Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 48/16

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 221/14 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 2016 – 33 O 221/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellung einer Premiummitgliedschaft, die sich nach einer kostenfreien Probemitgliedschaft ohne weiteres Zutun des Verbrauchers kostenpflichtig verlängert, in der Weise zu gestalten, dass

a)             der Verbraucher nicht unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über den Gesamtpreis der Premiummitgliedschaft und/oder die Bedingungen der Kündigung der Premiummitgliedschaft informiert wird,

und/oder

b)             der Button, mit dem der Verbraucher die Premiummitgliedschaft bestellt, mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen“ versehen ist,

              wenn dies geschieht wie folgt wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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