Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 13/24 und 2 Wx 24/24

Tenor

1. Die Rechtsunterzeichnerin überträgt das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 19.07.2023 gegen den am 12.07.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Köln (G.-N05-2) wird, soweit ihr nicht mit am 13.09.2023 erlassenen Beschluss des Grundbuchamtes Köln abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 21.08.2023 gegen den am 12.07.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Köln (G.-N05-2) in der Fassung des am 13.09.2023 erlassenen Beschlusses wird zurückgewiesen.


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