Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 24/23
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts C. - 17 O 57/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des Urteils des Landgerichts unter Ziff. 2. und 3. zugesprochene Verzinsung der Beträge von 2.000,00 € und 284,93 € ab dem 15.03.2022 entfällt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 348 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen.
4Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 19.01.2023 zugestellte Urteil vom 19.01.2023 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, 50.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung der Anteile an der N. Global Investments A. mit den Registernummern N04 bis N05 an die Beklagten. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 21.01.2022 insgesamt 2.284,93 € Zinsen (4% auf den Betrag von 50.000,00 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Den Beklagten zu 2) hat es zudem dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Verwendung des von der Klägerin eingezahlten Betrags von 50.000,00 € seit dem 10.04.2019 zu erteilen. Schließlich hat es die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin 2.380,00 € (Beratungshonorar) nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - ausgeführt:
5Die Klage sei zulässig; die internationale Zuständigkeit des Landgerichts C. bezüglich des Beklagten zu 2) ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, da die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet habe, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergebe. Handlungsort sei jedenfalls auch C., denn es sei unstreitig, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer sowie als Finanzberater unter anderem der Beklagten zu 1) für diese an deren Geschäftssitz tätig geworden sei. Er sei dementsprechend in C. zumindest geschäftsansässig.
6In der Sache sei die Klage nur teilweise begründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung des zum Erwerb der Beteiligungen an der N. Global Investments A. aufgewandten Betrages in Höhe von 50.000,00 € wegen Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien zustande gekommen Anlageberatungsvertrag zu (§§ 280 Abs. 1, 675, 611 ff. BGB). Die Beklagte zu 1), die mit der Klägerin einen Anlageberatungsvertrag geschlossen habe, habe ihre daraus folgenden Pflichten verletzt, denn sie habe die Klägerin zu den Investitionen in die nicht existente Gesellschaft N. Global Investments A. veranlasst. Sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin vor Veranlassung der Zeichnung der Genossenschaftsanteile durch ihre Mutter darüber zu informieren, dass der gesellschaftsrechtliche Status der Zielgesellschaft nach der Registerlage zumindest unklar war. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Genossenschaft in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht beigetreten wäre. Das Verschulden der Beklagten zu 1) sei gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten. Die Klägerin könne deshalb von der Beklagten zu 1) Rückzahlung des zum Erwerb der Beteiligungen an der N. Global Investments A. aufgewandten Betrages in Höhe von 50.000,00 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringende Ausschüttungen habe die Beklagte zu 1) nicht dargetan. Im Gegenzug zur Rückerstattung des von der Klägerin aufgewandten Betrages seien im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen Gesellschaftsanteile an die Beklagte zu 1) Zug um Zug zu übertragen.
7Der Beklagte zu 2) hafte wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Er habe in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden und verwerflichen Weise die Klägerin getäuscht, indem er ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass die N. Global Investments A. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Auf diese Weise habe er die Klägerin zur Investition in diese nicht existente Gesellschaft veranlasst. Er habe als vermeintlicher Geschäftsführer der nicht existenten N. Global Investments A. fungiert. Für die N. Group habe er regelmäßig Anschreiben zur Information der Kunden über die Entwicklung ihrer Anlagen verfasst. Durchgängig bis einschließlich 2021 habe er Registerauszüge verfasst und von ihm verfasste und unterschriebene Geschäftsberichte auf dem Briefkopf der N. Global Investments A. an die Kunden der Beklagten zu 1) versandt. Er habe den Anlegern über die angebliche Geschäftsführung einer nicht existenten Gesellschaft berichtet. Darüber hinaus habe er die Finanzberater der Beklagten zu 1) zur Empfehlung bestimmter Anlagen veranlasst, um die Anleger dazu zu bringen, selbst gegründeten Genossenschaften beizutreten, die er den Beratern vorgebe. Bei Kenntnis von der fehlenden Existenz der N. Global Investments A. hätte die Klägerin bei lebensnaher Betrachtung die Beitrittserklärungen nicht durch ihre Mutter zeichnen lassen und Einzahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen nicht erbracht. Der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen zu erreichen. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folge wiederum aus § 291 BGB.
8Der Klägerin stehe gegen die Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 21.02.2022 ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4% auf den aus Eigenmitteln investierten Betrag in Höhe von 50.000,00 € zu. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergebe sich ein solcher Anspruch aus § 849 BGB und bezüglich der Beklagten zu 1) aus § 252 BGB, da die Klägerin vortrage, dass sie alternativ zu dem streitgegenständlichen Investment in den ETF: N06 investiert hätte und sie mit dieser Investition Renditen jedenfalls in Höhe der beantragten 4% im Jahresdurchschnitt hätte erzielten können. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem sich danach errechnenden Zinsbetrag von 2.284,93 € folge - ebenso wie der hinsichtlich der Verzinsung der Forderung über 50.000,00 € - ab dem 15.03.2022 aus § 291 BGB.
9Soweit die Klägerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4,12% auf das Beratungshonorar von 2.380,00 € (Klageantrag zu 8.) begehre, stehe ihr ein solcher Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ab dem 12.04.2019 - dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Klägerin - lediglich in Höhe von 4% gemäß §§ 849, 246 BGB zu. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit stehe ihr gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 291 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu; mindestens jedoch gemäß §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4% und maximal in Höhe der beantragten 4,12 % (§ 308 ZPO). Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 252 BGB stehe ihr gegenüber der Beklagten zu 1) nicht zu, da sie in Bezug auf das Beratungshonorar nicht schlüssig dargelegt habe, dass und wie sie diesen Geldbetrag anderweitig investiert hätte.
10Hiergegen richtet sich die am 14.02.2023 eingelegte und - auf Fristverlängerung bis zum 19.04.2023 - mit einem am 18.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht C. sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) international unzuständig. Es bleibe letztlich unklar, welche Handlung des Beklagten zu 2) die Mitwirkung an der vermeintlich betrügerischen Handlung begründen solle; er sei lediglich von 2012 bis 2013 sowie ab 2015 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) [gemeint: Beklagten zu 1)] gewesen. Dass er Korrespondenz mit der Klägerin unterzeichnet haben möge, begründe keine deliktische Haftung bezüglich der konkreten Erwerbsvorgänge. Fehlerhaft habe das Landgericht im Übrigen angenommen, der Beklagte zu 2) unterhalte einen Wohnsitz in C.. Die Annahme mehrfacher Wohnsitze sei nur ausnahmsweise möglich, wenn sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gleichermaßen an zwei oder mehreren Orten befinde. Sei der eine von zwei Wohnorten nur der Mittelpunkt eines bestimmten Teils der Lebensverhältnisse, wie z.B. der Ausübung des Berufs, bestehe kein Doppelwohnsitz. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen über eine ständige Niederlassung des Betroffenen in C. seien unzureichend. Zudem verkenne das Landgericht, dass die Organstellung keinen Wohnsitz begründen könne. Der maßgebliche räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Beklagten zu 2) befinde sich in U.. Dort verfüge er über eine Wohnimmobilie. Er sei Inhaber eines Y. Personalausweises.
11Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) habe innerhalb der N.-Gruppe die Aufgabe gehabt, für die Gesellschaften der N.-Gruppe im Sinne eines „One Face to the Customer“ den Kundenkontakt zu pflegen. Dies begründe indes keine umfassende Pflicht zur Vermögensbetreuung, sondern lediglich eine Pflicht zu internen wie externen Korrespondenz. Sie sei (nur) die Versicherungsmaklerin der Klägerin und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt zu ihr unterhalten. Sie habe keinen Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin geschlossen. Sämtliche Beteiligungen der Klägerin an den „Y. Strukturen“ der N.-Group seien im Verhältnis zu dieser erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe diese Y. Strukturen weder vertreten noch habe sie von der Klägerin Gelder erhalten oder gar weitergeleitet, weshalb sie der Klägerin auch nicht zu einer Erstattung verpflichtet sein könne.
12Auch der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Welche konkrete Tathandlung zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben solle habe das Landgericht letztlich offengelassen. Es habe die Verantwortlichkeit des Beklagte zu 2) vor allem damit begründet, dass er für die „Y. Strukturen“ Erklärungen abgegeben haben soll. Die Ausstellung von z.B. Steuerbescheinigungen begründe jedoch für sich genommen keine Verantwortlichkeit.
13Die Beklagten beantragen,
14das am 19.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts C. - 17 O 57/22 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts C. folge daraus, dass der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in C. entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Ebenso lasse sich die Zuständigkeit aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO herleiten. Selbst wenn der Beklagte zu 2) in U. gemeldet sei und dort einen Wohnsitz haben sollte, unterhalte er zusätzlich einen allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO in C.. Dafür genüge die ständige Niederlassung an einem Ort mit Domizilwillen als gewillkürter Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 1 BGB. Von einer solchen ständigen Niederlassung in C. sei auszugehen, da der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, die ihren Sitz in C. hätten (bzw. im Anlagezeitraum gehabt hätten), sich sehr häufig dort aufgehalten habe. Ein eventuell weiterer Wohnsitz in U. schade nicht, da ein Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 2 BGB auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen könne. Der Klägerin stehe insoweit das Wahlrecht aus § 35 ZPO zu.
18Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) stehe fest, da das Landgericht im unstreitigen Tatbestand ausgewiesen habe, dass die Beklagten die Klägerin in Finanzbelangen beraten und ihr die Anlage vorgeschlagen hätten. Mit Angriffen hiergegen seien die Beklagten präkludiert, weil sie kein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchgeführt hätten. Im Übrigen habe der Beklagte zu 2) unabhängig davon, ob er formal zum Geschäftsführer der Beklagten zu1) bestellt gewesen sei, über sämtliche entscheidungsrelevanten Dinge aller Gesellschaften allein entschieden. Die zwischenzeitlich bestellten Geschäftsführer sein „Strohmänner/-frauen“ ohne tatsächliche Entscheidungsrelevanz.
19Die streitgegenständlichen Zahlungen seien an die Beklagte zu 1) oder an Tochtergesellschaften der beiden Beklagten erbracht worden, die ihr von den Beklagten vorgegeben worden seien. Der Eingang der Gelder sei zudem von den Beklagten, mal der Beklagten zu 1), mal dem Beklagten zu 2) bestätigt worden. Auch seien unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1) jährliche „Bestands-Feststellungen“ zu eingezahltem Kapital, Erträgen und Zinsen an die Anleger versandt worden, meistens unterzeichnet vom Beklagten zu 2).
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 18.04.2023 nebst Anlagen (Bl. 172 ff. GA.) und die Berufungserwiderung vom 24.04.2023 (Bl. 197 ff. GA) Bezug genommen.
21II.
22Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten erweist sich nur hinsichtlich eines Teils der mit Klage verfolgten Zinsen als begründet (vgl. II. 2.e) und II. 3. b)), bleibt im Übrigen aber ohne Erfolg.
231.
24Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 2), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in U. lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. 17; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass die Klägerin, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe in betrügerischer Weise dabei mitgewirkt, sie über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, zugeführt und sie Genossin werde, um sie auf diese Art und Weise zu einer Investition zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch C.. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 1) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 2) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in C. ausgeübt.
25Zudem bestehen vorliegend keine Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Klägervertreters. Insbesondere steht deren Annahme im Streitfall nicht die von den Beklagten geltend gemachte Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Klägervertreter entgegen. Denn selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages würde der hiermit einhergehende Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht bzw. der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Rechtshandlungen führen (BGH, NJW-RR 2010, 67, Rn. 9; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., 2020, § 80 Rn. 8).
262.
27Zu Recht hat das Landgericht gegenüber der Beklagten zu 1) den mit den Klageanträgen zu 1) und 8) verfolgten Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000 € sowie des Beratungshonorars von 2.380,00 € zuerkannt. Zutreffend hat die Kammer hierbei auf eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) abgestellt, weil diese die Klägerin im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt und somit pflichtwidrig gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Ausgangspunkt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende, für die Beklagte zu 1) günstigere Entscheidung. Im Einzelnen:
28a) Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit der Klägerin in Abrede stellen und geltend machen, die Beklagte zu 1) sei lediglich Versicherungsmaklerin und habe lediglich den Kundenkontakt für die Gesellschaften der N.-Gruppe unterhalten, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Substantiierung - unbeachtlich. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts war erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin im Jahr 2019 eine Investition in die N. Global Investments A. vorgeschlagen hatte und die Klägerin hierbei durch den Finanzberater der Beklagten zu 1), Herrn G., beraten wurde. Nach den weiteren Feststellungen hat sich die Klägerin daraufhin - vermittelt über die Beklagte zu 1) - zu einer entsprechenden Investition entschlossen und - aus familieninternen Gründen - die Mutter der Klägerin am 10.04.2019 vier Genossenschaftsanteile der Kategorie B (GA-B) zu je 12.500,00 € an der N. Global lnvestments A. gezeichnet und das hierzu von der Klägerin erhaltene Kapital von 50.0000 € an die N. Financial and Economic Services GmbH überwiesen. Unstreitig hatte der Berater der Beklagten zu 1), Herr G., Kenntnis davon, dass die Mutter der Klägerin die streitgegenständlichen Anteile lediglich formal als Eigentümerin halten sollte und die Investition aus den Eigenmitteln der Klägerin, die auch zuvor von Herrn G. beraten worden war, erfolgte. Vorstehende Feststellungen haben die Beklagten nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO gerügt, so dass diese für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend geworden sind (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18).
29Unabhängig davon ist aber auch eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht erkennbar. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 15.08.2022 (dort S. 8, Bl. 197 GA) vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe sie über ihre Finanzberater über Anlagen beraten, Anlagen empfohlen und solche vermittelt, dafür Beratungshonorare und Gebühren verlangt und auch von der Klägerin erhalten. Diesem Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nur unzureichend entgegengetreten, zumal die Beklagte zu 1) schon in der Klageerwiderung einen Kundenkontakt zur Klägerin über ihre „Finanzberater“ eingeräumt hat. Mit dem Berufungsvorbringen stellt die Beklagte zu 1) den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auch nur pauschal in Abrede. Dies reicht vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens nicht aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) unter dem 08.04.2009 ein explizit als solches bezeichnetes Beratungshonorar von 2.380,00 € (brutto), zahlbar an N. Z. Vermögens- und Finanzberatung GmbH, berechnet hat (Bl. 270 LGA). Dieses Beratungshonorar ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 275 LGA) auch bezahlt worden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Darstellung der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei bloß „die Versicherungsmaklerin der Klägerin“ gewesen, nicht um substantiierten Sachvortrag, sondern lediglich eine nicht weiter begründete - und in der Sache unzutreffende - Rechtsauffassung.
30b) Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils war es zudem zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Beratung als Anlageobjekt empfohlene N. Global Investments A. im Y. Genossenschaftsregister nicht verzeichnet ist und unter der vermeintlichen Registernummer vielmehr die bereits am 26.09.2016 liquidierte W. Investment A. eingetragen war. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede.
31c) Die vorerwähnten Feststellungen rechtfertigen die von der Kammer angenommene Haftung der Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Denn in Bezug auf das Anlageobjekt erstreckt sich die Beratungspflicht auf diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, NJW 1993, 2433; BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12; MünchKommHGB/Zahrte, 4. Aufl., 2019, M. Anlageberatung, Rn. 302; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., 2020, § 3 Rn. 15 ff., 20). Der Anlageberater hat den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig zu informieren und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinzuweisen. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält (BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12). Er darf auch davon ausgehen, dass der Anlageberater, dem er sich aufgrund der von diesem in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, das Anlageprodukt selbst als „gut befunden hat“. Fehlen ihm derartige Kenntnisse, so hat er dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH, NJW 1993, 2433).
32Den Beratungspflichten nach vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte zu 1), die sich die unzureichenden Angaben des von ihr eingesetzten Beraters G. über § 278 BGB zurechnen lassen muss, ersichtlich nicht genügt. Es liegt auf der Hand, dass der Anleger berechtigterweise erwarten darf, dass der Anlageberater ihn darauf hinweist, dass das von ihm empfohlene Anlageobjekt im maßgeblichen Register nicht aufgeführt ist und dessen Existenz daher nicht gesichert erscheint.
33d) Der vom Landgericht angenommene Haftungsumfang ist bis auf einen Teil der Zinsen (dazu sogleich unter II 2. e) nicht zu beanstanden. Der aus der Aufklärungspflichtverletzung herrührende Schaden umfasst grundsätzlich die Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Aufklärungsbedürftigen begründet worden sind und die zu ihrer Erfüllung getätigten Aufwendungen; der Anspruch richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 1992, 228, 230; MünchKommHGB/Zahrte, a.a.O., Rn. 439; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, a.a.O., Rn. 112). Die Klägerin ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte sie ihre Mutter nicht zu der treuhänderischen Zeichnung der später auf die Klägerin umgeschriebenen Genossenschaftsanteile veranlasst. Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden. Mangels Erhalts muss sich die Klägerin keine Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen. Der Zeichnungsschaden beläuft sich auf insgesamt 50.000,00 €. Darüber hinaus ist das von der Mutter als Treuhänderin der Klägerin aus deren Vermögen gezahlte Beratungshonorar in Höhe von 2.380,00 € in Ansatz zu bringen. Die Haftung der Beklagten zu 1) beläuft sich daher auf den Betrag in Höhe von 52.380,00 €.
34Dass das Landgericht erkannt hat, das der Anspruch in Höhe von 50.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der N. Global Investments A. besteht, belastet die Beklagte zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug um Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Genossenschaftsanteile nicht er-kennbar ist.
35e) Der zugesprochene Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Klageforderung über 50.000,00 € (Anlagebetrag) und 2.380,00 (Beratungshonorar) jeweils ab dem 15.03.2022 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
36Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) außerdem die ausgeurteilten Zinsen in Höhe von 4% p.a. auf den Betrag von 50.000,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 (2.000,00 €) und 01.01.2022 bis 21.01.2022 (284,93 €) zu. Die vom Landgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Zinsschätzung, an die der Senat nicht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist (vgl. dazu BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 22 m.w.Nachw.) erachtet der Senat als überzeugend. Das Landgericht ist bei der Zinsschätzung von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Art und Höhe des Schadensersatzes auf Grund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2012, 2427 Rn. 64 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat ersichtlich nur eine solche abstrakte Schadenschätzung des Gerichts begehrt, nicht aber ihren Schaden konkret berechnet. Nur für eine konkrete Schadensberechnung hätte die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, welche Anlage sie erworben und welchen Gewinn sie daraus erzielt hätte (vgl. BGH, NJW 2012, 2427 Rn. 67).
37Nach diesem Maßstab, hat die Klägerin ausreichend dargetan, welchen Gewinn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt hätte. Bei seiner Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei Y. Genossenschaftsanteilen um eine Kapitalanlageform mit unternehmerischem Risiko handelt. Von einem entsprechenden Risiko ist auch bei dem von der Klägerin als alternatives Anlageprodukt benannten ETF N06 auszugehen. Es handelt sich um einen börsengehandelten Indexfonds der in Unternehmen investiert, die in dem dem Fonds zugrundeliegenden Index enthalten sind. Damit spiegelt dieser Fonds mittelbar ein gewisses unternehmerisches Risiko wieder. Dass, anders als bei der Investition in Genossenschaftsanteile einer einzelnen Genossenschaft, bei einer Investition in einen Indexfonds je nach Anzahl der Unternehmen und Branchen sowie Länder und Währungsraumverteilung der dem Index zugrundeliegenden Aktien eine mehr oder weniger intensive Risikostreuung erfolgt, ist dem Senat bewusst. Die Klägerin hat keine Einzelheiten zu dem von ihr benannten Indexfonds vorgetragen. Sie hat sich die Angabe der Fondsbezeichnung und die Darlegung des Chartverlaufs im maßgeblichen Zeitraum beschränkt. Dies genügt, da die Beklagten durch die genaue Fondsbezeichnung in die Lage versetzt wurden, sich diese allgemeinzugänglichen Informationen zu verschaffen und den Vortrag der Klägerin qualifiziert zu bestreiten. Hinzu kommt, dass die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass ihr Ehemann sich bereits intensiv mit dem Fonds auseinandergesetzt hatte und sie seiner Empfehlung gefolgt wäre.
38Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin indessen die im Urteilstenor unter Ziffern 2. und 3. ausgeurteilten Zinsen nicht zu. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den insoweit zuerkannten Beträgen um Zinsen handelt, auch wenn sie in der Form eines als entgangener Gewinn deklarierten Einmalbetrages geltend gemacht werden (vgl. zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen des § 4 ZPO etwa BGH, BeckRS 2013, 2155; BGH, BeckRS 2013, 12525 Rn. 5). Gemäß § 291 S. 2 BGB gilt das in § 289 S. 1 BGB niedergelegte Verbot der Zinseszinsen auch für Prozesszinsen. Ein weitergehender Zinsanspruch auf die zuerkannten Zinsen könnte sich deshalb nur in Form eines konkret darzulegenden Verzugsschadens ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 1260, 1261; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl., 2022, § 289 Rn. 6; Staudinger/Feldmann, BGB (2019), § 289 Rn. 17). Dass der Klägerin durch die verzögerte Zahlung der entgangenen Verzinsung ein solcher Schaden entstanden ist, ist vorliegend aber nicht dargetan.
393.
40Auch die Berufung des Beklagten zu 2) bleibt weitestgehend ohne Erfolg.
41a) Zu Recht hat das Landgericht auch dessen Haftung für den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch bejaht und diese auf Delikt gestützt, § 826 BGB.
42aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).
43bb) Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.
44cc) Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Klägerin, die - anders als der Beklagte zu 2) - die internen Verhältnisse der N.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB.
45Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die N. Global lnvestments A. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 2) - wie von der Klägerin vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, indem er etwa bis einschließlich in das Jahr 2021 Registerauszüge und von ihm verfasste und unterschriebene Geschäftsberichte auf dem Briefkopf der N. Global lnvestments A. an die Kunden der Beklagten zu 1) versandt und den lnvestoren Bericht über die angebliche Geschäftsführung einer niemals existenten Gesellschaft erstattet hat, ist nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unstreitig und wird mit der Berufung auch nicht konkret angegriffen; es wird vielmehr explizit erklärt, dass der Beklagte beispielsweise Korrespondenz mit der Klägerin geführt und Steuerbescheinigungen ausgestellt hat (S. 3 f. der Berufungsbegründung, GA Bl. 174 f.). Zudem hatte die angebliche N. Global Investments A. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der Y. Strukturen - unter der vom Beklagten zu 2) auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse M.-straße N01 N02 Q. (L.) und der Beklagte zu 2) wurde auf dem Geschäftspapier der N. Global Investments A. als deren Direktor ausgewiesen (vgl. etwa das Schreiben vom 12.10.2020, Bl. 264 LGA). Es liegt damit die auf Tatsachen gestützte Annahme nahe, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 2) handelt und der N. Global Investments N07 das Investitionskapital nicht zugeflossen ist. Weiterer Vortrag war von der Klägerin, die in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der angeblichen N. Global Investments A. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern.
46Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die N. Global Investments A. - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 2) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von der Klägerin gezahlten Beträge geflossen sind.
47dd) Das vom Beklagten zu 2) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der vom Beklagten zu 2) vermittelten Anlage der streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist.
48ee) Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber der Klägerin in der vom Landgericht festgestellten Höhe. Besteht der Schaden - wie vorliegend - in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 2021, 1159, Rn. 28). Die Klägerin ist daher auch im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 826 BGB so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile - über ihre Mutter als Treuhänderin des ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kapitals - nicht gezeichnet. Insoweit gilt nichts anderes als bereits im Rahmen der vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt.
49b) Hinsichtlich der Zinsen wird auf die Ausführungen unter II. 2 e), die im Wesentlichen auch hier gelten, Bezug genommen. Anzumerken ist allein, dass der mit den Klageanträgen zu 2. und 3. verfolgte Zinsanspruch wie vom Landgericht ausgeführt aus §§ 849, 246 BGB folgt
50c) Zu Recht hat das Landgericht auch erkannt, dass der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin in dem erstinstanzlich erkannten Umfang zur Auskunft verpflichtet ist (§§ 242, 259, 260 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 13; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 260 Rn. 4 ff.; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O., § 259 Rn. 12 ff.). „Unschwer” kann die Auskunft dabei immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 18).
51Die für den Auskunftsanspruch danach erforderliche Sonderrechtsbeziehung ist im Verhältnis zum Beklagten zu 2) anzunehmen, da insoweit nach gefestigter Rechtsprechung auch eine solche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, NJW 1986, 1244, 1245; BeckOK BGB/Sutschet, 65. Ed. 1.2.2023, § 242 Rn. 14). Im Übrigen stellt der Beklagte zu 2) selbst nicht in Abrede, aufgrund seiner Organstellung innerhalb der „Y. Strukturen“ über die notwendigen Informationen, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt, zu verfügen. Da es ihm danach unschwer möglich ist, die vom Kläger benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, ist er hierzu auch nach Treu und Glauben verpflichtet.
52III.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, GRUR 2022, 1675, Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, § 709 Rn. 5.4), welchen der Senat vorliegend mit 500,00 € bemisst.
55Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
56Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- §§ 280 Abs. 1, 675, 611 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 849 Verzinsung der Ersatzsumme 2x
- BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz 2x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x