Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 3/22
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 30 O 84/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), für das Modell A B 1.2, Benziner, mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies geschieht wie auf dem D-Internetauftritt der Beklagten unter
Internetadresse 1
am 04.06.2021, wiedergegeben wie folgt:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 15.08.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist ein klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus in C.
4Am 22.05.2021 teilte die Beklagte – ebenso wie zahlreiche weitere A-Vertragshändler – in ihrem D-Auftritt mittels eines Posts einen 25 Sekunden langen automatisch ablaufenden Videoclip der D-Seite „A Motors DE“ mit dem vorangehenden Kommentar:
5„Passend zu unserem Angebot !!! Das ist mal günstige Werbung !!! […]“.
6Der Videoclip lief automatisch vollständig ab, sobald sich der geteilte Post der Beklagten zum Großteil auf dem Bildschirm eines Internetnutzers befand; ein weiterer Mausklick war nicht erforderlich. Zu Beginn des Videoclips wurde ein Bild eines Personenkraftwagens von A eingeblendet. Zeitgleich erschienen folgende Untertitel: „Silber für unseren Goldjungen! Platz 2 für den B beim E Autokosten-Check 20211;space-star.de". Anschließend wurde das Logo von A Motors zentral eingeblendet. Nach 17 Sekunden erschien die Auflösung der Fußnote „1“ mit u.a. den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen. Nach Ablauf des Videoclips begann dieser automatisch wieder von vorne. Unterhalb des Posts befand sich die Beschreibung:
7„Glänzende Nachrichten für alle B Fans! Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner konnte beim E Autokosten-Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen“.
8Nach Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ erschienen u.a. die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen.
9Der Kläger sieht in dem Posting einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV, da die Beklagte nicht sichergestellt habe, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangten, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt würden. Er hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch genommen.
10Die Beklagte hat gemeint, dass kein Verstoß gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV vorliege. Außerdem fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Überdies sei die individuelle Inanspruchnahme der einzelnen Vertragshändler trotz einheitlicher Handlung beim Teilen des Videoclips missbräuchlich.
11Mit Urteil vom 22.12.2021, auf das wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer habe auch nach eingehender, kontroverser Beratung keinen Wettbewerbsverstoß zu erkennen vermocht. Ein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liege nach der von der Kammer vorgenommenen berichtigenden Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht vor, weil die Klägerin auf andere Weise hinreichend auf die gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hingewiesen habe.
12Mit der Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Die Würdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft und negiere die seit Jahren gefestigte, von ihm vorgelegte und von der Kammer selbst zitierte Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte.
13Der Kläger beantragt,
141. unter Abänderung des am 22.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 30 O 84/21 – die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
15zu unterlassen,
16im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), des Modells A B 1.2, Benziner mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies geschieht wie auf dem D-Internetauftritt der Beklagten unter
17Internetadresse 1
18am 04.06.2021, wiedergegeben wie folgt:
192. unter Abänderung des am 22.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 30 O 84/21 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 228,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung insbesondere unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens zum Rechtsmissbrauch.
24II.
25Die zulässige Berufung ist begründet.
261. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Weder die Abmahnung der Beklagten noch die Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Verfahren sind nach § 8c UWG rechtsmissbräuchlich.
27a. Das Regelbeispiel des § 8c Abs. 2 Ziff. 7 UWG greift nicht. Es geht nicht um eine Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind. Die A-Vertragshändler, die den Post von der F GmbH geteilt haben, haben keinen gemeinschaftlichen Wettbewerbsverstoß begangen (insoweit liegt kein Sachverhalt vor, der mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, der der von der Beklagten angeführten BGH-Entscheidung „MEGA SALE“ zugrunde lag), sondern jeweils getrennt voneinander selbständige Wettbewerbsverstöße aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidungen. Die Vertragshändler waren nicht verpflichtet, die Werbevorlage des Herstellers A zu teilen, erst recht nicht in unveränderter Form. Der Angriff des Klägers wendet sich in der konkreten Verletzungsform nicht gegen den Inhalt des Videoclips des Pkw-Herstellers – der von der Beklagten im Gegenteil zur Begründung herangezogen wird, warum aufgrund der darin enthaltenen Angaben kein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV vorliege – sondern gegen die unter dem Video befindliche Beschreibung mit der den Hubraum betreffenden Motorisierungsangabe „1.2 Benziner“:
28„Glänzende Nachrichten … Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner konnte beim E Autokosten Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen“.
29Diese stammt zwar wie der Videoclip aus dem Ursprungsposting der F GmbH, nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers, der zudem durch die Anlage K 33 belegt wird, war es den Händlern jedoch ohne weiteres möglich, unter Verwendung des Videoclips die Werbetexte abweichend zu gestalten, also auch so, dass diese nicht gegen die Pkw-EnVKV verstießen. Die Beklagte hätte z.B. auf eine Motorisierungsangabe ganz verzichten können oder die Werbevorlage mit einem eigenen Eingangstext versehen und darin unmittelbar nach einer (ersten) Motorisierungsangabe die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV einfügen können.
30b. Es geht vorliegend auch nicht um mehrerer Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, § 8c Abs. 2 Ziff. 6 UWG. Keine der verschiedenen Konstellationen rechtsmissbräuchlicher Mehrfachabmahnungen (vgl. KBF/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8c Rn. 23 ff.) ist erfüllt. Weder hat der Kläger die Beklagte wegen mehrerer Verstöße, die in hinreichend engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind, gesondert abgemahnt (insoweit weicht der Sachverhalt von dem ab, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 20 U 157/12, Urteil vom 24.09.2013, zugrunde lag), noch geht er gemeinsam mit weiteren Unterlassungsgläubigern in einem von mehreren Verfahren gegen die Beklagte vor (insoweit liegt kein mit den von der Beklagten angeführten BGH-Entscheidungen „Scanner-Werbung“ oder „Missbräuchliche Mehrfachverfolgung“ vergleichbarer Sachverhalt vor).
31Außerdem hat es sachliche Gründe, dass der Kläger die 26 Händler jeweils an dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Gericht in Anspruch nimmt, gemäß der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 UWG. Die Händler werden nicht alle durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten. Sie werden auch nicht alle auf Unterlassung, sondern teilweise auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Die Beklagte war bei ihrer Erwiderung auf die Abmahnung vom 16.06.2021 nicht anwaltlich vertreten. Die anderen Händler wiesen die Abmahnung mit inhaltsgleichen Schreiben vom gleichen Tag zurück. Dass diese von dem Hersteller A stammten bzw. mit diesem abgestimmt waren, war nicht kenntlich gemacht worden. Die Beklagte berief sich in ihrer Antwort zwar auf Rechtsmissbrauch unter dem Gesichtspunkt einer Massenabmahnung („… Zu erfahren war, dass auch andere A Händler bei dem gleichen Sachverhalt von Ihrem Verein abgemahnt wurden …“), bat aber nicht darum, dass eine etwaige Klage an einem Gericht konzentriert werden solle. Dass sich die Händler gem. § 39 ZPO einlassen würden, was eine Prozessführung vor einem einzigen Gericht ermöglicht hätte, wurde dem Kläger ebenso wenig angezeigt. Die Beklagte und die übrigen Abgemahnten haben in ihren Schreiben vom 16.06.2021 auch keine Gerichtsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angeregt oder die in den Antwortschreiben vom 16.06.2021 angedrohte negative Feststellungsklage gegen den Kläger erhoben. Außergerichtlich war nicht erkennbar gewesen, dass die abgemahnten A-Händler einen gemeinsamen Ansprechpartner haben oder sich vor Gericht von demselben Bevollmächtigten vertreten lassen würden. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass sich jeder Händler von seinem eigenen Anwalt vertreten lassen würde, so dass bei einer Konzentration aller Verfahren an einem Gericht für die bundesweite Anfahrt zu dem Verhandlungstermin erhebliche Kosten der verklagten Parteien und ihrer Hausanwälte entstehen würden. Der Kläger war nicht verpflichtet, vor Erhebung der Klagen vergleichende Gesamtkostenberechnungen aufzustellen und die für die Beklagten voraussichtlich günstigste Lösung zu wählen. Für ihn bestand auch keine Veranlassung, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts zu stellen, zumal die vom ihm Abgemahnten Möglichkeiten gehabt hätten, ihn außergerichtlich dazu zu bewegen, sie an einem Gericht zu verklagen. Sie hätten z.B. ihr Interesse anzeigen können, die Sache in einem Musterverfahren zu klären oder mit dem Kläger eine vertragliche Gerichtsstandvereinbarung zu treffen.
32Im Übrigen wäre ein einheitliches Vorgehen gegen alle Händler in einem Verfahren mit dem Nachteil verbunden gewesen, dass der Kläger sich dann dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die Gerichtsstandwahl hätte ausgesetzt sehen können. So hatte nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien der Kläger im Jahr 2017 insgesamt 37 A-Vertragshändler, die eine identische Veröffentlichung „geteilt“ hatten, gemeinsam vor dem Landgericht Köln verklagt. Nach Ansicht der damaligen Beklagten, vertreten durch die jetzigen Bevollmächtigten der Beklagten, die sich bereits vorgerichtlich als Vertreter gemeldet hatten, lag eine willkürliche Konzentration vor dem LG Köln vor. Sie rügten die Verletzung des gesetzlichen Richters und legten Verfassungsbeschwerde ein. Im Verfahren 8 AR 34/17 OLG Köln wurde das LG Köln als zuständig erklärt. Vor diesem Hintergrund lag die Befürchtung nahe, dass die Beklagte in den aktuellen Verfahren z.B. die Ansicht vertreten können, diese müssten gesammelt beim LG Stade einlegen werden, weil dieses den Streitwert mit nur 5.000 € in Ansatz bringe, oder beim LG Meiningen, da dieses „in der Mitte“ sämtlicher anhängigen Verfahren liege, oder nach der von der Beklagten aufgestellten „Wurzeltheorie“ beim LG Gießen (s. die Ausführungen im Urteil des LG Osnabrück vom 17.12.2021, 13 O 230/21, Anl. K35, die Ausführungen der Beklagten Seiten 11 ff. der Berufungserwiderung sowie die Anlagen BB5 und BB6).
33c. Dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, § 8c Abs. 2 Ziff. 1 UWG, ist weder von der Beklagten schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, er übe eine umfangreiche Abmahntätigkeit aus und lasse sich dabei die Kosten der Abmahnungen erstatten. Der Beklagte ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen. Das Abmahnen von Verstößen gegen verbraucherschützende Normen gehört zu seinen im Interesse des Verbraucherschutzes liegenden satzungsgemäßen Aufgaben. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Andernfalls wäre der Kläger gezwungen, die Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald er die darauf entfallenden Kosten gedeckt hätte. Das aber wäre mit Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG nicht vereinbar (s. BGH, Urteil vom 04.07.2019, 1 ZR 149/18, juris, Tz. 44).
34Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass der Kläger sich mit der Bearbeitung der Parallelfälle in zwei Musterverfahren – dem vorliegenden und dem Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg, 7 U 7/22 – einverstanden erklärt hat, dass es ihm nicht um ein unangemessenes Kostenbelastungsinteresse geht. Nach der Berechnung des Klägers fallen bei der zwischenzeitlich vereinbarten Ruhendstellung der noch nicht entschiedenen Verfahren und gleichzeitiger Entscheidung der Rechtsfragen in zwei Musterverfahren über drei Instanzen sogar geringere Gesamtkosten an als bei einer Verfahrenskonzentration.
35d. Die Beklagte hat auch sonst keine Tatsachen vorgetragen, die nach § 8c Abs. 1 UWG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den Missbrauchsvorwurf stützen könnten.
36Daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren LG Mühlhausen, HK O 27/21, in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 € eingelegt haben, kann die Beklagte nichts zu Lasten des Klägers herleiten. Dass der Kläger im vorliegenden Verfahren einen Streitwert von 30.000 € in Ansatz gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Der Betrag entspricht der Festsetzung auch des Senats in vergleichbaren Fällen. Der BGH hat in der Streitwertangabe von 30.000 € für Streitigkeiten über Verstöße gegen die Pkw-EnVKV kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gesehen (s. BGH, Urteil vom 04.07.2019, I ZR 149/18, juris, Tz.47).
37Dass der Kläger erst nach der vorliegenden Unterlassungsklage (auch) gegen die F GmbH als Urheber des streitgegenständlichen Werbepostings vorgegangen ist – im Wege eines noch auf zwei weitere Verstöße gestützten Ordnungsmittelverfahrens vor dem LG Darmstadt (22 O 309/11) – ist ebenfalls kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, warum sich die Einreichung des Ordnungsmittelantrags verzögert habe. Dem ist die für den Rechtsmissbrauchseinwand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten.
382. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG, § 5 Pkw-EnVKV und dessen Anlage 4, Abschnitt II Nr. 3.
39a. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist, die streitbefangene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten darstellt und § 5 Pkw-EnVKV eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG ist, steht außer Frage.
40b. Nach § 5 Abs.1 Pkw-EnVKV haben Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV gelten diese Informationspflichten entsprechend für in elektronischer Form oder durch elektronische Speichermedien verbreitetes Werbematerial, wobei die Angaben nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen müssen. Nach der Anlage 4, Abschnitt II, Nr. 3 und Nr. 2 Satz 1 zu § 5 Pkw-EnVKV sind dann, wenn sich das in elektronischer Form verbreitete Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon bezieht, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs anzugeben. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
41aa. Die Beklagte ist Händlerin i.S.d. § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und damit Adressatin der Informationspflichten aus § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV. Die angegriffene Werbung ist in elektronischer Form verbreitet worden.
42Wie sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang des angegriffenen Postings ergibt, bezieht sich die Werbung auf neue Personenkraftwagen der Marke A und betrifft das konkrete Modell B 1.2 Benziner. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emmissionen anzugeben sind. Dass die Marke nicht (ausdrücklich nochmals) vor der Angabe „Space Star“ genannt wird, steht dem entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Hierzu hat das LG Mühlhausen im Urteil vom 24.03.2022, HK O 27/21 (Anl. K 40) betreffend eine mit der streitbefangenen inhaltlich identische Werbung ausgeführt:
43Der Post stammt von A Motors Deutschland, was in der Werbung durch die Angabe des ursprünglichen Erstellers der Werbung „A Motors DE" zu ersehen ist. Zudem zeigt die Slideshow ein Auto, welches unverwechselbar das A Emblem der drei Rauten zeigt. Selbst einem nicht sonderlich autoversierten Betrachter muss aus Sicht der Kammer in dieser Gemengelange zwangsläufig auffallen, dass es sich um ein Auto der A Group handelt und es sich hierbei um das Modell B 1.2 Benziner geht. Der Hinweis auf den B findet sich zunächst in der bildlichen Darstellung des Kennzeichens, auf dem „Space Star" aufgedruckt ist, sodann im Textfeld der Werbung, bei dem nochmals auf den „Space Star" verwiesen wird. Schließlich erfolgt eine Konkretisierung im Textfeld des Posts, in dem es heißt: „Unser praktischer City-Flitzer-B 1.2 Benziner [...].
44Dem ist nichts hinzuzufügen.
45bb. Streitgegenstand ist der Werbepost der Beklagten vom 22.05.2021, so wie der Kläger ihn am 04.06.2021 zur Kenntnis genommen und im Unterlassungsantrag als konkrete Verletzungsform wiedergegeben hat. Die späteren Postings vom 27.05.2021 und/oder 29.05.2021 sind nicht geeignet, die bereits eingetretene Verletzungshandlung vom 22.05.2021 zu beseitigen.
46cc. Der 25 Sekunden lange Videoclip genügt für die Erfüllung der Vorgaben des § 5 Pkw-EnVKV nicht. Durch das Video ist nicht sichergestellt, dass der Empfänger des Werbematerials die Pflichtinformationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angabe zur Motorisierung – hier zum Hubraum („1.2 Benziner“) – erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Empfänger der Werbung dem Videoclip keine oder nur äußerst kurze Aufmerksamkeit schenken bevor sie den Text
47„Glänzende Nachrichten für alle B Fans! Unser praktischer City-Flitzer B 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen“
48lesen. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen erfolgen erst am Ende des Videoclips, nach 17 Sekunden.
49Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Buttons „Mehr ansehen“ angegeben werden, genügt den Vorgaben der Pkw-ENVKV ebenfalls nicht. Zu dieser Fragestellung hat der Senat bereits im Verfahren 6 U 155/16 mit Urteil vom 19.05.2017 (juris, Tz. 30 ff. [dort anonymisiert]) ausgeführt:
50Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Links "Mehr anzeigen" auf der gleichen Seite angeben sind, wie die Angabe zur Motorleistung, genügt den Vorgaben der Pkw-EnVKV nicht. Gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG ist es deren Zweck, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die Regelung in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 der PKW-EnVKV soll eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells vermeiden. Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren. Dies folgt aus Erwägungsgrund 5 der der Pkw-EnVKV zugrunde zugrundeliegenden Richtlinie 1999/94/EG:
515. Erwägungsgrund zur Richtlinie 1999/94/EG :
52Informationen haben einen wesentlichen Einfluss auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.
53Zu der vom Gesetzgeber gewollten Einflussnahme trägt insbesondere die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren; an einer getroffenen Entscheidung wird nämlich erfahrungsgemäß häufig selbst dann festgehalten, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Hinzu kommt, dass weitere Angaben zum Fahrzeug, die nicht in der ersten Beschreibung enthalten sind, vom Verbraucher schon aufgrund ihrer nachrangigen Darstellung als weniger bedeutsam eingestuft werden könnten und daher die Gefahr besteht, dass das Ziel der Richtlinie verfehlt wird (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1240, Juris-Tz. 35, m.w.N.).
54Eine vom Wortlaut abweichende "richtigstellende" Auslegung der zeitlichen Vorgabe in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV in dem Sinne, dass darauf abzustellen ist, wann der Verbraucher die Informationen erhalten hat, und nicht darauf, wann er sie zur Kenntnis genommen hat, kommt nicht in Betracht. Die von der Beklagten zitierte Empfehlung der Kommission vom 26.03.2003 betreffend die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien
55Die Angaben sollten auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Empfänger des Werbematerials sollte diese Informationen automatisch erhalten, soweit das Werbematerial zum ersten Mal auf der Internetseite angezeigt wird.
56ist bereits keineswegs in dem Sinne eindeutig, dass "erhalten" den Zugang der Datei meint. Außerdem ist die Empfehlung der Kommission für die Auslegung der Anlage 4, Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV nicht verbindlich. Der Kommission stand gemäß Art. 9 Ziff. 6 der Richtlinie 1999/94/EG zwar das Recht zu, Empfehlungen für die Werbung im Internet zu formulieren, Empfehlungen der Kommission haben jedoch grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Charakter, Art. 288 Abs. 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Pkw-EnVKV hat ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage unmittelbar in der Richtlinie 1999/94/EG und ist entgegen der Ansicht der Beklagten im hier maßgeblichen Punkt auch vollständig von dieser gedeckt, so dass für eine einschränkende richtlinienkonforme Auslegung kein Raum bleibt. Die Pkw-EnVKV konkretisiert lediglich das, was bei elektronisch verbreitetem Werbematerial erforderlich ist, damit den Anforderungen gemäß dem Anhang IV Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie Genüge getan ist. Die Umweltangaben sind bei Internet-Werbung nur dann tatsächlich gut lesbar, ebenso betont wie der Hauptteil der Werbebotschaft und auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stehen - und nicht nur irgendwo weit hinter diesen, zwar im gleichem Layout, aber z.B. im Zusammenhang mit Ausführungen, bei denen der Verbraucher solche Angaben nicht mehr erwartet und/oder die den Verbraucher kaum noch interessieren.
57Darauf, dass die nicht vollständige Anzeige eines Postings der üblichen Funktionalität auf einer D-Seite entspricht, kann sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat die Wahrung der gesetzlichen Vorgaben "sicherzustellen". Dies war der Beklagten hier auch tatsächlich möglich, wie die konkrete Verletzungsform belegt. In dem sofort sichtbaren Text vor dem Link "Mehr anzeigen"
58"Ihre Prinzipien. Ihr Style. Ihr Auto. Beeindrucken Sie sich selbst, beispielsweise mit einem kurzen Sprint in 6 Sekunden von 0 auf 100 km/h. Das erledigt der G by H ganz souverän mit seinem 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW/272 PS. Auch von außen liefert der G ein klares Statement: um 11 mm tiefer gelegten Karosserie, auf 19-Zoll-Felgen montierte I-Super-Sportreifen und 380-Millimeter-Bremsen an der Vorderachse sorgen für perfekte Fa… Mehr anzeigen"
59hätten unmittelbar nach den Angaben zur Motorleistung die Angaben
60"Kraftstoffverbrauch (kombiniert) in l/100 km: 6,0; CO2-Emissionen (kombiniert): in g/km: 139"
61untergebracht werden können. Stattdessen folgen detaillierte Ausführungen zur Werbung mit dem "klaren Statement".
62Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Gestaltung sei mit der Werbeanzeige in einer gefalteten Zeitung vergleichbar und jedem User klar, dass der vollständige Inhalt eines D-Posts erst bei vollständiger Öffnung zu erkennen ist, ist ohne Belang. Ob den Erfordernissen der Pkw-EnVKV Genüge getan wäre, wenn die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen sich unmittelbar hinter den Angaben zur Motorisierung befunden hätten und nur durch die Gestaltung des D-Postings nicht sichtbar gewesen, d.h. gleichsam "weggefaltet" gewesen wären, kann dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Umwelt-Informationen finden sich auf der nach Anklicken des Buttons "Mehr anzeigen" aufgeklappten Seite erst weit unterhalb der ersten (Werbe)Angaben zur Motorleistung:
63Ihre Prinzipien. Ihr Style. Ihr Auto. Beeindrucken Sie sich selbst, beispielsweise mit einem kurzen Sprint in 6 Sekunden von 0 auf 100 km/h. Das erledigt der G by H ganz souverän mit seinem 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW/272 PS. Auch von außen liefert der G ein klares Statement: um 11 mm tiefer gelegten Karosserie, auf 19-Zoll-Felgen montierte I-Super-Sportreifen und 380-Millimeter-Bremsen an der Vorderachse sorgen für perfekte Fahrdynamik. Genug geredet, hier gibt es mehr Infos:
64http:/ …
65Testen Sie den neuen H G selbst. Hier klicken und mitmachen:
66http:/…
6708 GTi 1.6l THP Stop & Start 200 kw: Kraftstoffverbrauch (kombiniert) in l/100 km: 6,0; CO2-Emissionen (kombiniert): in g/km: 139.
68Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauche neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen kostenlos erhältlich ist oder über www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.
69Da gemäß dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV die Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte dem Kunden bereits in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, ist es auch ohne Belang, dass der Verbraucher die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen zusätzlich auf der mit dem G-Post verlinkten H-Webseite erhalten kann, dort insgesamt an mindestens fünf Stellen. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH "Energieeffizienzklassen" (GRUR 2016, 954), nach der eine Verlinkung grundsätzlich ausreichend sei, trägt nicht. Diese Entscheidung betrifft lediglich die Internetwerbung für Fernsehgeräte. Die insoweit zu beachtenden Informationspflichten sind in § 6a EnVKV geregelt, wonach Lieferanten und Händler sicherzustellen haben, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird. Dieser Maßstab ist auf die Informationspflichten nach der Pkw-ENVKV nicht übertragbar.
70Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die in Einklang mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen steht (s. OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016, 13 U 33/16, Anl. K14; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019, 6 U 134/15, juris, Tz. 39).
71Die vom Landgericht vorgenommene „berichtigende Auslegung“ geht fehl. Es besteht kein Grund und erst Recht keine Notwendigkeit, die Anforderungen an die gesetzlichen Informationsplichten abzusenken.
72dd. Der Verstoß gegen die Informationspflichten ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zu Kraftfahrstoffverbrauch und CO2-Emissionen handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind, und deren Vorenthaltung damit auch stets spürbar ist (s. BGH, Urteil vom 21.12.2011, I ZR 190/10 - Neue Personenkraftwagen, juris, Tz. 25; BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 66/09 - Gallardo Spyder, juris, Tz. 21; Senat, Urteil vom, 6 U 177/14, juris, Tz. 36; Senat, Urteil vom 19.05.2017, 6 U 155/16, juris, Tz. 50 ff.).
73c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
743. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die vom Kläger geltend gemachte Kostenpauschale von 228,02 € ist vor dem Hintergrund der der Abmahnung beigefügten Aufschlüsselung (Anl. K 6) der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die angemessene Pauschale kann auch für inhaltlich gleichgelagerte Abmahnungen geltend gemacht werden.
75III.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
78Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3, 3a UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung 1x
- § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 30 O 84/21 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 O 230/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- I ZR 149/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AR 34/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 33/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ZR 149/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 7/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 155/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 8c UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Pkw-EnVKV § 5 Werbung 11x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 8c Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 20 U 157/12 1x (nicht zugeordnet)
- 22 O 309/11 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- § 6a EnVKV 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 66/09 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 190/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 2x
- 6 U 134/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 177/14 1x (nicht zugeordnet)