Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 158/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 85/11- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die am 11.6.1946 geborene Klägerin litt seit Sommer 2007 an Kopfschmerzen. Darüber hinaus traten Konzentrationsschwierigkeiten, Orientierungsstörungen und Sehstörungen auf. Eine am 9.10.2007 durch den Radiologen Dr. T durchgeführte Computertomografie ergab den Verdacht auf ein sehr großes Meningeom rechts fronto-basal. Am 10.10.2007 wurde die Klägerin in der Klinik für Neurochirurgie der Beklagten zu 1) aufgenommen, wo eine Magnetresonanztomografie, eine hals-nasen-ohren-ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung und eine weitere Computertomografie erfolgten. Am 18.10.2007 führte die Klägerin mit dem Beklagten zu 4) ein Aufklärungsgespräch, bei dem ihre Tochter O zugegegen war. Sie unterzeichnete eine Einverständniserklärung für eine cerebrale intraarterielle Angiografie und Embolisation. In der in Kopie vorgelegten Urkunde sind als Risiken insbesondere Blutung, Hämatom, Notoperation, Schlaganfall, Sprachverlust, Halbseitenlähmung, Pflegebedürftigkeit und Tod eingetragen.
4Nach dem Inhalt des Operationsberichts führten die Beklagten zu 4) bis 6) am 19.10.2007 ab 10.44 Uhr eine Testokklusion der A. carotis interna rechts, eine Angiografie und über die A. Carotis externa und A. meningia media eine Embolisation der den Tumor versorgenden Gefäße durch. Dabei brachten sie über den Katheter Partikel in einer Größe von 100 bis 300 Mikrometer ein. Die durchgeführten Kontrollen zeigten einen Austritt von Kontrastmitteln aus einem zentralen Tumorgefäß und eine Einblutung in den Tumor, die durch den Einsatz von Gewebekleber gestillt werden konnte. Eine um 11.31 Uhr gefertigte Computertomografie wies Blut im Subarachnoidalraum nach. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bei erweiterter rechtsseitiger Pupille wach und bei Bewusstsein. Sie wurde auf die neurochirurgische Intensivstation verbracht, wo es ab 12.45 Uhr zu einer zunehmenden Eintrübung kam. Die Klägerin wurde intubiert. Nach der Durchführung einer weiteren Computertomografie um 14.15 Uhr nahm der Beklagte zu 3) ab 14.25 Uhr eine Exstirpation des Tumors und eine Entlastungstrepanation vor.
5Histologisch ergab sich ein nicht malignes Meningeom WHO Grad I. Die nach der Operation durchgeführte bildgebende Diagnostik zeigte Teilinfarkte der A. cerebri media und posterior rechts. Am 15.11.2007 wurde die Klägerin in das St. N-Hospital in L verlegt. Vom 5.12.2007 bis 28.3.2008 erfolgte eine Rehabilitationsbehandlung. Der Knochendeckel wurde am 3.7.2008 im Klinikum der Beklagten zu 1) reimplantiert. Die linke Körperseite der Klägerin ist gelähmt.
6Die Klägerin hat die Beklagten auf ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 €, auf Zahlung von 223.609 € an Pflegemehrbedarf, Haushaltsführungsschaden und sonstigen materiellen Schäden sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Dabei hat sie sich auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. C (Anlage K 1b), ein neuroradiologisches Gutachten von Dr. T2 (Anlage K 1a) nebst vier Ergänzungen (SH I unter 6, SH I unter 7, Bl. 284 ff. d.A, SH I unter 8) und ein neurochirgisches Gutachten von Prof. Dr. N2 (SH I unter 8) gestützt. Sie hat geltend gemacht, dass die Embolisation der tumorversorgenden Gefäße nicht indiziert gewesen sei. Der Eingriff sei nicht durch die Beklagten zu 4) bis 6), sondern durch den Beklagten zu 2) durchgeführt worden, was dieser gegenüber dem mittlerweile verstorbenen Ehemann der Klägerin und deren Schwester E bestätigt habe. Dem Beklagten zu 2), der unstreitig in der Klinik für Neurochirurgie als Assistenzarzt tätig war, habe die erforderliche Qualifikation gefehlt. Nach Eintritt der Komplikation sei zu spät reagiert worden. Die Zeitspanne bis zur Operation sei zu lang gewesen. Über die Risiken der Embolisation und die Alternativen, die in Bezug auf die Vorbereitung der Tumoroperation bestanden hätten, sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Die Blutung habe dazu geführt, dass sie in vollem Umfang pflegebedürftig sei. Ihre linke Körperseite sei vollständig gelähmt und werde von ihr wegen eines Neglects nicht wahrgenommen. Sie leide an einer Schluckstörung, Stuhl- und Harninkontinenz und Epilepsie.
7Die Klägerin hat beantragt,
81. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab Oktober 2007 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 500.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2008,
92. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 223.609,00 € zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz und zwar aus 33.725,00 € seit dem 16.9.2009, aus weiteren 10.915,00 € seit dem 1.10.2009 sowie aus restlichen 178.969,00 € seit Rechtshängigkeit,
103. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab Oktober 2007 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden.
11Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie sind den erhobenen Vorwürfen entgegen getreten.
14Das Landgericht hat ein neurochirurgisches Gutachten von Prof. Dr. T3 (Bl. 150 ff. d.A), ein neuroradiologisches Gutachten von Prof. Dr. C2 und Prof. Dr. I2 (Bl. 235 ff. d.A.) nebst Ergänzung (Bl. 270 ff. d.A.) und ein weiteres neurochirurgisches Gutachten von Prof. Dr. D (Bl. 335 d.A.) eingeholt. Ferner hat es die Sachverständigen Prof. Dr. D und Prof. Dr. I2 angehört und die Tochter O der Klägerin als Zeugin vernommen (Bl. 397 ff. d.A.).
15Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Die Sachverständigen hätten keinen Behandlungsfehler der Beklagten feststellen können. Die Aufklärungsrüge habe keinen Erfolg. Eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative habe nicht bestanden. Der denkbare Verzicht auf eine Embolisation hätte nach den Ausführungen von Prof. Dr. D zu einer insgesamt erhöhten Komplikationsrate im Rahmen des späteren Eingriffs zur Entfernung des Tumors geführt. Eine Aufklärung über die Risiken des Eingriffs folge aus der Aussage der Zeugin O.
16Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das im Prozess nur in Kopie vorgelegte Aufklärungsformular lese sich so, als ob es nachträglich angefertigt oder ergänzt worden sei. Wie die Klägerin durch das Zeugnis ihrer Tochter O unter Beweis gestellt habe, sei sie zum Eingriff gedrängt worden. Eine sofort drohende Lebensgefahr habe nicht bestanden. Die Entfernung des Tumors sowie die vorherige Angiografie und Embolisation seien als zwingend notwendig dargestellt worden. Die risikoärmere Laserbehandlung sei nicht genannt worden. Statt einer Angiografie habe eine Magnetresonanztomografie durchgeführt werden können. Als weitere Alternative zur Reduktion des Blutungsrisikos sei ein therapeutischer Verschluss der A. Carotis interna in Frage gekommen. Das Landgericht sei in den Entscheidungsgründen zudem nicht darauf eingegangen, dass der Beklagte zu 2) nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen nach der Angiografie ausdrücklich bestätigt habe, den Eingriff selbst durchgeführt zu haben. Mit den von ihr vorgelegten Privatgutachten, deren Inhalt die Klägerin teils wiederholt, habe sich das Landgericht nicht ausreichend befasst. Prof. Dr. C, Dr. T2 und Prof. Dr. N2 hätten Fehler in der Indikationsstellung, Behandlungsalternativen sowie Fehler in der Aufklärung gesehen. Die Notoperation vom 19.10.2007 sei verspätet erfolgt. Die Operation habe später stattgefunden als dokumentiert. Im Übrigen sei die Dokumentation der Beklagten in mehrfacher Hinsicht unzureichend.
17II.
18Die Berufung ist unbegründet.
19Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.
201. Das Landgericht hat schadensursächliche Behandlungsfehler in nicht zu beanstandender Weise nicht festgestellt. Die Rüge der Klägerin, dass sich die erste Instanz nicht ausreichend mit den von ihr vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt habe, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unbeachtlich, weil weder Prof. Dr. C, noch Dr. T2 noch Prof. Dr. N2 einen Behandlungsfehler der Beklagten angenommen haben.
21a) Der am 19.10.2007 vorgenommene Eingriff war indiziert. Dies gilt insbesondere für die Embolisation der den Tumor versorgenden Blutgefäße, die zu einer Ruptur eines Blutgefäßes und zu der Einblutung in den Tumor und in den Subarachnoidalraum geführt hat. Aus den Ausführungen der Sachverständigen, die mit der als Anlage zum Erstgutachten von Dr. T2 vorgelegten Leitlinie übereinstimmen, ergibt sich, dass die einer späteren Tumorentfernung vorausgehende Embolisation dazu dient, den intraoperativen Blutverlust bei der Tumorentfernung zu verringern, die Präparation zu erleichtern und die Operationszeit zu verkürzen. Ihre Risiken liegen vor allem in einer Blutung und einem Schlaganfall, deren Häufigkeit von Prof. Dr. D mit jeweils 3 % und von Prof. Dr. N2 mit insgesamt 8 % angegeben worden ist, sowie im Tod des Patienten. Sie ist indiziert, wenn das Gesamtrisiko aus Tumorentfernung und Embolisation unter dem Risiko einer Tumorentfernung ohne vorausgegangene Embolisation liegt und wenn sich die Blutversorgung des Tumors für eine Embolisation eignet, also ein erheblicher Teil der Gefäße verschlossen werden kann. Hierbei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Kriterien liegen vor allem in der Größe des Tumors, einer schwierigen Lage, insbesondere im Bereich der Schädelbasis, und einem Gefäß- und Blutreichtum des Tumors.
22Von diesem im Kern übereinstimmend zugrunde gelegten Ausgangspunkt aus haben Prof. Dr. T3 (Bl. 154 f. d.A.), Prof. Dr. C2 und Prof. Dr. I2 (Bl. 250 d.A.), Prof. Dr. D (Bl. 342, 344 d.A.), ausdrücklich auch Dr. T2 (S. 4 des vierten Ergänzungsgutachtens vom 16.3.2015, im SH I unter 8) und Prof. Dr. N2 (S. 13 des Gutachtens, im SH I unter 8) die Indikation der Embolisation bejaht. Prof. Dr. C hat hierzu in seiner kurzen Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf die Notwendigkeit einer neuroradiologischen Begutachtung hingewiesen hat, nichts ausgeführt. Dabei haben die Sachverständigen zugrunde gelegt, dass die Blutversorgung des Tumors nach den Bildserien der Angiografie nicht nur über innere, sich für eine Embolisation nicht oder nur bedingt eignende Hirngefäße, sondern in ausgedehnter und kräftiger Weise auch über die A. carotis externa, die A. meningea media und deren Äste erfolgte (vgl. Bl. 159, 250, 343 d.A.).
23Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien überzeugt es, dass – wie es Prof. Dr. D ausgeführt hat (Bl. 349 d.A.) – die Risiken einer Operation ohne Embolisation aus Sicht der Beklagten in nachvollziehbarer Weise höher waren als die von Embolisation und nachfolgender Operation. Die Kriterien trafen in besonderer Weise zu. Denn es handelte sich nicht nur um einen vom Keilbeinflügel ausgehenden Tumor der Schädelbasis, das heißt einen schwierig gelegenen Tumor, dessen ausgedehnte und kräftige Blutversorgung durch die der Embolisation vorausgehende Angiografie endgültig belegt worden war. Vielmehr war der Tumor mit einer Länge von etwa 10 cm enorm groß. Er wird von den an der Behandlung beteiligten Ärzten und den Sachverständigen sogar teils als riesig beschrieben und bezeichnet. Dies macht es verständlich, dass die Risiken der Operation besonders groß waren und durch eine Embolisation insgesamt gesenkt werden konnten. Prof. Dr. D hat die Gefahr neuer neurologischer Symptome unter Bezugnahme auf Untersuchungen für große Meningeome, die größer als fünf Zentimeter waren, auf 25 % geschätzt.
24Die Klägerin erhebt demgegenüber im Berufungsverfahren keine beachtlichen Einwendungen. Ihren ursprünglich gegen Prof. Dr. D gestellten Ablehnungsantrag hat sie konkludent zurückgenommen, indem sie ausschließlich in der Sache zu dessen Gutachten Stellung genommen hat und nach dessen Anhörung rügelos zur Sache verhandelt hat. Der im Anschluss an die Ausführungen von Dr. T2 erhobene Einwand, dass die an der Behandlung beteiligten Neurochirurgen und Neuroradiologen die Indikation der Embolisation, insbesondere nach dem Vorliegen der Befunde der Angiografie, nicht ausreichend gemeinsam geprüft und besprochen hätten, ist unbeachtlich. Mängel in der Abstimmung würden nichts an der im Ergebnis zu bejahenden Indikation ändern. Im Übrigen hat Dr. T2 selbst ausgeführt, dass der Beklagte zu 5) als verantwortlicher Neuroradiologe aus eigener Erfahrung entscheiden konnte, ob die embolisierbaren Meningeomanteile dem operierenden Neurochirurgen helfen würden, das Blutungsrisiko zu reduzieren (S. 4 des vierten Ergänzungsgutachtens vom 16.3.2015, im SH I unter 8).
25b) Die im Bericht über die Angiografie mit Intervention vom 19.10.2007 beschriebene und aus den Bildserien der Angiografie hervorgehende Durchführung der Embolisation entsprach dem neuroradiologischen Standard.
26Dies gilt insbesondere für den Zugang des Katheters über die A. carotis externa, die A. meningea media und deren Ramus exterior sowie die Größe der verwandten Partikel von 100 bis 300 Mikrometer. Ein standardgerechtes Vorgehen haben Prof. Dr. T3 (Bl. 159 d.A.) und Dr. T2 (S. 6, 10 des Erstgutachtens vom 25.3.2010, im SH I unter 8) ausdrücklich bejaht. Dies steht in Einklang damit, dass Prof. Dr. C2 und Prof. Dr. I2, Prof. Dr. D und Prof. Dr. N2, obwohl sie das gesamte Behandlungsgeschehen überprüft haben, nicht auf Fehler bei der Durchführung der Embolisation hingewiesen haben. Solche werden mit der Berufungsbegründung auch nicht aufgezeigt.
27Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass der Beklagte zu 2), dem als in der Neurochirurgie tätigen Assistenzarzt die Qualifikation für die Vornahme einer mit beachtlichen Risiken behafteten neuroradiologischen Intervention gefehlt hätte, den Eingriff vorgenommen hat. Der hierin liegende Behandlungsfehler hätte sich nicht ausgewirkt. Der Beklagte zu 2) hätte nicht mehr tun können, als nach neuroradiologischem Standard vorzugehen. Eine Ruptur eines zentralen Tumorgefäßes durch die eingebrachten Partikel hätte er auch bei anderer Qualifikation nicht verhindern können.
28Im Übrigen hat die Klägerin nicht in beachtlicher Weise vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2) am 19.10.2007 der verantwortliche Operateur war. Selbst wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin und deren als Zeugin benannte Schwester E die Erklärungen des Beklagten zu 2) dahin verstanden haben sollten, dass er den Eingriff durchgeführt habe, ließe dies nicht auf das behauptete Geschehen schließen. Wegen der nahe liegenden und nicht auszuräumenden Möglichkeit eines Irrtums läge hierin kein beachtliches Indiz. Angesichts der völlig unzureichenden Qualifikation des Beklagten zu 2), seiner Tätigkeit in der Neurochirugie und des Inhalts des Operationsberichts, in dem die Beklagten zu 4) bis 6) als Operateure genannt werden, spricht nichts für eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an der neuroradiologischen Intervention.
29c) Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten auf die aufgetretene Einblutung in den Tumor und in den Subarachnoidalraum zu spät reagiert und bis zur Tumorexstirpation und der dekompressiven Hemikraniektomie zu lange zugewartet haben.
30Die Beklagten haben nach dem Inhalt der Dokumentation unmittelbar nach der Embolisation, dem Eintritt der Blutung in den Tumor und der Blutstillung mittels des Gewebeklebers Glubran um 11.31 Uhr eine Computertomografie durchgeführt, sodann die wache Klägerin bei erweiterter rechter Pupille auf die neurochirurgische Intensivstation verbracht, bei ab 12.45 Uhr zunehmender Eintrübung nach erfolgter Intubation um 14.15 Uhr ein Kontroll-CT gefertigt, die Klägerin um 14.25 Uhr in den Operationssaal eingeschleust und die Notoperation um 14.40 Uhr begonnen. Diesen zeitlichen Ablauf haben Prof. Dr. T3 (Bl. 159 f. d.A.), Dr. T2 (S. 5 des ersten Ergänzungsgutachtens vom 20.8.2012, im SH I unter 6), Prof. Dr. C2 und Prof. Dr. I2 (Bl. 251 d.A.), Prof. Dr. D (Bl. 344 f. d.A.) und Prof. Dr. N2, der Behandlungsfehler insgesamt verneint hat (S. 13 des Gutachtens, im SH I unter 8), als angemessene und zügige Reaktion bewertet. Es überzeugt insbesondere, dass nach dem Eintritt der Komplikation bei wacher Patientin, die zunächst nur geringe neurologische Ausfallerscheinungen aufwies, der Verlauf beobachtet und eine Stabilisierungsphase abgewartet werden durfte.
31Ihre Behauptung, dass die Operation zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe als dokumentiert, hat die Klägerin nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Selbst wenn der Beklagte zu 2) gegenüber der als Zeugin benannten Schwester der Klägerin E am 19.10.2007 gegen 16.30 Uhr gesagt haben sollte, dass sie nicht mehr warten müsse und dass die Klägerin jetzt operiert werde, würde diese in der schriftlichen Aussage vom 21.6.2009 (Anlage K 28) wiedergegebene Erklärung nicht bedeuten, dass die Operation erst um 16.30 Uhr begonnen hatte. Sie konnte ohne weiteres früher eingeleitet worden sein, aber noch andauern.
322. Die Beklagten haften der Klägerin nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung. Zu Recht ist das Landgericht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin ausgegangen.
33a) Der Beklagte zu 4) hat die Klägerin am 18.10.2007 in ausreichender Weise über den Grund des für den Folgetag geplanten Eingriffs, über dessen Inhalt und über dessen Risiken aufgeklärt. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin O vor dem Landgericht und ihren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Aussagen vom 21.4.2008 (Anlage K 27, im SH I unter 1) und vom 20.9.2012 (Bl. 191 f. d.A.). Die im Verhandlungstermin persönlich anwesende Klägerin hatte an den Inhalt des Aufklärungsgesprächs keine Erinnerung.
34Aus den Bekundungen der Zeugin, die bei dem Aufklärungsgespräch anwesend war, und ihren schriftlichen Angaben folgt, dass der Beklagte zu 4) erläuterte, dass der Verlauf der Adern mit einem Kontrastmittel geprüft, ein Ballon in eine Hirnarterie eingeführt und die Auswirkungen beobachtet und ein Mittel zur Verringerung der Durchblutung des Meningeoms eingespritzt werden sollten. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass der Beklagte zu 4) die in der Einverständniserklärung eingetragenen Risiken – dies sind allergische Reaktion, z.B. Kreislaufversagen, Schilddrüsenunterfunktion, Nierenversagen, Blutung, Hämatom, Notoperation, Schlaganfall, Sprachverlust, Halbseitenlähmung, Pflegebedürftigkeit und Tod – genannt und zu deren Häufigkeit Prozentzahlen angegeben habe. Auf ihren Einwand, dass die Zahlen eher gering seien, habe er erwidert, dass ein Risiko schon vorhanden und nicht zu unterschätzen sei. Die schriftliche Einverständniserklärung, deren Kopie sich bei den Akten befindet und die der Zeugin vom Landgericht vorgehalten wurde, habe am Ende des Aufklärungsgesprächs vorgelegen und sei von der Klägerin unterschrieben worden. Der Beklagte zu 4) habe weiter erklärt, dass die operative Entfernung des riesigen Tumors in jedem Fall erforderlich sei, weil dieser auf das zentrale Nervensystem drücken könne, was den Tod zur Folge habe. Ohne den vorbereitenden Eingriff könne nicht operiert werden, da das Operationsfeld sonst durch Blutungen des gut durchbluteten Meningeoms nicht genügend eingesehen werden könne und das Risiko noch höher sei. Das Vorgehen sei vom Beklagten zu 4) als letztlich alternativlos dargestellt worden.
35Durch die vom Beklagten zu 4) erläuterten Maßnahmen waren die Angiografie, die Testokklusion und die Embolisation sowie die Art und Weise ihrer Durchführung umschrieben. Der Beklagte zu 4) hat ferner begründet, warum der Tumor operativ zu entfernen und der vorbereitende Eingriff durchzuführen waren. Dass die Exstirpation des Meningeoms dringend, wenn auch nicht notfallmäßig indiziert war, weil das zu erwartende weitere Wachstums des Tumors bei aufgebrauchten Reserveräumen zu einer Verschlechterung der neurologischen Symptomatik, zu einer Einklemmung des Gehirns und hierdurch zum Tod führen konnte, entspricht der Beurteilung aller Sachverständigen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die in der Einverständniserklärung handschriftlich eingetragenen und nach den Bekundungen der Zeugin mündlich angesprochenen Risiken die Gefahren der Angiografie und der neuroradiologischen Intervention vollständig wieder geben. Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit der Einverständniserklärung vom 18.10.2007 bestehen unter Berücksichtigung der Zeugenaussage entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Einverständniserklärung im vorliegenden Rechtstreit nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt worden ist. Die Erläuterung des Beklagten zu 4), dass die auf den ersten Blick prozentual geringen Risiken nicht zu unterschätzen seien, traf bei einer Wahrscheinlichkeit einer Blutung und eines Schlaganfalls in einer Größenordnung von insgesamt 6 oder 8 % (nach den Ausführungen von Prof. Dr. D und Prof. Dr. N2) zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die bei Eintritt der Komplikation für die weitere Lebensführung der Klägerin zu erwarten waren.
36Aufklärungspflichtige Behandlungsalternativen bestanden nicht. Es war deshalb nicht unzutreffend, dass der Beklagte zu 4) den für den 19.10.2007 geplanten, der Tumorentfernung vorausgehenden Eingriff – wie es die Zeugin O bekundet und herausgestellt hat – als letztlich alternativlos dargestellt hat. Oben ist bereits dargelegt und begründet worden, dass die Beklagten nach dem fachärztlichen Standard davon ausgehen konnten und durften, dass die Risiken einer Tumorentfernung ohne Embolisation höher sein würden als diejenigen von Embolisation und nachfolgender Operation.
37Soweit Prof. Dr. C in seiner Stellungnahme (Anlage K 1b, im SH I unter 1) auf den „blutsparenden Effekt der wesentlich risikoärmeren Lasermethode“ hinweist, die er als Neurochirurg eingesetzt habe, hat schon er selbst die Lasermethode nicht als ernsthafte Alternative zur Embolisation bezeichnet und bewertet. Er hat vielmehr auf seine fehlende eigene Erfahrung mit Embolisationen hingewiesen und deshalb eine neuroradiologische Begutachtung vorgeschlagen. Dies steht damit in Einklang, dass die übrigen Sachverständigen, die im vorliegenden Behandlungsfall für die Klägerin und im Auftrag des Gerichts tätig geworden sind, bei der Erörterung von möglichen Alternativen eine Lasermethode nicht angesprochen und somit als sonst mögliche Vorgehensweise nicht einmal in Betracht gezogen haben.
38Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, dass eine Magnetresonanztomografie eine Alternative zur Angiografie sei, steht in Widerspruch zur Darlegung der Sachverständigen. Auch der von ihr beauftragte Sachverständige Dr. T2 hat dargelegt, dass die Angiografie die einzig sichere Methode zur Beurteilung der Vaskularisierung des Tumors sei (S. 1 des ersten Ergänzungsgutachtens vom 30.8.2012, im SH I unter 6).
39Dass Dr. T2 – allerdings erstmals in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 2.7.2013 (dort S. 2 f., im SH I unter 7) – einen künstlichen Verschluss der A. carotis interna während der Tumorentfernung als alternative Behandlungsmethode zur Reduktion des Blutungsrisikos angeführt hat, überzeugt nicht. Auch insoweit gilt, dass die sonst im vorliegenden Behandlungsfall tätig gewordenen Sachverständigen eine entsprechende Vorgehensweise nicht angesprochen und somit als Alternative nicht einmal in Betracht gezogen haben. Wie Dr. T2 selbst in seinem Erstgutachten (dort S. 8, Anlage K 1, im SH I unter 1) und Prof. Dr. D (Bl. 344 d.A.) dargelegt haben, diente der am 19.10.2007 durchgeführte Okklusionstest der A. carotis interna zudem dazu, die im Rahmen der Tumorentfernung bei einem endovaskulären oder operativ notwendigen Verschluss der A. Carotis interna bestehenden Risiken abschätzen zu können, nicht aber zur Ermittlung von möglichen Alternativen zu einer Embolisation. Fallbezogen kommt hinzu, dass die kollaterale Versorgung des Carotisstromgebiets durch andere Arterien nach dem Ergebnis des am 19.10.2007 vor Eintritt der Komplikation über zehn Minuten vorgenommenen Okklusionstests, auch wenn die Klägerin ihn klinisch gut tolerierte, jedenfalls nach angiografischen Kriterien nicht ausreichend war. Dies geht aus dem bei den Behandlungsunterlagen der Beklagten befindlichen Operationsbericht hervor.
40Soweit die Klägerin im Wesentlichen im Anschluss an die Ausführungen von Dr. T2 weitere Einwendungen gegen den Inhalt der Aufklärung erhebt, sind diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bedeutungslos. Den Carotis-Okklusionstest hat der Beklagte zu 4) nach den Bekundungen und den schriftlichen Aussagen der Zeugin O angesprochen, wenn er diesen Teil des Eingriffs auch nicht – was rechtlich nicht erforderlich war – mit einem medizinisch genauen Fachbegriff bezeichnet hat. Die von der Klägerin geforderte Differenzierung zwischen den Risiken von Angiografie, Carotis-Okklusionstest und Embolisation war im Rahmen der nur „im Großen und Ganzen“ geschuldeten Aufklärung nicht geboten. Der Patient weiß auch ohne sie, worauf er sich einlässt. Dass die nach den bisherigen Befunden von den Beklagten als sinnvoll angesehene Embolisation je nach Ergebnis der Angiografie hätte unterbleiben können, bedurfte keiner gesonderten Aufklärung. Es versteht sich von selbst und wird von einem durchschnittlichen Patienten vorausgesetzt werden, dass nicht erwartete oder überraschende intraoperative Befunde dazu führen können, dass der weitere Eingriff nicht ausgeführt wird. Über die dringende Notwendigkeit der einige Tage nach der Angiografie und Embolisation beabsichtigten Tumorentfernung und die hierfür maßgeblichen Gründe war die Klägerin nach der Zeugenaussage ihrer Tochter unterrichtet. Dies reichte aus, um die Bedeutung der vorbereitenden Operation zu erfassen. Eine darüber hinaus gehende Aufklärung über den großen Eingriff konnte, was Prof. Dr. N2 in seinem Gutachten verkennt, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
41Schließlich kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin der Aufklärung nicht folgen und deren Inhalt nicht verstehen konnte. Im Allgemeinen kann ein Patient den Inhalt eines Aufklärungsgesprächs auch dann erfassen, wenn er – wie die Klägerin im Vorfeld der Operation – unter Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Am 18.10.2007 dauerte das Gespräch nach der Schätzung der Zeugin O etwa eine viertel Stunde. Ein besonderes Ausmaß der Beeinträchtigungen, das im Streitfall zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist für den Zeitraum des Aufklärungsgesprächs schon nicht schlüssig dargetan und lässt sich den Bekundungen der Zeugin O nicht entnehmen.
42Wäre die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, würde im Übrigen der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreifen. Da die Entfernung des Tumors dringend und vital indiziert war und zu einer vorausgehenden, nach den getroffenen Feststellungen das Gesamtrisiko senkenden Embolisation keine Alternativen bestanden, lässt sich ein ernsthafter Entscheidungskonflikt nicht schlüssig darlegen. Entsprechender Vortrag findet sich demzufolge in der Berufungsbegründung und in den weiteren Schriftsätzen der Klägerin nicht.
433. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.
44Berufungsstreitwert: 1.023.609 €
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Referenzen
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