Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 83/22

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts L. vom 21.12.2021 – Az. 27 O 223/21 – abgeändert und der Beklagte verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;

c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- hinsichtlich der Anspruchs zu Ziffer 1a), in Höhe von 5.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu 1b), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen