Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den  von  dem  Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim am 15. August 2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – 61 FH 13/14 – auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für das Kind D O N für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014 in der Höhe von 1.092,00 Euro zu zahlen.

Ferner ist beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.02.2015.

II.

Dem Antragsgegner wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt L in G zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In Anbetracht der von ihm dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt die Auferlegung von Ratenzahlungen.


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