Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 38/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 399/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.


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