Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 16/22
Tenor
Das Berufungsverfahren wird, soweit es sich gegen die frühere Beklagte zu 2
richtet, auf Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger und dessen Tante, die Beklagte zu 1, sind Kommanditisten der Y.
4H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG), einer Familiengesellschaft.
5Bis zu deren Tod gehörte die zu 2 beklagte Mutter des Klägers der Gesellschaft als
6weitere Kommanditistin an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der
7Unwirksamkeit von mit den Stimmen der Beklagten gefassten Gesellschafterbeschlüssen.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
9Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (OLG-
10A 86 f.) gemäß §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO u.a. die Anordnung der Aussetzung des
11Verfahrens beantragt, soweit es sich gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens ver-
12storbene Beklagte zu 2 richtet.
13Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 (OLG-A 105 ff.) hat sich der Kläger als Erbe der
14verstorbenen Beklagten zu 2 gemeldet und erklärt, den Rechtsstreit nicht aufnehmen
15zu wollen. Er hält sich zu dieser Erklärung für befugt, weil nach der früheren Beklagten
16zu 2 zwar Dauertestamentsvollstreckung angeordnet sei, der Rechtsstreit aber nicht
17gegen den Testamentsvollstrecker fortzusetzen sei, weil die Testamentsvollstreckung
18nicht durchführbar sei. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 will der Kläger das Verfahren
19fortgesetzt wissen.
20II.
21Die Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigen der verstorbenen
22Beklagten zu 2 beantragte Aussetzung des Berufungsverfahren gemäß §§ 239 Abs.
231, 246 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Beklagte zu 2 ist ausweislich der vorgelegten
24Sterbeurkunde (Anlage CBH 1, OLG-A 89) verstorben. Deren Prozessbevollmächtigte
25haben mit Schriftsatz vom 30.09.2022 die Aussetzung des Berufungsverfahrens
26beantragt. Danach ist das Verfahren antragsgemäß auszusetzen.
271. Wird die Partei eines Rechtsstreits – wie hier der Kläger – Alleinerbe seines Gegners
28(hier der früheren Beklagten zu 2), endet das Verfahren zwar regelmäßig wegen des
29Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom
3016.12.2010 – Xa ZR 81/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 15.04.1999 – V ZR 311/97, juris
31Rn. 7). Das gilt im Grundsatz auch für gegen Mitgesellschafter gerichtete Klagen auf
32Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Unterliegt indes die
33Beteiligung der Testamentsvollstreckung, so ist der Testamentsvollstrecker zur
34Aufnahme des Verfahrens berufen, es sei denn, es wird ein Beschluss angefochten,
35der einen Gegenstand betrifft, auf den sich seine Verwaltungsbefugnis nicht erstreckt.
36Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
37a) Während bei einem persönlich haftenden Gesellschafter nur die mit der
38Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, insbesondere der Anspruch
39auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch das Mitgliedschaftsrecht
40selbst der Testamentsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR
41120/75, BGHZ 68, 225 (239); Urteil vom 12.01.1998 – II ZR 23/97, NJW 1998, 1313),
42ist entgegen der Ansicht des Klägers (OLG-A 106) in Bezug auf den Kommanditanteil
43Testamentsvollstreckung grundsätzlich uneingeschränkt möglich (BGH, Beschluss
44vom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191 ff.); Beschluss vom 05.03.2008 –
45XII ZB 2/07, NJW-RR 2008, 963; Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012,
46385 Rn. 14, 18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2015 – 1 U 662/14, ErbR 2017, 267,
47Rn.33; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn.
4817; Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage
49022, § 177 Rn. 24).
50b) Für die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil bedarf es wegen
51dessen Personenbezogenheit der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter oder einer
52Zulassung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR 120/75,
53BGHZ 68, 225 (241); Urteil vom 25.02.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 (1984);
54Beschluss vom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191); Beschluss vom
5514.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 18). Letzteres ist hier in § 17 Nr. 4 des
56Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG angeordnet.
57c) Allerdings wird die Wirkung der Testamentsvollstreckung, wenn der Erbe – wie hier
58– bereits Gesellschafter ist, unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich ist die Beteiligung
59eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Eine
60Aufspaltung der einheitlichen Beteiligung in zwei selbständige Gesellschaftsanteile
61wird als unmöglich angesehen (BGH, Urteil vom 11.04.1957 – II ZR 182/55, BGHZ 24,
62106 (113); Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 259/86, BGHZ 101, 123 (129). Danach
63vereinigt sich der ererbte mit dem ursprünglichen Gesellschaftsanteil des
64Gesellschafter-Erben zu einem einheitlichen Anteil. Bei dieser Lage wäre eine
65Testamentsvollstreckung nicht möglich, weil sie mehr als den ererbten
66Gesellschaftsanteil erfassen würde. Der für das Erbrecht zuständige IVa. Zivilsenat
67des Bundesgerichtshofs hat jedoch von dem Grundsatz der Einheitlichkeit des
68Gesellschaftsanteils im Falle der Testamentsvollstreckung eine Ausnahme
69zugelassen. Obwohl sich sämtliche Anteile an einer OHG in der Hand eines
70Gesellschafters vereinigt hatten, hat der IVa. Zivilsenat die ererbten Anteile im Hinblick
71auf die Testamentsvollstreckung als fortbestehend angesehen (BGH, Urteil vom
7214.05.1986 – IVA ZR 155/84, BGHZ 98, 48 (57). In seinem Beschluss vom 10.01.1996
73(IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 (1286) hat der IV. Zivilsenat diese Rechtsprechung
74bestätigt und ausdrücklich erklärt, die angeordnete Testamentsvollstreckung
75verhindere die uneingeschränkte Vereinigung des schon gehaltenen und des
76hinzuerworbenen Anteils. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des
77BGH hat in seinem Beschluss vom 03.07.1989 (II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (199), auf
78den der Kläger Bezug genommen hat, offengelassen, ob er an seiner ablehnenden
79Haltung aus einer Entscheidung vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115,
80Rn. 15) festhält. Vorzugswürdig erscheint die Auffassung des Erbrechtssenats (wie
81hier Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn. 17;
82Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, §
83177 Rn. 24). Nur die Annahme eines abspaltbaren Sondervermögens, welches der
84Testamentsvollstreckung unterliegt, wird den praktischen Bedürfnissen gerecht. Die
85vom II. Zivilsenat in dem Urteil vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115, Rn.
8616) aufgezeigte Würdigung, wonach in der Anordnung der Testamentsvollstreckung
87für den Fall der Vereinigung des vererbten Anteils mit einem schon gehaltenen Anteil
88im Wege der Auslegung eine Erbeinsetzung unter der Auflage zu entnehmen sein
89könne, dass der Erbe einen dem Erblasseranteil entsprechenden Teil seines
90Gesellschaftsanteils an den Testamentsvollstrecker als Treuhänder abtritt, hängt von
91der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ab und kann vom Senat
92schon deshalb nicht beschritten werden, weil außerhalb des Wortlauts der Anordnung
93der Dauertestamentsvollstreckung bedeutsame Umstände im Streitfall nicht bekannt
94sind.
952. Hat ein Erblasser - wie hier - hinsichtlich einer Beteiligung an einer Gesellschaft
96unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich
97gemäß § 2205 Satz 1, § 2111 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse
98ausgeschlossen. Die den Geschäfts-/Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs-
99und Vermögensrechte werden allesamt von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt,
100der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden ist und in seinen Kompetenzen
101lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB
102und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben (vgl. § 2206 BGB) sowie
103durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist. Die
104klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
105obliegt deshalb ebenfalls dem Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB), es sei denn, dass
106der Testamentsvollstrecker selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt
107hat und insoweit seine Verwaltungsbefugnis beschränkt ist (BGH, Urteil vom
10813.05.2014 – II ZR 250/12, BGHZ 201, 216-230, Rn. 14). Entsprechend sind die Erben
109nicht passivlegitimiert und können nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage in Anspruch
110genommen werden, soweit der in den Nachlass fallende Gesellschaftsanteil der
111Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Ein Fall der beschränkten
112Verwaltungsbefugnis im oben beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor.
1133. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Regelung des § 574,
114Abs. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, Nr. 2, ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die
115Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen
116Rechtsprechung erforderlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass es nach der
117Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs unklar ist, wie eine Dauertes-
118tamentsvollstreckung zu behandeln ist, wenn der Erbe – wie hier – bereits
119Gesellschafter ist.
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Referenzen
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- ZPO § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei 1x
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- BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten 1x
- BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten 1x
- BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis 1x
- V ZR 311/97 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 23/97 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 1/89 3x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 2/07 1x (nicht zugeordnet)
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