Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 21/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 60/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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