen. Nach § 18 Abs.1 Versorgungsausgleichsgesetz soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,5454 Entgeltpunkten erlangt. Der von dem Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert von 3,2727 Entgeltpunkten entspricht einem Kapitalwert von 20.812,46 €. Für den Antragsgegner besteht seinerseits bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,5040 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert von 3,7520 Entgeltpunkten korrespondiert mit einem Kapitalwert von 23.860,53 €. Die Differenz dieser Kapitalwerte beträgt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, 3.048,07 € und überschreitet damit nicht den maßgeblichen Grenzwert von 3150 € nach § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz.
8Ein Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb durchzuführen, weil die Anrechte bei einem einzigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2012,192) kann zwar bei Anrechten gleicher Art der Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen sein, wenn ein Anrecht geringfügig ist oder der Kapitalwert eines Anrechts die Bagatellgrenze unterschreitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Ausgleich des unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Anrechts für den Versorgungsträger nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist und deshalb dem Halbteilungsgrundsatz Vorrang zukommt. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen jedenfalls bereits ein weiteres Anrecht bei dem Versorgungsträger auszugleichen ist, bei dem die Bagatellgrenze überschritten wird, ein anderes demgegenüber den Grenzwert von § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erreicht. Wird indes für alle Anrechte von einem Ausgleich abgesehen, entfällt ein Verwaltungsaufwand vollständig. Soweit daher alle bei einem Versorgungsträger auszugleichenden Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze liegen oder die Differenz der Kapitalwerte die Bagatellgrenze nicht erreicht, besteht keine Veranlassung, von der Sollvorschrift des § 18 Abs.1 Versorgungsausgleichsgesetz abzuweichen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte vorliegen, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sprechen könnten. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn einer der Beteiligten selbst auf einen geringfügigen Ausgleich angewiesen ist, weil er selbst nur über sehr geringfügige Rentenanwartschaften verfügt oder mit einem Ausgleich Wartezeiten erfüllen könnte. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
10Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs.1 FamGKG.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
13Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 2x
- FamFG § 228 Zulässigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- 11 F 207/12 1x (nicht zugeordnet)