Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 57/14

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 23/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, das Rubrum gemäß § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als Beklagte zu 2. nicht die I Versicherung AG ist, sondern die I2 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, X-Straße 2, D.

Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen