Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 72/15
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 225/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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Gründe:
2Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Sturzes und des Bruchs des linken Oberschenkels, den ihre Versicherte U am Abend des 15.9.2009 im Pflegeheim der Beklagten erlitten hat, nicht den Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 7.125,51 € aus übergangenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X verlangen.
4Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung lässt sich nicht feststellen. Dabei kommt es nicht auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. E und die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin an.
5Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 6 f., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.6.2013 – 3 U 240/13, iuris Rdn. 20, abgedruckt in NJW-RR 2014, 458 ff.).
6Die Beklagte musste nicht für eine dauernde Beaufsichtigung der Bewohnerin U im Sinne einer ständigen Beobachtung und Begleitung durch eine Pflegekraft sorgen, die den Sturz wahrscheinlich hätte vermeiden können. Eine entsprechende Maßnahme war für sie aus wirtschaftlichen und personellen Gründen nicht realisierbar. Es ist allgemeinbekannt, dass ein Heim mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht für jeden Bewohner eine Pflegekraft anstellen kann und dass die Pflegekräfte während ihrer Arbeitszeit jeweils für die Betreuung mehrerer Bewohner zuständig sind.
7Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bewohnerin U während des Abendessens im Speiseraum des Wohnbereichs, gegen dessen Ende sich der Sturz ereignete, im Stuhl zu fixieren. Dies gilt schon deshalb, weil eine solche Maßnahme rechtswidrig gewesen wäre. Die Betreuerin I hatte in die hierin liegende Freiheitsbeschränkung nicht eingewilligt. Ferner lag keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor, die gemäß § 1906 Abs. 4 BGB für regelmäßige Freiheitsentziehungen durch mechanische Vorrichtungen erforderlich gewesen wäre. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Betreuerin vor dem 15.9.2009 freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen abgelehnt hatte. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat sie bekundet, dass sie in einem Gespräch, das sie zeitlich nicht zuordnen könne, gegenüber einer Mitarbeiterin des Pflegeheims erklärt habe, dass sie nicht wolle, dass ihre Mutter – das heißt die Bewohnerin U – angebunden werde. Dass dieses Gespräch vor dem 15.9.2009 geführt worden ist, folgt daraus, dass eine Unterredung mit entsprechendem Inhalt unter dem 8.9.2009 in der Pflegedokumentation festgehalten ist. Ferner hat die Betreuerin unstreitig nach dem 15.9.2009 die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen beantragt. In diesen späteren Zeitraum kann das von ihr bekundete Gespräch daher nicht fallen.
8Die Beklagte durfte die Entscheidung der Betreuerin, dass eine Fixierung nicht vorgenommen werden sollte, akzeptieren und musste nicht auf deren Abänderung hinwirken. Die Abwägung, ob in die Freiheit des Heimbewohners einzugreifen ist oder gesundheitliche Gefahren in Kauf genommen werden sollen, obliegt rechtlich grundsätzlich dem rechtlichem Vertreter. Allenfalls bei einer nicht vertretbaren Entscheidung kann das Heim daher gehalten sein, auf eine Abänderung hinzuwirken, etwa indem es dem Betreuer in begründeter Weise zu Anderem rät oder sogar das die Aufsicht über den Betreuer führende Vormundschaftsgericht verständigt. Im vorliegenden Fall war die Ablehnung unterbringungsähnlicher Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht vor dem schädigenden Ereignis jedenfalls vertretbar. Nach dem Vortrag der Parteien und den zur Verfügung stehenden ärztlichen und pflegerischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des N vom 29.1.2007, war die Bewohnerin U 91 Jahre alt, dement, desorientiert und erheblich sehbehindert, zugleich aber bei motorischer Unruhe und Weglauftendenzen mobil und ohne Hilfsmittel gehfähig. Dass dabei eine konkrete Gefahr von Verletzungen bestand, ergab sich aus den Stürzen, zu denen es am 1.1.2009, 13.1.2009 und 22.5.2009 gekommen war. Eine regelmäßige Fixierung hätte die der Bewohnerin U verbliebene Lebensqualität gerade bei vorhandenem Bewegungsdrang erheblich beeinträchtigt und hätte ihrerseits zu gesundheitlichen Nachteilen führen können, etwa der Verschlechterung des Allgemeinbefindens und einer Rückbildung der Muskulatur. Bei dieser Sachlage hatte die Betreuerin nur die Wahl zwischen zwei schlechten Alternativen, von denen keiner eindeutig der Vorrang zu kam.
9Andere Schutzmaßnahmen, die generell zur Verhinderung des streitgegenständlichen Sturzgeschehens geeignet gewesen wären, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
10Dass sich eine Pflegekraft der Beklagten speziell am Abend des 15.9.2009 fehlerhaft oder unaufmerksam verhielt, etwa das sich anbahnende Sturzgeschehen hätte bemerken und verhindern können, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch wenn sie Einzelheiten des Geschehensablaufs mangels eigener Wahrnehmung nicht vortragen kann, kommen ihr Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungslast und eine Beweislastumkehr nicht zu Gute. Für eine Beweislastumkehr ist es nicht ausreichend, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befand, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Dies trifft insbesondere für Bewegungs- und Transportmaßnahmen zu (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 8., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.). So lag es jedoch nach dem von der Beklagten dargelegten Sachverhalt, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, nicht. Danach saß die Bewohnerin U am 15.9.2009 nach dem Abendessen im Speiseraum ihres Wohnbereichs und trank ein Glas Saft, während die Pflegerin H an andere Bewohner Medikamente austeilte und ihr dabei den Rücken zuwandte. Als die Pflegerin H wieder nach der Bewohnerin U sah, lag diese neben einer aus dem Speiseraum führenden Tür auf dem Boden. Bei dieser Sachlage bestand keine konkrete Gefahrensituation, die einer Bewegungs- und Transportmaßnahme vergleichbar war. Die Risiken für die Bewohnerin U unterschieden sich nicht von denen, die sonst während ihres Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten bestanden.
11Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
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Referenzen
- III ZR 399/04 2x (nicht zugeordnet)
- 25 O 225/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 240/13 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen 1x