Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 24/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts C. - 17 O 57/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des Urteils des Landgerichts unter Ziff. 2. und 3. zugesprochene Verzinsung der Beträge von 2.000,00 € und 284,93 € ab dem 15.03.2022 entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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