Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 61/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 140/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 13.12.2007 bis zum 03.01.2008 eine Wurzelbehandlung des Zahnes 33 durch. Am 15.03.2008 trat eine Schwellung im Bereich dieses Zahnes auf. Zwei Tage später suchte der Kläger den ärztlichen Notdienst einer HNO-Praxis auf und berichtete der diensthabenden Ärztin Dr. T, er habe ein Summen in beiden Ohren. Frau Dr. T untersuchte den Kläger und verschrieb ein durchblutungsförderndes Medikament. Am 25.03. oder am 31.03.2008 stellte sich der Kläger erneut beim Beklagten vor. Anfang April 2008 stellte Frau Dr. T die Diagnose eines Tinnitus und einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Sie wies den Kläger darauf hin, dass es eine kausale medikamentöse Therapie zur Behandlung des Tinnitus nicht gebe und riet ihm dringend an, sich in psychologische Behandlung zu begeben, nachdem der Kläger ihr gegenüber Selbstmordabsichten geäußert hatte.
4Die Behandlung durch Frau Dr. T war Gegenstand eines vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 25 O 382/10 geführten Rechtsstreits. In diesem Verfahren verklagte der Kläger Frau Dr. T auf Schmerzensgeld, Zahlung einer monatlichen Geldrente und auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden. Er warf ihr vor, sie habe ihn nicht sofort krankgeschrieben, was zur Besserung des Ohrgeräusches dringend erforderlich gewesen sei. Desweiteren habe sie eine Infusionstherapie verordnen und ihn in eine Spezialklinik einweisen müssen. Die 25. Zivilkammer holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E konnte Behandlungsfehler nicht feststellen (vgl. hierzu Gutachten von Prof. Dr. E vom 03.11.2011, Bl. 75 ff der zu Informationszwecken beigezogenen Akte LG Köln, 25 O 382/10 und mündliche Anhörung des Sachverständigen am 29.02.2012, Bl. 106 der Beiakte).
5Der Kläger hat behauptet, die durch den Beklagten vorgenommene Wurzelbehandlung sei ursächlich für den Tinnitus gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Behandlung des Tinnitus grob fehlerhaft unterlassen. Er habe dem Beklagten am 25.03.2008 von den Summgeräuschen im Ohr berichtet. Der Beklagte hätte ihn krankschreiben, eine Infusionstherapie anordnen und ihn in eine Spezialklinik für Tinnitus-Patienten einweisen müssen. Darüber hinaus hätte der Beklagte zur Abklärung des Krankheitsbildes bildgebende Verfahren einsetzen müssen.
6Der Kläger hat beantragt,
71.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 60.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte;
82.) den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 843 Abs. 1 BGB an ihn eine monatliche im Voraus fällig werdende Rente in Höhe von 800,00 EUR beginnend mit dem 01.04.2008, endend mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Klägers am 09.09.2028, zu zahlen;
93.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie auf der Behandlung im Zeitraum von Januar bis März 2008 beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 97 ff d.A.) Bezug genommen.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein schlüssiges Klagevorbringen für eine Behandlungsfehlerhaftung sei nicht zu erkennen. Auch in Anbetracht der herabgesetzten Anforderung an die Substantiierung des Vortrages in Arzthaftungssachen gebe der Vortrag des Klägers keinen Anhalt dafür, dass bei der Wurzelbehandlung Komplikationen oder Fehler aufgetreten seien, die für den knapp drei Monate später aufgetretenen Tinnitus ursächlich hätten sein können. Auch im Rahmen der Nachbehandlung begangene Behandlungsfehler seien nicht zu erkennen. Maßgeblicher Sorgfaltsmaßstab seien hier die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Zahnarztes. Die Behandlung eines Tinnitus gehöre in das Gebiet der Humanmedizin. Der Beklagte sei daher allein verpflichtet gewesen, den Kläger in eine entsprechende fachärztliche Behandlung zu überweisen. Das allein als Behandlungsfehler in Betracht kommende Unterlassen einer Überweisung habe sich aber nicht ausgewirkt, da sich der Kläger bereits in Behandlung der HNO-Ärztin Dr. T befunden habe. Darüber hinaus seien die beanstandeten Versäumnisse, nämlich das unterlassene Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die unterlassene Verordnung einer Infusionstherapie und Einweisung einer Spezialklinik bereits Gegenstand in dem gegen Frau Dr. T gerichteten Klageverfahren. Nach dem Ergebnis des dort eingeholten Sachverständigengutachtens lägen Behandlungsfehler der Frau Dr. T nicht vor. Die Kammer folge in Anwendung des § 411a ZPO den Ausführungen des Sachverständigen. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt habe, er wolle den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragen, sei nicht erkennbar, welche Einwendungen der Kläger hierbei im Blick habe. Dem Beklagten falle schließlich auch kein Befunderhebungsfehler deshalb zur Last, weil er bildgebende Verfahren zur Abklärung des Ohrgeräusches unterlassen habe. Der Kläger habe schon nicht substantiiert vorgetragen, welches reaktionspflichtige Ergebnis sich ergeben hätte. Zudem habe der Beklagte am 31.03.2008 eine Röntgenaufnahme gefertigt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
15Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe Beweis erheben müssen zu der Frage, ob der Tinnitus direkte Folge der zahnmedizinischen Behandlung sei. Das Landgericht habe sich der in der medizinischen Fachliteratur verbreiteten Auffassung verschlossen, dass Wurzelbehandlungen zu Tinnituserkrankungen führen könnten. Dem offensichtlichen Zusammenhang habe das Landgericht nachgehen müssen. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er, nachdem ihm von Summen im Ohr berichtet worden sei, keine Maßnahmen ergriffen habe. Der Beklagte habe den Zusammenhang zwischen Tinnitus und Wurzelbehandlung erkennen, ihn krankschreiben, eine Infusionstherapie verordnen und ihn in eine Spezialklinik einweisen müssen. Dies habe der Beklagte grob fehlerhaft unterlassen. Das Landgericht hätte hierzu Beweis erheben müssen. Das Gutachten von Prof. Dr. E entfalte keine Bindungswirkung, denn es befasse sich mit der Behandlung durch Frau Dr. T. Das Landgericht habe unzulässig den Schluss gezogen, dass dann, wenn der HNO-Ärztin kein Unterlassen vorgeworfen werden könne, auch dem Beklagten kein Vorwurf zu machen sei. Zudem habe der Kläger keine Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen Prof. Dr. E im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu befragen. Auf die Erforderlichkeit konkret formulierter Einwendungen habe das Landgericht nicht hingewiesen. Der Kläger habe den Sachverständigen zu den medizinischen Zusammenhängen zwischen der Wurzelbehandlung und dem Tinnitus befragen wollen. Schließlich sei die Frage, ob ein Röntgen zur Abklärung der Ursache der Summgeräusche hätte eingesetzt werden müssen und welcher medizinische Befund zu Tage getreten wäre, eine medizinische Fachfrage, die nur durch einen Sachverständigen zu beantworten sei.
16Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18II.
19Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
20Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 05.09.2014 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 23.10.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger wiederholt im Kern lediglich seine bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände. Soweit er jetzt behauptet, die durch den Beklagten im Bereich des Zahnes 33 vorgenommene Wurzelbehandlung sei grob fehlerhaft gewesen, fehlt es – abgesehen von der Verspätung des Vorbringens - an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag, der einen Behandlungsfehler oder gar einen groben Fehler begründen würde. Der Kläger nimmt einen unzulässigen Rückschluss vor, wenn er meint, die Wurzelbehandlung müsse grob fehlerhaft gewesen, wenn sich daraus ein Tinnitus entwickelt habe. Zum einen fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ein Zusammenhang zwischen der durchgeführten Wurzelbehandlung und dem Tinnitus bestanden hat. Es ist allgemein bekannt, dass eine Tinnituserkrankung vielfältige Gründe haben kann. Eine von vielen denkbaren Möglichkeiten mag eine Wurzelbehandlung sein. Zum anderen würde aber selbst dann, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Wurzelbehandlung und der Tinnituserkrankung feststünde, aus diesem Zusammenhang nicht notwendigerweise auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden können. Für einen Behandlungsfehler bedarf es eines Verstoßes gegen den ärztlichen Standard. Hierfür fehlt es – wie bereits ausgeführt – an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde auf unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen und war daher nicht veranlasst.
21Ob der Kläger dem Beklagten - wie von ihm behauptet – bereits am 25.03.2008 oder erst – wie von dem Beklagten behauptet – am 31.03.2008 von dem Ohrgeräusch berichtet hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Denn der Kläger befand sich schon seit dem 17.03.2008 in der fachärztlichen Behandlung von Frau Dr. T und hatte ihr über ein Summen in beiden Ohren berichtet. Eine Pflicht des Beklagten, Befunde zur Abklärung einer Tinnitus zu erheben, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, um ihn aus einer beruflichen Stresssituation herauszuholen und ihn in eine Spezialklinik einzuweisen, bestand – wie bereits mit Beschluss des Senates vom 05.09.2014 eingehend ausgeführt – ebenfalls nicht.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23Streitwert:
24Klageantrag zu 1): 60.000,- EUR
25Klageantragt zu 2): 33.600,- EUR (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO)
26Klageantrag zu 3): 10.000,- EUR
27Insgesamt: 103.600,- EUR
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Referenzen
- ZPO § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 48 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- 3 O 140/12 1x (nicht zugeordnet)
- 25 O 382/10 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x