Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 83/22
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts L. vom 21.12.2021 – Az. 27 O 223/21 – abgeändert und der Beklagte verurteilt,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
b) der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;
c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- hinsichtlich der Anspruchs zu Ziffer 1a), in Höhe von 5.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu 1b), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Auskunft wegen einer Internetbewertung in Anspruch.
4Die Klägerin betreibt ein IT-Systemhaus im V., der Beklagte war bei dem IT-Unternehmen O. GmbH in L. (im Folgenden: O.) als „lead of sales“ tätig. Letztere führte am 8.10.2020 eine Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit durch, an welcher der Beklagte mitwirkte. Die O. führte Mitarbeiter der Klägerin als Teilnehmer an dieser Veranstaltung auf. Unter den Parteien ist umstritten, unter welchen Umständen diese Beteiligung zustande kam. Eine Mitarbeiterin der O. übersandte am 06.10.2020 an die vier Mitarbeiter der Klägerin jeweils eine E-mail mit einem Teilnahmelink und Informationen über die Veranstaltung. Sie kündigte ferner den Einladungslink eines Online-Lieferportals an, über welches eine Pizza bestellt werden konnte, die bis zum Beitrag von 15,- Euro von der O. bezahlt werden sollte. Den Angeschriebenen wurde die Möglichkeit gegeben, der Bestellung bis zum Folgetag um 13.00 Uhr zu widersprechen. An der Veranstaltung vom 8.10.2022 nahm nur ein Mitarbeiter der Klägerin, ein Herr R., teil. Die übrigen seitens der O. reservierten Pizzakontingente verfielen.
5Nach Durchführung der Veranstaltung wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die O. und forderte eine Erklärung nach der DSGVO über gespeicherte Daten an. Eine Mitarbeiterin der O. nahm am 12.10.2020 telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin auf. Am 4.11.2020 übersandte die O. ein Passwort, über welches die begehrten Daten einzusehen seien. Die Möglichkeit zur unmittelbaren Einsicht in L. wurde ebenfalls angeboten.
6Im November 2020 stellte der Assistent der Geschäftsführung der Klägerin N. fest, dass der Beklagte die Klägerin beim Internetdienst Google mit einem von fünf Sternen bewertet hatte. Zwischenzeitlich wurde die konkret angegriffene Bewertung gelöscht.
7Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Unterlassung von Internetbewertungen ohne geschäftlichen Kontakt verpflichtet. Der Kontakt zwischen der Klägerin sowie den Mitarbeiter und der O. genüge dafür nicht. Die Klägerin hat behauptet, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich bei der O. zu der Veranstaltung vom 8.10.2020 angemeldet, lediglich der Mitarbeiter R. habe sich auf die emails vom 6.10.2020 hin zur Aufklärung an die O. gewendet und zur Teilnahme überreden lassen.
8Die Klägerin hat beantragt,
91. den Beklagten zu verurteilen, es (bei Meidung von Ordnungsmitteln) zu unterlassen, die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:
10„Bilddarstellung wurde entfernt“
112. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen,
123. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.
134. nach Auskunftserteilung nach Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 2 gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat behauptet, vier von ihm namentlich benannte Mitarbeiter der Klägerin, darunter Herr R., hätten sich bei der O. für die Veranstaltung vom 8.10.2020 angemeldet.
17Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Äußerung des Beklagten eine zulässige Meinungsäußerung sei. Es handele sich um eine unkommentierte Bewertung, die allenfalls den Tatsachenkern in sich trage, dass es eine tatsächliche Grundlage in Form eines die Bewertung tragenden Kontakts zwischen Bewertendem und Bewerteter gebe. Eine konkrete Kundenbeziehung bedürfte es dazu nicht, es genügten die unstreitig bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der O.. Daher entfielen auch die Nebenansprüche.
18Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt die funktionale Zuständigkeit der 27. Kammer, die nur für Bausachen, nicht aber für Äußerungsstreitigkeiten zuständig sei. Der entscheidende Richter habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er streitentscheidenden Vortrag der Klägerin in Form eines nachgereichten Schriftsatzes nicht berücksichtigt und die Klage daher auf unzureichende Tatsachen gestützt habe. Tatsächlich habe nicht der Geschäftsführer der Klägerin eine Erklärung zu gespeicherten Daten verlangt, sondern der Assistent der Geschäftsführung habe die Auskunftsanfrage gestellt. Die Bewertung sei nicht zwischenzeitlich gelöscht worden, sondern der Beklagte habe lediglich seinen Benutzernamen geändert. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte als „lead of sales“ eines IT-Systemhauses auch andere Systemhäuser in der Umgebung mit nur einem Stern, die O. dagegen mit 5 Sternen als „Bestes Systemhaus der Welt“ bewertet habe. Der Beklagte selbst habe keinen Kontakt zu der Klägerin, lediglich zu deren Mitarbeitern gehabt. Die durch die Bewertung suggerierte Schlechtleistung der Klägerin beruhe daher nicht auf Kontakten mit dieser. Überdies verstoße die Bewertung gegen die Richtlinien des Netzdienstbetreibers Google, wonach weder eigene Unternehmen bewertet noch negative Inhalte über eine aktuelle oder frühere Berufserfahrung oder einen Mitbewerber geäußert werden dürften. Daher handele es sich um unzulässige Schmähkritik.
19Die Klägerin beantragt,
20das Urteil des LG L. vom 21.12.2021, Az. 27 O 223/21 aufzuheben und wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Zuständigkeitsrüge hält sie für unberechtigt, auch an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehle es.
24II.
25Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Bewertung ihres Unternehmens beanspruchen. Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
261. Die Berufung ist zulässig. Auf die Rüge der fehlenden funktionellen Zuständigkeit kann die Klägerin ihre Berufung nicht stützen. Nachdem sie die Zuständigkeit der 27. Kammer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hat, kommt diese Rüge im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. § 513 Abs. 2 ZPO betrifft nicht nur die sachliche und örtliche, sondern auch die funktionelle Zuständigkeit (BGH NJW 2021, 1501 Rn. 12 m.w.N.).
272. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG, der gegenüber dem vom Landgericht geprüften Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorrangig zu prüfende Maßstäbe enthält, wenn es um eine geschäftliche Handlung geht, die zudem aus einer Konkurrentenposition heraus abgegeben wurde (vgl. Toussaint in Peifer, Großkommentar UWG. 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 24). Nach § 4 Nr. 1 ist es unlauter, die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen.
28a) Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Beklagte hat sich durch die Bewertungen auf der Internetplattform selbst in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin gesetzt. Der Beklagte begibt sich durch die Bewertung eines Unternehmens, mit dem sein Arbeitgeber, aber auch er selbst als leitender Verkaufsmitarbeiter auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig ist, selbst in eine Wettbewerbsbeziehung mit dem Bewerteten.
29b) Die Anwendung des UWG scheitert nicht daran, dass der Beklagte auf seinem eigenen Account Bewertungen abgab. Da die Bewertung im Zusammenhang mit einer beruflichen und auch geschäftlichen Tätigkeit stand, diente sie jedenfalls nicht allein der privaten Meinungsäußerung. Sie war damit auch geschäftliche Handlung.
30c) § 4 Nr. 1 UWG erfasst die Kritik unter Konkurrenten. Ein solches Verhältnis betrifft zwar zunächst nur das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Unternehmen, bei welchem der Beklagte angestellt war. Da § 4 Nr. 1 UWG insgesamt Ausdruck der Fallgruppe der Konkurrentenbehinderung ist, kann ein Wettbewerbsverhältnis gerade dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte mit seiner Kritik gegen Wettbewerber seines Arbeitgebers wendet. Dabei ist von Bedeutung, dass der Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern auch weitere Unternehmen im Konkurrenzbereich des Unternehmens, für das der Beklagte selbst tätig ist, schlecht bewertet hat. Um einen wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutz zu gewährleisten, sind die Anforderungen an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Rahmen der Fallgruppe des Behinderungsverbots nicht hoch (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; GRUR 2006, 1042, 1043) – Kontaktanzeigen, mwN). Es genügt, dass die Beteiligten durch die konkret zu beanstandende Handlung miteinander in einen Wettbewerb treten, wie das hier geschehen ist. Beim Behinderungswettbewerb liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bereits vor, wenn die beeinträchtigende Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil eines anderen Unternehmens zu fördern (BGH GRUR 2014, 393 Rn. 26 – wetteronline.de; OLG L. GRUR-Prax 2012, 243 – Tippfehlerdomain). Vor diesem Hintergrund kann auch ein Mitarbeiter eine Wettbewerbsbeziehung zu einem kritisierten Unternehmen begründen, wenn er dadurch seinen Arbeitgeber und mittelbar auch seine eigene Stellung als Dienstleister bei diesem Arbeitgeber fördert.
31d) Eine Bewertung durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist ein herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.
32Das Landgericht hat in der Äußerung allerdings keine sachfremde Kritik gesehen, weil die Bewertung im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontakt zwischen dem Beklagten und der Klägerin stünde. Dass eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehe, sei nicht erforderlich.
33Dieser Wertung tritt der Senat nicht bei. Der vom Landgericht für ausreichend angesehene berufliche Kontakt wird weder offenbart noch ist er ersichtlich. Beides wäre aber erforderlich, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann, also einen Wert bei der Meinungsbildung erlangt.
34Die Äußerung des Beklagten ist in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung (vgl. BGHZ 209, 139 = GRUR 2016, 855 Rn. 29 – jameda.de). Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 548 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; OLG Frankfurt WRP 2014, 1098 Rn. 27; OLG Frankfurt WRP 2021, 1340 Rn. 11).
35Zwar gab es einen beruflichen Kontakt, dieser Kontakt war aber gerade keine erkennbare Grundlage der Bewertung und auch der Verkehr würde nicht erkennen können, dass vorliegend nicht die Dienstleistungen des Bewerteten, sondern Umstände bewertet wurden, die mit den Produkten des Bewerteten nichts zu tun haben. Weder hat der Beklagte Dienstleistungen der Klägerin selbst genutzt noch war seine Bewertung im Internet Grundlage für die Bewertung von Dienstleistungen oder Waren der Klägerin. Auch soweit der Beklagte angibt, seine Bewertung habe sich nicht nur auf das Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin anlässlich der von ihm abgehaltenen Veranstaltung, sondern auch auf den nachfolgenden, vom Beklagten als aggressiv wahrgenommenen Kommunikationsverkehr bezogen, führt dies nicht dazu, dass die Bewertung zulässig wird. Die Zusammenhänge, auf die der Beklagte verweist, werden für den angesprochenen Verkehr nicht deutlich, sie werden insbesondere nicht mitgeteilt.
36Die Wiederholungsgefahr folgt aus der Verletzungshandlung.
373. Die vorstehende Beurteilung ändert sich nicht, wenn man – wie das Landgericht – nicht das UWG, sondern § 823 Abs. 1 BGB als Beurteilungsgrundlage heranzieht. Auch wenn die Bewertung durch den Beklagten außerhalb einer Konkurrenzbeziehung erfolgt wäre, würde das Vorgesagte gelten. Auch nach § 823 Abs. 1 BGB muss es ein Unternehmen nicht dulden, grundlos herabgesetzt zu werden, wie dies vorliegend geschah.
384. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten für das Abmahnschreiben ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F., weil die Abmahnung insoweit erforderlich war.
395. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB, weil nur der Beklagte weiß, welche weiteren Bewertungen über die Klägerin er abgegeben hat. Der Anspruch ist nicht unverhältnismäßig weit gefasst. Er ist bezogen auf die im Unterlassungsanspruch genannte Verletzungshandlung, die konkret im Klageantrag in Bezug genommen wurde. Eine allgemeine Auskunftspflicht folgt daraus nicht.
40III.
41Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, da der Kläger hier die Konstellation der Stufenklage gem. § 254 ZPO gewählt hat, indem er dem Auskunftsantrag auf der 2. Stufe den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit an Eides statt hinzugefügt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
42Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
43Streitwert im Berufungsverfahren: 10.000,- €.
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Referenzen
- §§ 3, 4 Nr. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 254 Stufenklage 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 8 Abs. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 2x
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 1 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 27 O 223/21 2x (nicht zugeordnet)