Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 38/18

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.


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