Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 202/22

Tenor

1.              Der (weitere) Antrag des Beklagten vom 08.12.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die als Gegenvorstellung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Beklagten vom 29.12.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 15.12.2022 – 15 U 202/22 wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.09.2022 (33 O 39/21) wird zurückgewiesen.

4.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.


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