Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 46/14

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2014 – 27 O 362/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die zur Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde notwendigen Handlungen vorzunehmen, dies bezogen auf die im Baulastenverzeichnis der T im Baulastenblatt Nr. xxxx/xxxx zu Gunsten der Beklagten als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von V, Gemarkung V, Flur x, Flurstück xxxx, auf dem Grundstück Pstraße xx – xx, xxxxx L, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von V, Gemarkung V, Flur x, Flurstück xxxx, eingetragene Baulast („Es wird geduldet, dass auf der im beigefügten Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil der Verpflichtungserklärung bildet, durch grüne Eintragung dargestellten Teilfläche des vorstehend bezeichneten Grundstücks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW eine befahrbare Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche zum nachstehenden Grundstück angelegt, unterhalten und genutzt wird“).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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