Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 45/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 317/13- wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende sowie fondsgebundene Lebens -und Rentenversicherungen in Anspruch. Dies betrifft Klauseln, die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages vorsehen. Ferner hat der Kläger Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.780,20 € begehrt.
4Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.Oktober 2012 zur Unterlassung entsprechender Klauseln in AVB zur fondsgebundenen Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung bis zum 31. Oktober 2012 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.November 2012 übersandte die Beklagte eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung vom 16. November 2012. Hierin erklärt sie, sie werde es unterlassen, beim Abschluss von privaten kapitalbildenden Renten- und Lebensversicherungsverträgen künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in den mit der B Lebensversicherung AG vereinbarten Vertragsunterlagen bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgeneration 2002 bis 2007 enthalten sind, zu verwenden und/oder sich auf diese zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005,1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüberhinaus erklärt sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art, die vor Abgabe dieser Unterlassungsverpflichtung beitragsfrei gestellt wurden, aus IT- technischen Gründen erst voraussichtlich zum 30.Juni 2013 umsetzen könne, die Umsetzung erfolge dann aber rückwirkend für alle von dieser Erklärung umfassten Verträge.
5Mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2013 teilte der Kläger mit, dass diese Unterlassungserklärung nicht angenommen worden sei. Zugleich wurde eine aktualisierte Abmahnung mit Verpflichtungserklärung auch betreffend kapitalbildende Lebens-und Rentenversicherungen überreicht. Unter dem 29. Juli 2013 antworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dahingehend, dass zwar eine grundsätzliche Bereitschaft zur Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung bestehe, jedoch nicht in dem vom Kläger begehrten zeitlich und inhaltlich zu weitgehenden Umfang.
6Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB der B sowie der Tarifgeneration 2002 bis 2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 30.Juni 2013 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.
7Der Kläger hat beantragt,
8I. die Beklagte zu verurteilen,
9es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
10- 11
1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
Bedingungen Lebensversicherung H
13§13 Können Sie die Prämienzahlung vorzeitig einstellen?
14(1) Bei Versicherungen mit laufender Prämienzahlung können Sie ... ganz oder... teilweise die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (Prämienfreistellung) verlangen, sofern die dafür vereinbarten Mindestbeträge erreicht werden.
15(4) Zur Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermitteln wir zunächst das sog. Deckungskapital. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist dieses Kapital vom Geldwert des Anteilsguthabens Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens abhängig. Ansonsten ergibt sich dieses Kapital aus den aufgezinsten Prämien nach Abzug der Kosten für den Versicherungsschutz sowie den Kosten für die Verwaltung und den Abschluss Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.
16Entsprechend § 174 VVG nehmen wir von diesem Deckungskapital einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
17Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. ln der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen eine prämienfreie Leistung gebildet werden. ...
18Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der prämienfreien Leistungen in Ihrem
19Versicherungsschein entnehmen; ...
20Die Einzelheiten zur Prämienfreistellung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.
21§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?
22(1) Soweit dies nicht in den jeweiligen Tarifbestimmungen ausgeschlossen ist, können Sie ... das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise kündigen.
23(3) Wir werden Ihnen dann - soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden - den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.
24Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berück sichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.
25Entsprechend § 176 VVG nehmen wir von diesem Zeitwert einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw wird – im letzeren Falle - entsprechend herabgesetzt.
26Der Rückkaufswert ist - soweit in den Tarifbestimmungen nichts anderes beschrieben ist - der um diesen Abzug reduzierte Zeitwert.
27Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefallen ein Rückkaufswert ausgezahlt werden. ...
28Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; ...
29Die Einzelheiten zur Kündigung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.
30§15 Welche Kosten und Gebühren fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
31Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung berücksichtigt?
32(1) Bei der Kalkulation der Prämien und Gewinnbeteiligung Ihrer Versicherung wurden folgende Kosten berücksichtigt:
33- Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.
34-
35Diese so genannten Abschlusskosten sind auch in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben.
36-Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. ... Diese Kosten sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben.
37Diese Kosten gehen auch in die Berechnung der prämienfreien Leistungen ... (vgl. § 13), der Rückkaufswerte ... (vgl. § 14) und der Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung (vgl. § 16 ...) ein. Dadurch ist es möglich, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden ... sind. Eine Prämienfreistellung oder Kündigung ist daher für Sie mit Nachteilen verbunden.
38Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem
39Zillmerverfahren?
40(2) ... Die ersten Prämien werden zur Tilgung dieser einmaligen Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Da die einmaligen Abschlusskosten höher als die ersten Prämien sein können, stehen zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung zur Verfügung. ... Diese Verrechnungsverfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmerverfahren bezeichnet Die wirtschaftlichen Nachteile des Zillmerverfahrens können Sie den Tabellen in ihrem Versicherungsschein entnehmen; ...
41(3) Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Prämien Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz Gewähr leisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der einmaligen und laufenden Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vereinbart. …
42Tarifbestimmungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall [H]
43§ 4 Was ist hinsichtlich der Einstellung der Prämienzahlung zu Ihrer Versicherung zu beachten?
44(2) Der Abzug entsprechend § 174 VVG (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. ... Der Abzug beträgt 0,4% der Summe aus dem Deckungskapital für die versicherte Leistung (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) und dem Deckungskapital für den Summenzuwachs und - sofern positiv - dem Wert der Schlussgewinnbeteiligung.
45§ 5 Was ist hinsichtlich der Kündigung Ihrer Versicherung zu beachten?
46(3) Der Abzug entsprechend § 176 VVG (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. ... Der Abzug beträgt 0,4% des Zeitwertes (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) einschließlich der Zeitwerte für den Summenzuwachs und die Schlussgewinnbeteiligung.
472. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
48Regelung in den Rentenversicherungs-Policen [H] selbst:
49Rückvergütungen unter 10,00 EUR werden nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) vorgenommen werden muss-.
50Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung [H]
51§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
52- 53
1. Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen oder beitragsfrei stellen.
3. Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird der Wert Ihrer Versicherung ermittelt. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug in Prozent *) der Zeitwertes erfolgt.
554. Nach Kündigung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 eine beitragsfreie Rente ohne Rentengarantie gebildet, wenn die Jahresrente von ... nicht unterschritten wird. Anderenfalls wird der Wert Ihrer Versicherung als Rückvergütung ausgezahlt.
56Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Rückvergütung vorhanden. Je nach Vertragsgestaltung kann die Anfangszeit, in der die Abschlusskosten verrechnet werden, bis zu drei Jahre betragen. ... Die beitragsfreie Rente bzw. die Rückvergütung erreicht mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur Rückvergütung bzw. zur beitragsfreien Rente und deren Höhen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
575. Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir die Rente unter Beibehaltung der Tarifeigenschaften auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 errechnet wird.
58Die Beitragsfreistellung ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Beitragsfreistellung möglich. ... Diese beitragsfreie Rente muss die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rente erreichen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
59§16 Welche Kosten fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmer-Verfahren?
60- 1. Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten…61
Diese sogenannten Abschlusskosten sind in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. Diese sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben. Die genannten Kosten sind bereits pauschal bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
- 2.63
Die Abschlusskosten, die bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden, gehen auch in die Berechnung der Rückvergütungen und der Beitragsfreistellung (§ vgl. § 5) sowie der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung (§ 29) ein. Die ersten Beiträge werden zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
Dieses Verfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmer-Verfahren bezeichnet. Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden sind, ln dieser Zeit ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich. Diese Anfangszeit kann je nach Vertragsgestaltung bis zu drei Jahre betragen. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.
65- 3.66
Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Beiträgen Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung ***) zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren vereinbart. Der so zu tilgende Betrag ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit zu zahlenden Beiträge beschränkt.
*) Der Prozentsatz hängt von der abgelaufenen Dauer der Aufschubzeit ab. Er beträgt anfänglich 10% und fällt linear auf 2%. Bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge beträgt er generell 2%.
68***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird analog zu § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt Die Deckungsrückstellung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.
693. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsreiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
70Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung [B]
71§18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
72Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
73(1) Sie können Ihre Versicherung in Schriftform kündigen: ...
74(2) Nach § 176 VVG hat die B nach Kündigung - soweit bereits entstanden - die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht
75- dem aus der Beitragszahlung gebildeten Fondsvermögen ... vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 Prozent zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 Prozent im zweiten, 30 Prozent im dritten, 20 Prozent im vierten, 10 Prozent im fünften und 5 Prozent ab dem sechsten Versicherungsjahr. ...
76- dem aus jeder Zuzahlung gebildeten Fondsvermögen vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von fünf Prozent.
77Beträgt die Rückvergütung weniger als EUR 30, wird der Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. Beitragsrückzahlung) erfolgt.
78Die Kündigung ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) keine Rückvergütung vorhanden. Die Rückvergütung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beitrage und geleisteten Zuzahlungen.
79Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
80(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Eine Beitragsfreistellung ist ab dem vierten Versicherungsjahr und ab einem Fondsvermögen von mindestens EUR 1.000 möglich. In diesem Fall wird auf der Grundlage der Todesfall-Leistung, die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war, für die restliche Versicherungsdauer die Todesfall- Leistung im Verhältnis der Summe der eingezahlten Beitrage zur Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge ermittelt, mindestens jedoch das Fondsvermögen zuzüglich fünf Prozent der Summe der gezahlten Beiträge.
81Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.
82§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten?
83(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)1 sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
84(2) Die ersten Beiträge und ein Teil von jeder geleisteten Zuzahlung werden zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf vier Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beitrage beschränkt.
85(3) Die Tilgung der Abschlusskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine beitragsfreie Todesfallsumme vorhanden sind. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ist daher, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsschluss, für Sie wirtschaftlich nachteilig.
861 Kann bei der Hauptverwaltung der B Lebensversicherung AG angefordert werden.
87II. die Beklagte zu verurteilen,
88an ihn € 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins auf € 1379,80 ab dem 08. November 2012 und auf € 400,40 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
89Die Beklagte hat beantragt,
90die Klage abzuweisen.
91Sie hat eingewandt, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet; der Kläger habe ihre Verpflichtungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen.
92Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
93Das Landgericht hat die Beklagte zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Wiederholungsgefahr bestehe fort, da die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung vom 16. November 2012 keine unbedingte und ernsthafte Unterlassungserklärung darstelle, sondern nicht berechtigte Einschränkungen enthalte. So sei die Einschränkung auf Verträge mit der B Lebensversicherung nicht gerechtfertigt, weil vom Kläger nicht verlangt werden könne, zu kontrollieren, ob die beanstandeten Klauseln nur in diesen Versicherungsbedingungen enthalten seien. Unzureichend sei die Unterwerfungserklärung aber auch wegen der Verwendung der Formulierung; „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005,1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht“; denn Gegenstand des Kontrollverfahrens sei die inhaltliche Unwirksamkeit, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, die der BGH durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt habe. Ebenso wenig bestehe Anlass für die Eingrenzung auf Verträge der Tarifgeneration 2002 bis 2007. Auch insoweit müsse der Kläger nicht herauszufinden, in welchem Zeitraum die beanstandeten Klauseln verwendet worden seien. Dem Unterlassungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag keine hinreichenden IT- Kapazitäten zur Verfügung habe. Schließlich bestehe auch hinsichtlich der mit Schreiben vom 19 .Juli 2013 zusätzlich abgemahnten Bedingungen eine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte angekündigt habe, dass sie auch insoweit nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden mit den entsprechenden Einschränkungen bereit gewesen wäre. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, weil die erfolgten Abmahnung eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung voraussetze, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die dafür erforderlichen Kenntnisse hinausgehe. Erstattungsfähig seien aber nur Kosten nach einem Gegenstandswert von 47.500 €.
94Hiergegen richtet sich der Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle.
95Die Beklagte beantragt,
96das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
97Der Kläger beantragt,
98die Berufung zurückzuweisen.
99Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
100Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
101II.
102Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1031.
104Soweit die Beklagte mit der Berufung ihre Verurteilung zur Unterlassung angreift, ist die Berufung zulässig, aber in der Sache unbegründet.
105Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln, deren materielle Unwirksamkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr entfallen.
106Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2012, 3023, 3031). Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen erforderlich, dass sich der Verwender unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Die Erklärung muss den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH GRUR 2008, 815, 816). Sie muss so klar und eindeutig sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 338; OLG Hamburg BeckRS 2005, 10707). Jedoch führt nicht jede Modifikation einer Unterlassungserklärung dazu, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
107Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebene Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die Tarifgeneration 2002 bis .2007 zu beschränken.
108Die Beklagte kann sich zum Einen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Bedingungen zur Abschlusskostenverrechnung, die den beanstandeten entsprechen, seit dem Jahr 2008 nicht mehr verwende. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zu Grunde legt (BGH NJW 2012, 3023, 3031).
109Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - (abgedruckt in NJW 2013, 3240 Rn. 20) nichts anderes. Die dortige Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gelte, nach denselben Grundsätzen zu behandeln seien, und erst für Verträge ab 2008 das neue VVG zur Anwendung komme, betrifft nur die Frage, wie die sich aus der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergebende Lücke zu schließen ist, d.h. ob dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach der so genannten Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung oder unter Rückgriff auf § 169 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. zu geschehen hat. Für die Frage, ob die beanstandeten Klauseln für die Tarifgeneration ab 2008 verwendet werden dürfen, lässt sich hieraus nichts herleiten.
110Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Verträge des regulierten Altbestandes aus der Zeit vor 1994 von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auszunehmen. Dies wäre nur für solche Verträge möglich, für die – wie es in § 4 ALB 86 vorgesehen war - nach einer Kündigung die nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung ausgezahlt wird. Da der Geschäftsplan des Versicherers auf öffentlichem Recht beruht (BGHZ 128, 54 ff.), unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle. Um derartige Verträge geht es vorliegend aber nicht; die streitgegenständlichen Klauseln nehmen nicht auf den Geschäftsplan Bezug.
1112.
112Bezüglich der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten ist die Berufung der Beklagten gemäߠ § 522 Abs.1 ZPO unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist.
113Zwar umfasst der Berufungsantrag der Beklagten, der dahingeht, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen, auch die Abweisung des Anspruchs auf Abmahnkosten. Allerdings fehlt es hierzu an dem für eine ausreichende Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO notwendigen Berufungsangriff auf das angefochtene Urteil. Die Beklagte lässt es in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2014, mit dem sie ihre Berufung begründet hat, an Vortrag dazu fehlen, warum die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur (teilweisen) Erstattung der Abmahnkosten fehlerhaft sein soll.
114Ein ausdrücklicher Berufungsangriff war auch nicht entbehrlich. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Berufungskläger zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten Stellung nimmt; es genügt, dass der zu dem Hauptanspruch vorgebrachte Berufungsangriff auch den Nebenanspruch zu Fall bringt, wie es etwa im Verhältnis von Zahlungs- und darauf bezogenem Zinsanspruch regelmäßig der Fall ist. Eine Beschränkung der Berufung auf Angriffe gegen die Hauptforderung ist aber dann nicht ausreichend, wenn in Betracht kommt, dass die Nebenforderung nicht das Schicksal des anhängig gebliebenen Hauptanspruchs teilt (vgl. BGH NJW 2012, 2796). So ist es hier. Es versteht sich nicht von selbst, dass mit der Hauptforderung auf Unterlassung auch der Anspruch auf die Abmahnkosten steht und fällt; denn die Beklagte verteidigt sich gegenüber dem Hauptanspruch auf Unterlassung damit, dass bereits ihre auf die Abmahnung des Klägers hin erfolgte Verpflichtungserklärung die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr beseitigt habe.
1153.
116Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1174.
118Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
1195.
120Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
1216.
122Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 47.500, -- €. Die Abmahnkosten bleiben, wenn sie wie vorliegend neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt (BGH BeckRS 2012, 07783).
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- § 174 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 176 VVG 4x (nicht zugeordnet)
- RechVersV § 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung 2x
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1x
- § 4 ALB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Absatz 4 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Absatz 3 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- § 169 Abs. 3 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 317/13 1x
- IV ZR 17/13 1x (nicht zugeordnet)