Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 293/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung des in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) hinsichtlich des Angeklagten angeordneten Wertersatzverfalls in Höhe von 80.000 € wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.


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