Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 255/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2015 – 9 O 339/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.350,73 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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