Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 105/21

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 9 O 405/20 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird bzgl. des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.


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