Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 125/17

Tenor

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 - 21 O 2/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 16.708,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2016 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

1.              Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - insoweit unter Abänderung des in das landgerichtliche Urteil integrierten Beschlusses vom 24. Oktober 2017 -

bis zum 23. Oktober 2016 auf

44.490,64 €

vom 24. Oktober 2016 bis 28. November 2016 auf

24.999,00 €

und ab dem 29. November 2016 auf

39.222,35 €

festgesetzt.

2.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.354,64 € festgesetzt.


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