Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 5/22

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. wird der Beschluss des  Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Viersen vom 03.03.2022 - 10 Lw 6/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichneten Grundbesitz wird insgesamt zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Viersen von G. Blatt N01 sowie von T. Blatt N02 verzeichnete Grundbesitz beim Tod des Landwirts K. F. B. am 00.00.2019 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 757.575,92 € (71.988,00 € für das Verfahren über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und 685.587,92 € für das Hoffeststellungsverfahren) und für das Beschwerdeverfahren auf 731.815,92 € (71.988,00 € für das Verfahren über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und 659.827,92 € für das Hoffeststellungsverfahren) festgesetzt.


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