Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 64/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 – 28 O 278/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2021 – 28 O 278/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 600 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat am 29.07.2021 - im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln – 28 O 282/20) – eine Unterlassungs- und Zahlungsklage wegen einer aus seiner Sicht unzulässigen „Sperre“ seines (privaten) Accounts in dem sog. sozialen Netzwerk der Beklagten wegen eines Postings am 21.07.2020 erhoben. Am 18.08.2021 hat er die Klage erweitert wegen einer weiteren Sperre vom gleichen Tag aufgrund eines weiteren Postings. Beim ersten Posting, das vor der damals in A laufenden Debatte um die Umbenennung von Straßen und eine,,Dekolonialisierung” der Stadt getätigt worden war und wie nachstehend eingeblendet lautete:
4 5wurde die „Sperre“ wie folgt begründet:
6.
7Beim zweiten Posting, das wie folgt gestaltet war und vor dem Hintergrund des tagesaktuellen Themas des Baus der B-Fabrik in C gepostet worden war:
8 9lautete die Begründung:
10 11 12Der Kläger rügte insofern auch das Fehlen einer genaueren Begründung und verlangte Unterlassung zu derartigem Sperrverhalten „ohne ihm mitzuteilen, gegen welche Regelung der ,,Gemeinschaftsstandards” er verstoßen haben soll.“ Insgesamt macht der Kläger hier klageweise (nur) vertragliche Ansprüche geltend und rügt u.a., dass die „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten etc. AGb-rechtlich unwirksam seien bzw. jedenfalls nicht korrekt angewandt worden seien und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Beiträge unterhalb der Strafbarkeitsschwelle von der Beklagten zumindest so nicht sanktioniert werden dürften. In der Klageschrift hat der Kläger die Beschwerdeführerin dabei als „Zustellungsbevollmächtigte“ angegeben und dazu auf § 5 Abs. 1 NetzDG verwiesen.
13Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13.09.2021 (Bl. 98 f. d.A.) einen frühen ersten Termin bestimmt und dabei - obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 18.08.2021 auf eine erste Anfrage hin um eine Zustellung an die Beklagte ersucht hatte (Bl. 73 d.A.) - eine Zustellung an die Beklagte über die Beschwerdeführer verfügt. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. vorliegen dürften. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei maßgeblich, dass der von den Parteien vorgetragene Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Daraus folge, dass die Beklagte es nicht in der Hand haben könne, durch die konkrete Begründung einer Maßnahme die gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein "rechtswidriger Inhalt" i.S.d. Vorschrift vorliegt, zu veranlassen bzw. zu unterbinden. Hierauf könne es ankommen, wenn die von der Beklagten getroffene Maßnahme sich entgegen deren Auffassung nicht mit einer aus den sog. Gemeinschaftsstandards herzuleitenden Befugnis begründen lasse, weil diese nicht einschlägig oder nicht wirksam sein könnten o.ä. Deswegen liege ein Verfahren "wegen rechtswidriger Inhalte" auch vor, wenn sich die Beklagte "nur" auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen ihre Gemeinschaftsstandards berufe.
14Im Schriftsatz vom 22.09.2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 108 ff. d.A.), trat die Beschwerdeführerin dieser Auslegung entgegen und stellte eine gesetzliche Zustellungsvollmacht aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. in Abrede; die Abgabe von Empfangsbekenntnisses zu gerichtlichen Zustellungen an die Beklagte – bei denen unter dem 23.09.2021 mitgeteilt wurde, dass das Landgericht an seiner Einschätzung festhalte (Bl. 110 d.A.) - wurde im Übrigen mit der gleichen Begründung verweigert (Bl. 120 f., 122 ff. d.A.).
15Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 (Bl. 125 ff. d.A.) hat die Beschwerdeführerin daraufhin sinngemäß beantragt,
16förmlich festzustellen, dass sie in diesem Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sei.
17Der Kläger ist dem entgegengetreten, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 01.10.2021 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
18Das Landgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2021 (Bl. 135 f. d.A.) diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass es für die beantragte Beschlussfassung keine Grundlage im Verfahrensrecht gebe (vgl. Senat v. 11.01.2019, 15 W 59/18, BeckRS 2019, 16262 Rn. 11). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. aus den Gründen der Ladungsverfügung ausgehe.
19Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.10.2021 (Bl. 144 ff.) unter Vertiefung ihrer Rechtsauffassung. Sie sei – auch als Nicht-Verfahrensbeteiligte – schon wegen der Unsicherheiten und Auswirkungen auf den durch § 5 Abs. 1 NetzDG determinierten Pflichtenkreis und die Erweiterung der daraus abzuleitenden Aufgaben beschwert. Wegen der Ablehnung ihres Verfahrensantrages sei eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, auch um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu verkürzen; insbesondere gehe es nicht um die von Amts wegen zu entscheidende Zustellungsfrage, sondern die gesonderte nachgelagerte Entscheidung. Greife – wie hier – eine Zwischenentscheidung erheblich in Rechte eines Beteiligten oder Dritten ein, müsse eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen; zumindest greife § 252 ZPO analog ein, weil die mit dem ablehnenden Gesuch einhergehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin – die ihren Pflichtenkreis überschreiten müsse - mit derjenigen eines Verfahrensstillstandes gleichzusetzen sei. Es liege ersichtlich eine planwidrige Regelungslücke in ZPO bzw. NetzDG vor. es stelle eine unzumutbare Belastung dar, Schriftstücke an die Beklagte weiterleiten zu müssen, ohne dass ein Gericht über die Grenzen der Bevollmächtigung verbindlich entschieden hätte; tatsächlich habe man die Dokumente auch bisher nicht an die Beklagte weitergeleitet und an das Gericht zurückgeschickt; nunmehr stehe man aber vor dem Problem, dass man möglicherweise die Beklagte vor dem absehbaren Erlass eines Versäumnisurteils schützen müsse und dazu entgegen der beschränkten Bevollmächtigung und unter Inkaufnahme einer Heilung nach § 189 ZPO die Dokumente doch weiterleiten müsse; die rechtliche Unsicherheit sei unzumutbar.
20Die Beschwerdeführerin beantragt,
21den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 - 28 O 278/21 - abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht zustellungsbevollmächtigt ist.
22Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2021 (Bl. 161 d.A) nicht abgeholfen und unter Bekräftigung seiner Auffassung zur fehlenden zivilprozessualen Grundlage der beantragten Beschlussfassung die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
23II.
24Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
251. Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob schon durchgreifende Bedenken an der Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde eines nicht am Verfahren beteiligten „Dritten“ als (potentiellem) Zustellungsbevollmächtigten bestehen und/oder diesem Beschwer bzw. Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn man – wie hier die Beschwerdeführerin – letztlich nur eine mögliche Belastung mit Abwicklungsfragen im anwaltlichen Mandat geltend machen kann (zu den Problemen im spiegelbildlichen Fall einer positiven Feststellung kritisch Senat v. 1.01.2019 - 15 W 59/18 und 15 W 1/19, BeckRS 2019, 16262 Rn. 21 f. m.w.N.). Denn jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die dabei offen zu lassenden Zulässigkeitsfragen (wie Statthaftigkeit der Beschwerde und die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers) nicht (auch) im Interesse der eigentlichen Prozessparteien gerade ausdrücklich eine Sachentscheidung aktiv verhindern sollen, kann in Beschwerdeverfahren bei feststehender Unbegründetheit anerkanntermaßen auch ohne weiteres direkt in der Sache entschieden werden (vgl. etwa BGH v. 30.03.2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 Rn. 4; OLG Köln v. 27.02.1974 - 17 W 11/74, NJW 1974, 1515, m. zust. Anm. Gottwald, NJW 1974, 2241; MüKo-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 23; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 572 Rn. 11).
262. In der Sache fehlt es aber an einem „Feststellungsanspruch“ der Beschwerdeführerin, s dass die auf dessen Erfüllung gerichtete sofortige Beschwerde unbegründet ist. Denn wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11.01.2019 - 15 W 59/18 und 15 W 1/19, BeckRS 2019, 16262 Rn. 11 zu einem ähnlichen Fall ausgeführt hat, sieht die ZPO (ebenso wie auch das NetzDG oder das sonstige nationale Recht) gerade keine „abstrakten“ Feststellungsbeschlüsse zu Zustellungs-/Vertretungsfragen vor, wie sie hier de facto begehrt werden, sondern verweist die unmittelbar von Zustellungsfragen betroffenen Parteien eines Rechtsstreits auf die im Verfahren eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten (dem folgend ausdrücklich etwa auch BeckOK Informations- und Medienrecht/Knoke/Krüger, Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 20) und den (ggf. nur mutmaßlichen) Vertreter als „Dritten“ im Zweifel auf eine interne Absprache mit seinem Vertragspartner und eine gemeinsame Risikoabwägung mit diesen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom Landgericht de facto als Zustellungsbevollmächtigte angesehen worden ist, begründet daher keine - wie auch immer abwehrfähige - Belastung und/oder gar einen Anspruch auf förmliche Feststellung als „Negativattest“, wie der Senat a.a.O. Rn. 22 ebenfalls bereits sogar für eine - hier fehlende - positive Feststellungsentscheidung und die Angriffe gegen eine solche (nicht bindende) Feststellung ausgeführt hat. In Abstimmung mit der Beschwerdeführerin mag sich die Beklagte fortan weite auf den Standpunkt stellen, die Zustellung der Klageschrift und der Ladung sei unwirksam erfolgt und so etwa ggf. Einspruch gegen ein zu erwartendes Versäumnisurteil einlegen bzw. später den Eintritt der Rechtskraft eines solchen Versäumnisurteils dann - bei erneuter Zustellung nur an sie - in Zweifel ziehen bzw. Rechtsmittel gegen etwa sonst ergehende Endentscheidungen einlegen und/oder in Zwangsvollstreckungsverfahren – wie auf S. 7 der Beschwerdebegründung ausgeführt (Bl. 152 d.A.) - und/oder etwaigen Verfahren nach § 890 ZPO und/oder § 926 ZPO etwaige potentielle Zustellungsmängel auf den dafür vorgesehenen Wegen geltend machen. Raum für „Zwischenstreitigkeiten“ über Zustellungsfragen oder gar förmliche Feststellungsbeschlüsse - wie hier begehrt - sieht der Senat auch weiterhin nicht, auch nicht auf Betreiben des „Dritten“. Sollte der Beschwerdeführerin als anwaltliche Vertreterin zudem ggf. seitens der Anwaltskammer in solchen Fällen wegen § 14 BORA standesrechtlicher Unbill wegen der Verweigerung des Rücksendens von Empfangsbekenntnissen drohen – wenn man das überhaupt für möglich hält, soweit keine originär anwaltliche Tätigkeit, sondern eine solche im Rahmen des § 5 NetzDG im Raume steht - , stünden dagegen jedenfalls die nach der BRAO eröffneten üblichen anwaltsgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung; auch insofern droht der Beschwerdeführerin also auch kein unzumutbarer Nachteil. Die Verweigerung einer begehrten „förmlichen Nicht-Feststellung“ einer (angeblichen) Zustellungsbevollmächtigung kann zudem auch ersichtlich keine (wie auch immer gelagerte) Bindungswirkung entfalten, weder unter den Parteien des konkreten Rechtsstreits untereinander noch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin, so dass auch mit Blick darauf keine andere Sichtweise zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten erscheint.
273. Ungeachtet dessen tendiert der Senat aber in der Sache – dies dann entgegen dem Landgericht und mit dem LG Berlin (Schreiben v. 12.10.2021 – 27 O 399/21, n.v. = Anlage Bf2, Bl.157 f. d.A.) – derzeit zu einer einschränkenden und wortlautgetreuen Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. – der auf die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen erhobene Klage mangels Übergangsfrist (BeckOK Informations- und Medienrecht/Knoke/Krüger, Ed. 33, § 6 NetzDG Rn. 1) anwendbar ist - im Sinne der Beschwerdeführerin. Zwar dürften Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte und Systematik – anders als die Beschwerdeführerin meint – dabei keine ganz entscheidenden Gegenargumente gegen eine weitere Lesart liefern und die ratio legis sogar eher für eine weite Auslegung streiten, doch dürfte mit Blick auf § 3 TMG und vor allem den wiederum dahinter stehenden Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL) im Zweifel eine einschränkende (richtlinienkonforme) Auslegung mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip geboten sein, ohne dass das hier - mangels Entscheidungsrelevanz - abschließend (und ggf. dann auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Art. 267 AEUV) zu klären wäre.
28a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. erfasst sprachlich nur die Fälle der „unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird“, was wegen der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 NetzDG nur die (zugegeben wenigen) Fälle meinen dürfte, in denen tatsächlich die dort genannten Straftatbestände im Zusammenhang mit einem (vermeintlichen) „Overblocking“ angesprochen und entscheidungsrelevant sind. Das ist hier – sind die von der Beklagten gegebenen Begründungen für die Maßnahmen gegen die beiden Postings auch (wie üblich) vage geblieben – wohl unstreitig nicht der Fall, weil eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers auch fernliegend erscheint; es geht ersichtlich ausschließlich nur um Fragen eines Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten und damit um rein vertragliche Probleme und solche der Verletzung von Schutz- und Treuepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB.
29b) Auch die Systematik des NetzDG mag – mit der Beschwerdeführerin – tendenziell eher gegen eine weitere Anwendung der Regelung im „außerstrafrechtlichen“ Bereich über den Wortlaut hinaus streiten. Der Zustellungsbevollmächtigte in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG zur Effizienzsteigerung eingeführt und die Erweiterung in § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auf die „spiegelbildlichen“ Fälle eines potentiellen „Overblockings“ wegen zu Unrecht als strafbar eingestufter Inhalte wäre systematisch dann in der Tat nur eine Art „actus contrarius“ oder ein Teil ausgleichender Gerechtigkeit quasi als Rückseite einer einheitlichen Medaille.
30c) Indes sind Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. schon weniger deutlich:
31aa) Historisch wurde bei der Neueinführung des NetzDG die „Overblocking-Thematik“ bereits diskutiert, aber letztlich im Gesetz ausgeklammert. Im Zusammenhang mit der Diskussion sind im Schrifttum aber schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in – wohl allen (?) - diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert, MMR 2018, 572, 575/578: „An diese Person können Zustellungen … in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden.“; dem folgend Höch, NJW 2019, 2624, 2626). Die Idee, eine Art genereller Zustellungsvollmacht für sogar alle zivilrechtlichen Verfahren gegen die Betreiber zu schaffen (so RegE zum NetzDG, BT-Drs. 18/12356, S. 27), hatte man indes schon im Zuge des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens bewusst wieder zurückgestellt (BT-Drs. 18/13013, S. 25; siehe auch Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 236. EL Mai 2021,§ 5 NetzDG Rn. 1).
32bb) § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. hat dies zwar nunmehr teilweise geändert. Die Gesetzesbegründung dazu ist jedoch maximal misslungen: Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/18792) vorgesehene Neuregelung – die im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Novelle unverändert blieb (vgl. BT-Drs. 19/29392) – konstatierte dazu nur, dass beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten „in der Rechtspraxis unterschiedliche Auffassungen zum genauen Geltungsbereich (bestehen)“ und nunmehr deshalb „klargestellt werden (solle), dass der Zustellungsbevollmächtigte auch für sogenannte Wiederherstellungsklagen zuständig ist“ (BT-Drs. 19/18792, 2), womit man „die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Umfang der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten“ beseitigen wollte (BT-Drs. 19/18792, 17). In § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. sollte so „klargestellt“ werden, dass an den Zustellungsbevollmächtigten (auch) solche Klagen zugestellt werden können, mit denen die „unbegründete Annahme des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ geltend gemacht wird. Erfasst sein sollten „insbesondere“ (?) solche Wiederherstellungsklagen, mit denen die Wiederherstellung eines vom Netzwerk „mit entsprechender Begründung“ (!) entfernten Inhaltes begehrt wird oder die Unzulässigkeit einer „darauf gestützten“ (!) Account-Sperrung geltend gemacht wird (alles BT-Drs. 19/18792, 19). In der von der Beschwerdeführerin zitierten Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG n.F. (BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die oben bereits zitierte (kritische) Entscheidung des Senats und die - dem wiederum folgende - Entscheidung des KG v. 06.03.2019 – 10 W 192/18, NJW 2019, 2624 Bezug genommen und auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen „spiegelbildlich“ entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen (etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder – „mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ (!) – gesperrter Accounts wegen – aus Sicht der Kläger – nur zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte). Mit der Ergänzung der Norm wollte man diese Unsicherheit beseitigen und nur „klarstellen“, dass die Regelung „auch für Verfahren gilt, in denen gerade die unbegründete Annahme des Verbreitens rechtswidriger Inhalte geltend gemacht wird, beispielsweise wenn ein Nutzer die Wiederherstellung eines gelöschten Inhalts begehrt.“
33Dies alles ist schon deswegen unbehelflich, weil es offensichtlich nicht nur um eine bloße „Klarstellung“ geht, sondern eine substantielle Erweiterung des Aufgabenbereichs des inländischen Zustellungsbevollmächtigten (zutreffend BeckOK Informations- und Medienrecht/Knoke/Krüger, Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 27). Soweit man – wie es die Beschwerdeführerin versucht – der Gesetzesbegründung dann jedoch ein klares Plädoyer zu einer Art „Spiegelbildtheorie“ entnehmen will, die § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. mit dem Wortlaut auf die (wenigen) Fälle beschränkt, in denen es nach der vom Betreiber gegebenen Begründung auf eine potentielle Strafbarkeit ankommen soll, streiten dafür zwar u.a. auch die von der Beschwerdeführerin auf S. 7 des Schriftsatzes vom 22.09.2021 (Bl. 116 d.A.) zitierte Stellungnahme des E e.V. zum Referentenentwurf vom 17.02.2020 und die zitierten kritischen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der öffentlichen Anhörung zum Thema Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 14.05.2019. Denn der Gesetzgeber hat die dort vorgeschlagenen Erweiterungen in § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. nicht aufgegriffen. Gleiches gilt für weitere Kritik aus dem Schrifttum, das während des Gesetzgebungsverfahrens daran erinnert hat, dass eine Beschränkung auf strafbare Inhalte zu eng sein könnte und es oft auch nur um “einfache” Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehen dürfte (Höch, K&R 2020, I).
34Indes hat man sich in der Beschlussempfehlung im Rechtsausschuss (BT-Drs. 19/29392) zu diesen Fragen andererseits auch gar nicht mehr verhalten und nur (erneut) betont, dass (angeblich nur) „klargestellt“ werde, dass der Zustellungsbevollmächtigte „auch für sog. Wiederherstellungsklagen zuständig sei“ (a.a.O., 1), ohne dies näher zu definieren. Entscheidend für einen Irrtum des Gesetzgebers, der sich möglicherweise hier nur in den eigenen Begrifflichkeiten verstrickt haben mag, streitet indes dann, dass die in der Gesetzgebungsbegründung zitierten Verfahren vor dem Senat und vor allem dasjenige vor dem KG (vgl. dazu die Wiedergabe des dortigen Postings bei LG Berlin v. 27.09.2018 – 27 O 355/18, BeckRS 2018, 25312) ersichtlich gerade keine Fälle des § 1 Abs. 3 NetzDG und einer darauf gestützten „strafrechtlichen“ Löschung betrafen, sondern ganz „normale“ Fälle der Löschung/Sperre wegen (vermeintlicher) sog. „Hassrede“ nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Hat der Gesetzgeber durch Verweis auf die beiden Entscheidungen aber eigentlich deutlich gemacht, dass er solche Fälle abweichend zu den gerichtlichen Entscheidungen geregelt haben wollte, wäre der Wortlaut nur ganz offensichtlich zu eng gefasst und der Wille des Gesetzgebers würde für eine weitere Auslegung streiten.
35d) Deutlich dafür sprechend sogar Sinn und Zweck der Norm: Denn soweit die Beschwerdeführerin (wohl in Abstimmung mit der Beklagten) besagte „Spiegelbildtheorie“ zu begründen sucht, wonach die einfache inländische Zustellungsmöglichkeit aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. nur eröffnet werden soll, wenn die Löschung/“Sperre“ etc. gerade (nur oder auch?) seitens des Betreibers mit strafrechtlichen Vorwürfen „begründet“ worden ist, während bei „kleineren“ Streitigkeiten (nur oder auch?) rund um einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen weiterhin am Sitz (hier: in Irland) zuzustellen sein soll, erscheint diese Aufspaltung eher künstlich und lebensfremd. Sie geht zudem an der täglichen Praxis vorbei, weil gerade die Beklagte – wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist - nicht selten in ihren standardisierten Begründungen den (für sie möglicherweise einfacheren?) Weg der Annahme eines bloßen Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ einschlägt und erst in einer sich daran ggf. anknüpfenden gerichtlichen Auseinandersetzung plötzlich eben auch mit angeblichen (weitergehenden) strafrechtlichen Vorwürfen argumentiert. Hier würde – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – der Beklagten über Art und Weise der bei der eigenen Maßnahme gegebenen „Begründung“ der Weg eröffnet, die einfache inländische Zustellungsbevollmächtigung weitgehend auszuhöhlen, was aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – die Vereinfachungen für die Nutzer haben wollte, jedwede Rechtunsicherheit vermeiden wollte und die Betreiber auch insgesamt weite stärker in die Pflicht nehmen möchte – so kaum sachgerecht wäre. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf verweist, dass es eine Art „Gleichlauf“ geben müsse zwischen der Rolle des Zustellungsbevollmächtigten, bei der es um die Verbreitung „rechtswidriger Inhalte“ im sog. sozialen Netzwerk geht und derjenigen, in dem er dann wegen eines vermeintlichen „Overblockings“ angeblich rechtswidriger Inhalte adressiert wird, ist der Gedanke zwar auf den ersten Blick möglicherweise nachvollziehbar, bringt andererseits aber sogleich Abgrenzungsprobleme mit sich (gerade bei unklaren oder fehlenden Begründungen für „Sperren“) und würde so ohne Not auch erhebliche Verunsicherung über die Zustellungsfragen in die gerichtlichen Verfahren und in den Rechtsverkehr tragen. Zudem sind die Grenzen zwischen strafbaren Inhalten und bloßen zivilrechtlichen Verfehlungen bekanntlich ohnehin fließend und es erscheint kaum sachgerecht, die für die Rechtshängigkeit zentrale Zustellungsfrage allein davon abhängig zu machen, wann etwa eine heftige Kritik etwa schon in eine strafrechtlich relevante Formalbeleidigung „umschlägt“ und die „Begründung“ zu einer Maßnahme des Betreibers das auch so thematisiert. Insofern hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die (oft willkürliche und/oder bisweilen auch fehlende) „Löschungsbegründung“ letztlich kaum für die Frage des Eingreifens der inländischen Zustellungsbevollmächtigung tauglich sein dürfte. Diesen recht klaren Widerspruch zu den Regelungsbemühungen des § 5 Abs. 1 NetzDG könnte man nach Ansicht des Senats auch nicht einfach damit entkräften, dass in allen Zweifelsfällen stets am Unternehmenssitz (in Irland) zugestellt werden kann. Denn § 5 Abs. 1 NetzDG soll dies und die damit verbundenen Verzögerungen und ggf. Kosten - gerade die Beklagte fordert (zu Unrecht, dazu Senat v. 09.05.2019 - 15 W 70/18, NJW-RR 2019, 1213) regelmäßig dort bekanntlich immer vehement Zustellungen in englischer Sprache ein und verlangt entsprechende Übersetzungen) – vermeiden. Dem würde man am ehesten mit einer weiten Auslegung für alle Fälle des „Overblocking“ Rechnung tragen. Dass der Gesetzgeber die Probleme hingegen ausdrücklich nur für potentiell strafrechtlich relevante „Hassrede“ regeln wollte, für „normale“ Hassrede aber nicht, leuchtet demgegenüber kaum nicht ein – zumal er ansonsten zu § 5 Abs. 1 S. 3 NetzDG nF betont hat, dass der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen in Gerichtsverfahren „weit“ zu verstehen sein soll (BT-Drs 19/18792, 54) und er deswegen einige Regelungen zum Umfang eingefügt hat, die das zum Ausdruck bringen. Auch der Verweis auf die beiden gerichtlichen Entscheidungen spricht für eine andere Sichtweise.
36e) Soweit die Beschwerdeführerin eine solche weite Auslegung als (unzulässige) Analogie versteht – die Grenzen sich sicher fließend - und dann mit dem sog. Analogieverbot argumentiert, weil § 5 Abs. 1 NetzDG bußgeldbewehrt ist und einer Analogie insofern dann in der Tat Art 103 Abs. 2 GG entgegenstünde, trägt das auch nicht zwingend eine engere Sichtweise und/oder verfassungskonforme enge Auslegung im vorliegenden Bereich. Denn etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken könnte dann auch leicht nur auf der Ebene des Bußgeldverfahrens Rechnung getragen werden. Ein zwingendes Argument, auch schon auf der rein zivilrechtlichen Ebene der Frage nach dem Bestehen einer Zustellungsvollmacht zu verneinen, gibt es nicht.
37f) Indes ist – und das ist für den Senat letztlich derzeit wesentlich - die Regelung jedenfalls mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG und Art 3 der E-Commere-Richtlinie) wohl im Zweifel (richtlinienkonform) eng und streng am Wortlaut auszulegen:
38aa) Bekanntlich bestehen schon von Anfang an – hier nicht zu vertiefende – Bedenken an der Vereinbarkeit des NetzDG u.a. mit der genannten europarechtlichen Bestimmung (vgl. etwa allg. Feldmann, K&R 2017, 292, 296; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R 2017, 433, 433 f.; Spindler, ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders., K&R 2017, 533, 535 f.; Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 96 f.), dies gerade auch mit Blick auf den Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. (kritisch dazu speziell etwa auch Spindler, GRUR 2018, 365, 372; BeckOK Informations- und Medienrecht/Knoke/Krüger, Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 5). Der Gesetzgeber hat im Zuge der NetzDG-Novelle diese Bedenken (weiterhin) als unerheblich angesehen (BT-Drs. 19/18792, 21) und mit Blick auf § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auch in diesem Zusammenhang von einer nicht weiter belastenden bloßen „Klarstellung“ gesprochen, was – wie gezeigt – schon vom Ansatz her zweifelhaft ist, weil es um eine Erweiterung geht. Der Senat hat die europarechtlichen Bedenken in der oben zitierten Entscheidung seinerzeit zu § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. auch bewusst offengelassen (a.a.O. Rn. 20).
39bb) Soweit der Gesetzgeber sich a.a.O. weiterhin (vgl. zum NetzDG auch BT-Drs. 18/12356, 14) auf Art. 3 Abs. 4 der E-Commere-Richtlinie beruft (vgl. auch § 3 Abs. 5 TMG), dürfte dies zumindest – ohne das hier abschließend zu klären – sehr zweifelhaft sein: Denn die Ausnahmetatbestände des Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 E-Commerce-Richtlinie betreffen (im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie) richtigerweise eher nur Schutzmaßnahmen im konkreten Einzelfall (allg. für Beschränkung auf Einzelfälle KOM(2003) 259 endg. v. 14.5.2003, sub. 2.1.2: „case-by-case“; BeckOK Informations- und Medienrecht/Weller, a.a.O., § 3 TMG Rn. 32 m.w.N.). Sie erlauben daher gerade nicht ohne weiteres auch etwa abstrakt-generelle nationale gesetzliche Regelungen und offene Legalausnahmen wie im NetzDG (vgl. neben den oben Genannten auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Hoven/Gersdorf, a.a.O., § 1 Rn. 9). Selbst wenn man das allgemein anders sehen wollte, müsste es jedenfalls – auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – zumindest um verhältnismäßige Regelungen zur Erreichung der anerkannten europarechtlichen Schutzziele gehen. Selbst wenn man das aus Gründen des in Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie genannten „Schutz(es) der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich … der Bekämpfung der Hetze …sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ für den Zustellungsbevollmächtigten aus § 5 Abs. 1 NetzDG (a.F.) anerkennen mag und dann – ggf. auch zum „Schutz der Verbraucher“ – dies mir 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auf „spiegelbildlich“ zu angeblichen Strafvorwürfen eingeleitete Wiederherstellungsverfahren ausdehnen wollte, dürfte jedenfalls eine generelle weitere Ausdehnung auf alle „Overblocking-Sachverhalte“ - also auch solche wegen bloß einfacher Vertragsrechtsverstöße wie im vorliegenden Fall - über den Wortlaut hinaus doch gravierenden Bedenken mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben begegnen. Dies spricht dann schlussendlich eher für eine einschränkende Auslegung – ohne dass das hier aus genannten Gründen ganz abschließend zu klären wäre.
404. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO war mangels Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Fragen zu § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. nicht veranlasst.
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Referenzen
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- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 70/18 1x
- § 3 TMG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung 1x
- § 5 Abs. 1 S. 3 NetzDG 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 171/04 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 192/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 NetzDG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 NetzDG 24x (nicht zugeordnet)
- 28 O 282/20 1x (nicht zugeordnet)
- 27 O 355/18 1x (nicht zugeordnet)
- 28 O 278/21 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- § 5 NetzDG 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- 17 W 11/74 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- § 6 NetzDG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 1/19 2x (nicht zugeordnet)
- 27 O 399/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 5 TMG 1x (nicht zugeordnet)