Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 5/22
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Viersen vom 03.03.2022 - 10 Lw 6/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichneten Grundbesitz wird insgesamt zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichnete Grundbesitz beim Tod des Landwirts K. F. B. am 00.00.2019 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 757.575,92 € (71.988,00 € für das Verfahren über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und 685.587,92 € für das Hoffeststellungsverfahren) und für das Beschwerdeverfahren auf 731.815,92 € (71.988,00 € für das Verfahren über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und 659.827,92 € für das Hoffeststellungsverfahren) festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 2. und 3. sind Schwestern, die Beteiligte zu 4. ist ihre Mutter. Die Beteiligten streiten nach dem Tod ihres am 00.00.2019 verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns K. F. B. über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie um die Hofeigenschaft der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichneten Grundstücke. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
4Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 1. als Hoferbin angesehen und mit dem angefochtenen Beschluss die Tatsachen, die für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für den beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Viersen im Grundbuch von G. Blatt N01 eingetragenen Hof erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Für den im Grundbuch von T. (ebenfalls AG Viersen) in Blatt N02 eingetragenen Grundbesitz hat es den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und insoweit auf den entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2. bis 4. festgestellt, dass es sich insoweit nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Eine Hofzugehörigkeit für diesen Grundbesitz sei in den Grundbüchern nicht vermerkt und eine Bewirtschaftung im Sinne von § 2 HöfeO habe nach den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts bereits in der Zeit vor Rentenbezug des Erblassers, der Miteigentümer dieser Fläche war, nicht mehr stattgefunden. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 2. bis 4. (negative Hoffeststellung bezüglich des im Grundbuch vom G. Blatt N01 eingetragenen Grundbesitzes, hilfsweise Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für die Beteiligte zu 4. hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen.
5Bezüglich des Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von G. Blatt N01 verzeichneten Grundbesitz hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass das entsprechende Grundstück über eine Hofstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 HöfeO verfüge, wobei die Landwirtschaftskammer NRW einen guten Erhaltungszustand dokumentiert habe. Die Einstellung der Eigenbewirtschaftung stehe der Einordnung als Hofstelle nicht entgegen, sondern sei allein für die Frage eines Wegfalls der Hofeigenschaft von Bedeutung. Auch der Umstand, dass sich ein vermietetes Wohnhaus ohne landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück befinde (L. N03), sei nicht von Relevanz. Dafür, dass die Hofeigenschaft nach dem Tod des Erblassers fortbestehe, gelte im Hinblick auf den zum Todeszeitpunkt eingetragenen Hofvermerk nach § 5 HöfeVfo eine Vermutung, die nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht widerlegt worden sei. Ein Wille des Erblassers zur Aufgabe des Hofes sei nicht feststellbar; vielmehr spreche vieles dafür, dass der Erblasser die Möglichkeit einer späteren landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung habe offen halten wollen.
6Ferner sei die Beteiligte zu 1. gesetzliche Hoferbin gemäß §§ 5, 6 HöfeO geworden. Eine wirksame Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 1 HöfeO sei nicht getroffen worden. Die gesetzliche Hoferbenstellung der Beteiligten zu 1. beruhe auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HöfeO, die Voraussetzungen der vorrangigen Nrn. 1 und 2 der Vorschrift lägen nicht vor. Die Beteiligte zu 1. sei zudem wirtschaftsfähig. Sie verfüge nach der Überzeugung des Gerichts über die hierfür erforderlichen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten. Dies lege bereits ihre Vita nahe. Sie sei zudem nicht lediglich Vorerbin. Es stehe fest, dass die unter Ziffer 2 des Testaments vom 16.10.2016 formulierte Bedingung für eine mögliche Nacherbenbestimmung nicht eintreten werde, da zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Enkelkinder auf den Hof gelebt hätten, die sich um den Erblasser und dessen Ehefrau gekümmert hätten.
7Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2. bis 4. Sie sind der Ansicht, dass das Gericht einen Willen des Erblassers zur dauerhaften und endgültigen Betriebsaufgabe zu Unrecht verneint habe. Tatsächlich ergebe sich ein solcher Wille aus einer Gesamtschau der objektiven Umstände zur Geschichte des Hofes seit 1993. Der Erblasser habe hofzugehörige Flächen verkaufen müssen, um erhebliche Schulden zu tilgen. Zudem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Erblasser in den Folgejahren die Haltung von Schweinen und Milchvieh aufgegeben und die Milchquote veräußert habe. Im Jahr 2005 habe kein Abkömmling für eine Fortführung des Betriebes zur Verfügung gestanden, weshalb eine Verlängerung der Verpachtung an den Schwiegersohn erfolgt sei. Das Gericht stelle zu Unrecht im Wesentlichen auf einen im Testament von 2016 vermeintlich zum Ausdruck kommenden Willen ab und verkenne, dass der Schwerpunkt der Betrachtung auf der Einstellung des Betriebes hätte liegen müssen, die bereits viele Jahre vor der Errichtung des Testaments erfolgt sei. Auch treffe es nicht zu, dass der Erblasser den Hof als Einheit zur weiteren Bewirtschaftung habe erhalten wollen. Er habe die Gebäude auf der Hofstelle unterschiedlichen Personen zugeteilt und jeweils Grundstücke beim Betrieb belassen, zudem habe er landwirtschaftliche Grundstücke dem Haus L. N04 zugewiesen. Hieraus sei ersichtlich, dass der Erblasser die vorhandene Einheit aufteilen und gerade nicht als Einheit habe erhalten wollen. Auch die Anordnung, die Pachten für die Gebäude und Ländereien lebenslänglich der Ehefrau zustehen zu lassen, lasse den Rückschluss darauf zu, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, dass die bestehenden Verpachtungen nach seinem Tod fortbestünden und keine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung der Hofstelle erfolgen werde. Die Anordnung des Erblassers bezüglich seiner Enkel sei geprägt vom Versorgungsgedanken und lasse schon mangels landwirtschaftlicher Ausbildungen der Enkel nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Erblasser von einer Bewirtschaftung durch einen Enkel ausgegangen sei. Selbst wenn man aber annähme, dass der Erblasser den Betrieb nur vorübergehend habe ruhend stellen wollen, sei es für eine Hoferbfolge erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin die zukünftige Bewirtschaftung des Hofes und keine reine Verwaltung beabsichtige. Zur diesbezüglichen Frage des Wiederanspannens habe die Antragstellerin kein konkretes und nachvollziehbares Betriebskonzept vorgelegt. Auch den Ausführungen der Landwirtschaftskammer lasse sich nicht konkret entnehmen, wie die ruhende Bewirtschaftung wieder aufgenommen werden solle. Schließlich habe das Landwirtschaftsgericht auch die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. zu Unrecht bejaht. Aus der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lasse sich ableiten, dass die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich nur nach einer erfolgreich absolvierten Landwirtschaftslehre oder eines erfolgreich absolvierten Studiums der Agrarwissenschaften bejaht werden könne, was aber auf die Beteiligte zu 1. nicht zutreffe. Sie habe sich in der Vergangenheit nicht die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen auf den zur Vererbung anstehenden Betrieb verschafft.
8Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen sinngemäß,
9den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Viersen vom 03.03.2022 - 10 Lw 6/20 abzuändern und
101.
11den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichneten Grundbesitz insgesamt zurückzuweisen;
122.
13festzustellen, dass der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichnete Grundbesitz beim Tod des Landwirts K. F. B. am 00.00.2019 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
14hilfsweise: festzustellen, dass Frau X. B. als Ehefrau des Erblassers gemäß § 5 Ziffer 2 HöfeO als Hoferbin berufen ist.
15Die Beteiligte zu 1. beantragt,
16die Beschwerden zurückzuweisen.
17Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Landwirtschaftsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Hofeigenschaft des im Grundbuch von G. Bl N01 eingetragenen Grundbesitzes fortbestehe. Auch habe das Amtsgericht zu Recht ihre Wirtschaftsfähigkeit bejaht.
18Das Landwirtschaftsgericht hat den Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. mit Beschluss vom 12.04.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
19II.
20Die Beschwerden sind zulässig und begründet.
211.
22Die Beschwerden sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass die Beteiligten zu 3. und 4. im Rahmen ihrer Beschwerden auf die zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Schriftsätze noch nicht bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2. verwiesen haben, ist unschädlich, weil es einer Beschwerdebegründung nach der Soll-Vorschrift des § 65 Abs. 1 FamFG ohnehin nicht zwingend bedarf (vgl. hierzu Düsing/Martinez/Hornung, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 69 FamFG Rn. 1).
232.
24Die Beschwerden sind auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts ist trotz des weiterhin eingetragenen Hofvermerks davon auszugehen, dass die Hofeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO zum Zeitpunkt des Erbfalles (00.00.2019) weggefallen war. Vor diesem Hintergrund kommt die beantragte Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für die Beteiligte zu 1. - ohne Rücksicht auf die Frage ihrer Wirtschaftsfähigkeit - nicht in Betracht. Vielmehr ist auf den nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 lit a) HöfeVfO zulässig gestellten Antrag der Beteiligten zu 2. bis 4. festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundbesitz nicht (mehr) um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Im Einzelnen gilt
25Die Hofeigenschaft kann auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Hierfür sind nicht nur die notwendigen Betriebsmerkmale erforderlich, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen sowie sonstiges landwirtschaftliches Zubehör; vielmehr muss dies alles auch zu einer Organisationseinheit zusammengefasst sein oder zumindest ohne Weiteres - ggf. nach entsprechender Wiedereinrichtung und Ergänzung - wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen sein. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (vgl. Senat, BeckRS 2012, 24048; OLG Hamm, NJOZ 2022, 264 Rn. 30, jeweils m.w.Nachw.). Wie auch das Landwirtschaftsgericht ausgeführt hat, ist insoweit eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen vorzunehmen, wobei auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2013 der Wille des Erblassers einen maßgeblichen Gesichtspunkt darstellt (BGH, NJW-RR 2014, 243, Rn. 45). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (BGH, NJW-RR 2014, 243, Rn. 45; Senat, BeckRS 2015, 7001 Rn. 11 m.w.Nachw.).
26a)
27Der nach dem Vorstehenden in erster maßgebliche Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden soll, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse festzustellen (BGH, NJW-RR 2014, 243 Rn. 45). Indizien für einen solchen Willen sind insbesondere eine über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen lebenden und toten Inventars, eine langfristige (parzellenweise) Verpachtung der Ländereien und die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken (vgl. etwa OLG Hamm, BeckRS 2008, 21414). Auch liegt ein endgültiger Hofaufgabewille nahe, wenn aus Sicht des die Eigenbewirtschaftung einstellenden Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist (OLG Hamm, NJOZ 2022, 264 Rn. 31).
28aa) In diesem Zusammenhang hat das Landwirtschaftsgericht im Ansatz zutreffend berücksichtigt, dass sich die Substanz der auf dem Grundstück L. N04 befindlichen Bebauung in einem durchaus soliden Zustand befindet. Für die Fortdauer der Hofeigenschaft kann zudem angeführt werden, dass sich auf dem Grundstück noch funktionsfähiges totes Inventar befindet. Letzterem Umstand kann allerdings schon deshalb nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden, weil ein erheblicher Teil der auf dem Grundstück befindlichen Gerätschaften - wie sich auch aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 14.06.2021 ergibt - technisch veraltet und/oder unbrauchbar ist. Nach dem Inhalt der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 14.06.2021 finden sich mit Ausnahme der Anschaffung eines Kreiselmähers - der offenbar für die nicht landwirtschaftliche (s. dazu unten) Futtergewinnung im Rahmen der Pferdehaltung genutzt worden ist - keine Investitionen jüngeren Datums, obwohl die vorgenommene Bestandsaufnahme einen erheblichen Investitionsbedarf erkennen lässt (Trecker ohne TÜV, Anhänger, Spritze, Karre und Güllefass mit Defekten). Auch dass bei der Besichtigung noch eine seit über 20 Jahren nicht mehr in Gebrauch befindliche Milchanlage vorhanden war, verstärkt den Eindruck, dass der Erblasser dem Bestand der landwirtschaftlichen Nutzgeräte keine Aufmerksamkeit mehr entgegengebracht hat.
29bb) Demgegenüber spricht es deutlich für eine endgültige Betriebsaufgabe, dass der Erblasser seine frühere landwirtschaftliche Tätigkeit zunächst reduziert und schließlich vollständig aufgegeben hat, so dass letztlich schon seit den 1990er Jahren von der Hofstelle aus keine Landwirtschaft mehr betrieben wurde. Er hat bereits in den 1990er Jahren die Schweine- und Milchviehzucht aufgegeben und die Milchquote veräußert. Den Schweinemaststall wollte der Erblasser zu Wohnzwecken umbauen und somit erkennbar auf Dauer aus der landwirtschaftlichen Nutzung nehmen.
30cc) Die ehemaligen Schweine- und Kuhställe sind in der Folge ebenfalls nicht mehr landwirtschaftlich, sondern zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt worden. Zum Zeitpunkt des Erbfalls waren dort nach Umbauten neben Pensionspferden noch fünf eigene Pferde des Erblassers eingestallt, ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 14.06.2021 sind dort nunmehr ausschließlich Pensionspferde untergebracht. In Bezug auf die Haltung eigener Pferde ist schon nicht erkennbar, dass dies der Gewinnerzielung gedient haben könnte, und eine Pensionspferdehaltung stellt nur dann eine landwirtschaftliche Nutzung dar, wenn die Futtermengen ganz oder überwiegend aus den Bodenerzeugnissen des Betriebes produziert werden (Senat, BeckRS 2015, 7001, Rn. 13 . m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Neben den seit 2009 parzelliert verpachteten Flächen standen beim Erbfall - und stehen auch noch derzeit - für die Pferde lediglich 0,8515 ha Grünland zur Verfügung; als Futtergrundlage für die Versorgung der Pensionspferde ist dies - auch nach dem Inhalt der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 14.06.2021 - ersichtlich nicht ausreichend. Soweit dort die Rede davon ist, dass die Pferde insoweit das „Grundfutter“ von hofeigenen Flächen erhalten, geht dies offenkundig an der Sache vorbei. Im Übrigen ergibt sich aus der vorbezeichneten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer selbst, dass sich die Einstaller auch aktuell selbst um die Versorgung der Pferde kümmern.
31dd) Zur Aufgabe der Schweine- und Milchviehzucht kommt hinzu, dass der Erblasser schon in den 1990-er Jahren mit ca. 6,5 ha mehr als die Hälfte der früheren Hoffläche veräußert hat. Die verblieben Flächen werden zwar - mit Ausnahme der zur Pensionspferdehaltung genutzten Fläche - weiterhin landwirtschaftlich genutzt, sind aber - wie es die Antragstellerin in ihrer „Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Hoffolgezeugnis“ (Bl. 26 der amtsgerichtlichen Verfahrensakte) angegeben hat - parzelliert an mehrere Landwirte, zu denen auch die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann gehören, verpachtet. Die noch im Eigentum des Erblassers stehenden Flächen werden somit bereits seit vielen Jahren nicht mehr als wirtschaftliche Einheit landwirtschaftlich genutzt. Auch dies stellt ein deutliches Indiz für eine Auflösung der früheren Betriebseinheit dar (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 243, Rn. 44; OLG Hamm, NJOZ 2022, 264 Rn. 41). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Landwirtschaftsgericht in den Vordergrund gestellten Erwägung, dass die derzeitigen Pachtverträge jährlich gekündigt werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch den Erblasser ist jedenfalls die Verpachtung an den Schwiegersohn langfristig erfolgt. Zudem können die bestehenden Pachtverträge angesichts der Zuwendung der entsprechenden Pachten an die Beteiligte zu 4. ohnehin nicht ohne weiteres beendet werden (s. dazu auch unten unter ee).
32ee) Schließlich spricht auch der Inhalt der vom Erblasser unter dem 10.11.2012 und 16.10.2016 verfassten letztwilligen Verfügungen aus Sicht des Senats nicht für, sondern eindeutig gegen seinen Willen, den bisherigen Hof als Betriebseinheit fortbestehen zu lassen. Zwar spricht der Erblasser mehrfach vom „Hof“ und der „Hofstelle“; wie schon das Landwirtschaftsgericht ausgeführt hat, handelt es sich insoweit aber um eine laienhafte Verwendung der Begrifflichkeiten, aus denen keine verlässlichen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Erblasserwillen gezogen werden können. Demgegenüber lässt sich den vom Erblasser in der Sache getroffenen Anordnungen deutlich der Wille zur endgültigen Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit entnehmen.
33Bereits in der Verfügung vom 10.11.2012 bringt der Erblasser den Willen zu Ausdruck, dass einer seiner Nachkommen „hier (gemeint ist offenbar das Haus L. N04) wohnen“ soll; von einer landwirtschaftlichen Nutzung der alten Hofstelle ist dabei nicht die Rede. Die Zuwendung ist zudem in keiner Weise an die für eine landwirtschaftliche Nutzung nötige Wirtschaftsfähigkeit des bzw. der Begünstigten geknüpft. Auch in seiner letztwilligen Verfügung vom 16.10.2016 hat der Erblasser zwar mehrfach den Begriff „Hof“ verwendet, nach dem Willen des Erblassers sollte jedoch diejenige seiner Töchter „den Hof“ erben, deren Nachkomme dort „wohnt“. Auch hier gibt es keine Verknüpfung zu einer landwirtschaftlichen Nutzung oder zur nötigen Wirtschaftsfähigkeit des Begünstigten. Dem entspricht es auch, dass die Verfügung vom 16.10.2016 weder ausdrücklich noch konkludent die Bestimmung eins Hoferben bzw. einer Hoferbin enthält, die indes nahe gelegen hätte, wenn der Erblasser vom Fortbestand der Hofeigenschaft ausgegangen wäre.
34Hinzu kommt, dass der Erblasser mit dem Testament vom 16.10.2016 die schon zu seinen Lebzeiten begonnene Zersplitterung der hofzugehörigen Flächen fortgesetzt hat. Er hat seinen Töchtern in unterschiedlichen Szenarien - je nachdem, welches Enkelkind die Versorgung des Erblassers und der Beteiligten zu 4. übernehmen würde - unterschiedliche Nutzungs- oder Eigentumsrechte zugedacht. Dabei sollte die Beteiligte zu 1., sofern die Beteiligte zu 2. die Hofstelle bekommen würde, bis zu ihrem Tode weiterhin auf 1,5 ha die Aufzucht von Weihnachtsbäumen betreiben können. Bei einer derartigen Aufteilung der bereits stark geschrumpften Besitzung ist aus Sicht des Senats nicht mehr erkennbar, wie der Erblasser gleichzeitig noch das Bild einer wirtschaftlichen Einheit vor Augen gehabt haben kann.
35Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 4. nach dem Willen des Erblassers bis zu ihrem Tode „die Pachten vom Land“ erhalten sollte. Der Erblasser ging also offensichtlich davon aus, dass es auch nach seinem Tode jedenfalls für die Lebenszeit seiner Witwe bei der von ihm initiierten (parzellierten) Verpachtung der Flächen bleiben würde. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch - anders als das Landwirtschaftsgericht - in der Möglichkeit, die bestehenden Pachtverträge jährlich zu kündigen, kein Indiz dafür erkennen, dass der Erblasser eine künftige landwirtschaftliche Bewirtschaftung von der Hofstelle aus offenhalten wollte.
36b)
37Da nach alldem die landwirtschaftliche Betriebseinheit schon zu Lebzeiten des Erblassers dauerhaft aufgelöst worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche Einheit nunmehr wiederhergestellt werden könnte. Denn nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (BGH; NJW-RR 2014, 243 Rn. 41; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 1 HöfeO Rn. 142).
38c)
39Der Senat verkennt nicht, dass seine Entscheidung in Widerspruch zur Einschätzung der Landwirtschaftskammer steht, die diese in ihre Stellungnahme vom 14.06.2021 zum Ausdruck gebracht hat. Er vermag dieser Stellungnahme allerdings schon deshalb nicht zu folgen, weil sie von der unzutreffenden Grundannahme ausgeht, auf dem gegenständlichen Grundbesitz sei bis zum Erbfall Landwirtschaft in Form der Pferdehaltung betrieben worden - was indes aus den oben dargelegten Gründen offensichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen werden die weiteren Indizien, die aus den oben dargelegten Gründen für den Willen des Erblassers zur endgültigen Betriebsauflösung sprechen, in der Stellungnahme vom 14.06.2022 nur unzureichend gewürdigt.
403.
41Entgegen der im Schriftsatz vom 10.10.2022 vertretenen Auffassung der Beteiligten zu 1. ist die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins nicht geboten (der dort formulierte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verkennt, dass es sich vorliegend nicht um ein zivilprozessuales Erkenntnisverfahren handelt). Die Ausführungen zum Vorliegen einer vermeintlichen Überraschungsentscheidung lassen außer Betracht, dass es nicht Sinn und Zweck eines Termins im Rahmen der Beschwerdeinstanz ist, den Beteiligten eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung mitzuteilen; vielmehr ist - insbesondere für die anwaltlichen vertretenen - Beteiligten die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Bewertung durch das Beschwerdegericht offensichtlich. Auch war es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nicht erforderlich, zur Vorbereitung des Termins vom 22.09.2022 vorab Hinweise zu erteilen. Die Beteiligten haben die streitentscheidenden Aspekte bereits in erster Instanz erkannt und hierzu erschöpfend vorgetragen. Im Übrigen hat schon das Landwirtschaftsgericht im Hinweisbeschluss vom 14.05.2021 unter Ziffer III. darauf hingewiesen, dass es für den Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten - nämlich die Frage, ob es trotz des eingetragenen Hofvermerks aufgrund der dauerhaften Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit zu einem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches gekommen ist - maßgeblich auf den Willen des Erblassers ankommt. Zudem ist die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2014, 243) im Verfahren - nicht zuletzt in der angefochtenen Entscheidung - mehrfach zitiert worden. Dass der Senat die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft auf der Grundlage der allen Beteiligten bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung möglicherweise anders beurteilt als das Landwirtschaftsgericht, liegt in der Natur der Sache. Unabhängig von all dem hat der Senat die Sache aber auch im Verhandlungstermin - nach Bekanntgabe seiner vom Landwirtschaftsgericht abweichenden Auffassung – noch einmal ausführlich mit den Beteiligten erörtert.
42Auch die Tatsache, dass der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem von der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer abweichenden Ergebnis kommt, gebietet keinen weiteren Fortgang des Verfahrens, insbesondere keine Wiederholung der bereits erstinstanzlich durchgeführten Anhörung der Ersteller der entsprechenden Stellungnahme. Die von der Landwirtschaftskammer im Einzelnen vorgenommenen Bewertungen hat der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt. Bei dieser Gesamtwürdigung handelt es sich aber um eine rechtliche Bewertung, die als solche schon nicht Gegenstand einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sein kann. Dementsprechend ist auch die Einholung des nunmehr von der Beteiligten zu 1. insoweit angebotenen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Das darüber hinaus angebotene Gutachten zur Frage eines möglichen Wiederanspannens war ebenfalls nicht einzuholen, da - wie oben unter Ziffer II.2.b) ausgeführt worden ist - nur ein vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb wiederaufgenommen werden kann, nicht hingegen ein bereits dauerhafter aufgelöster.
43III.
441.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Im Rahmen der nach § 44 Abs. 1 LwVG obligatorischen Entscheidung über die Gerichtskosten hat der Senat maßgeblich das Unterliegen der Beteiligten zu 1. berücksichtigt (vgl. hierzu etwa BeckOK/von Selle, Kostenrecht, 38. Ed. 1.7.2022, § 44 Rn. 7). Er hat hingegen keinen Anlass gesehen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. auf der Grundlage des § 45 S. 1 LwVG auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzugeben. Da die Anordnung der Kostenerstattung nach § 45 S. 1 LwVG voraussetzt, dass ein Beteiligter unterliegt, vermag dieser Umstand allein die Ermessensausübung nicht zu präjudizieren. Vielmehr muss vielmehr mindestens ein weiterer Umstand hinzukommen, nach dem die Kostenerstattung geboten oder wenigstens angemessen erscheint. Das kann z.B. bei offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht, bei unredlichem Prozessverhalten oder im Einzelfall auch aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten der Fall sein (OLG Stuttgart, BeckRS 2019, 24076; BeckOK/von Selle, a.a.O., § 45 LwVG Rn. 7 f. m.w.Nachw.). Derartige Umstände liegen aber nicht vor. Insbesondere kann das Vorgehen der Beteiligen zu 1. nicht als offensichtlich aussichtlos angesehen werden.
462.
47Der Geschäftswert für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG das Vierfache des vom Finanzamt mitgeteilten Einheitswertes, also 71.988,00 €.
48Bezüglich des von den Beteiligten zu 2. bis 4. eingeleiteten negativen Feststellungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 lit a) HöfeVfO hat das Landwirtschaftsgericht bezüglich des Geschäftswerts grundsätzlich zu Recht an den tatsächlichen Verkehrswert angeknüpft. Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings § 36 Abs. 1 GNotKG, im Beschwerdeverfahren ergänzt durch § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG (BGH, BeckRS 2014, 23519; OLG Oldenburg, AUR 2022, 307). Für eine vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 76 Nr. 1 GNotKG fehlt es im Hinblick auf die allgemeine Auffangvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG an einer Regelungslücke. Im Rahmen des von § 36 Abs. 1 GNotKG eingeräumten billigen Ermessens war in Anbetracht des auf die Beteiligten zu 2. bis 4. entfallenden Erbteils jedoch lediglich 5/6 des Verkehrswertes anzusetzen (vgl. BGH, a.a.O; OLG Oldenburg, a.a.O.). Der Geschäftswert beträgt daher insoweit für das erstinstanzliche Verfahren (822.705,50 x 5/6 =) 685.587,92 € sowie für das Beschwerdeverfahren (in dessen Rahmen die Hofeigenschaft des Grundstücks T. Bl. N02 nicht mehr in Streit steht) 659.827,92 € (791.793,50 x 5/6).
49Zuzüglich des Wertes für den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (s.o.) war der Geschäftswert deshalb für die erste Instanz (vgl. insoweit § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG) auf 757.575,92 € sowie für das Beschwerdeverfahren auf 731.815,92 € festzusetzen.
503.
51Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG (diese dürfte mit der im Schriftsatz vom 10.10.2022 angesprochenen Revision gemeint sein) besteht nicht. Bei der von der Beteiligten zu 1. angesprochenen „materiellrechtlichen Subsumtion“ handelt es sich lediglich um die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall. Klärungsbedürfte Rechtsfragen stellen sich dabei nicht.
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Referenzen
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